Zivilgerichtsbarkeit

ZIVILGERICHTSBARKEIT

Allgemeines

Die Zivilgerichtsbarkeit dient zur Durchsetzung privatrechtlichter AnsprĂŒche, die aus RechtsverhĂ€ltnissen des Privatrechts (VertrĂ€gen aller Art, Ehescheidungsbegehren, Erbeseinstellung) entstehen. UnabhĂ€ngige und weisungsfreie Richter haben die Aufgabe, strittige Rechte festzustellen und um Vollstreckungsverfahren fpr ihre Durchsetzung zu sorgen.

ZustÀndigkeit der Gerichte

Die ZustĂ€ndigkeit ist das Recht und die Pflicht eines Gerichtes, die GeschĂ€fte der Rechtsprechung auszuĂŒben.
Es werden die sachliche und die örtliche ZustÀndigkeit unterschieden.

Alle Klagen sind bei dem sachlich zustĂ€ndigen Gericht anzubringen.Die Vorschriften ĂŒber die sachliche ZustĂ€ndigkeit regeln daher, bei welcher Gerichtstype (Bezirksgericht, Gerichtshof erster Instanz, usw) eine Sache anhĂ€ngig gemacht werden kann.
FĂŒr alle Arbeits - und Sozialrechtssachen ist ohne RĂŒcksicht auf den Streitwert das Arbeits - und Sozialgericht zustĂ€ndig.

Bei der örtlichen ZustÀndigkeit wird jedem Gericht ein bestimmtes Gebiet als rÀumlicher Wirkungsbereich zugewiesen.

Von der Klage bis zur Vollstreckung

Einbringung der Klage
Die Klage ist schriftlich beim zustÀndigen Gericht einzubringen, beim Bezirksgericht kann sie auch zu Protokoll gegeben werden. Beim Gerichtshof besteht Anwaltszwang, die Klage ist daher von einem Rechtsanwalt einzubringen. Wesentlicher Inhalt der Klage: Gericht, KlÀger, Beklagter, Darstellung des Sachverhaltes, Beweismittel und Klagebegehren (Urteilsantrag).

Erste Tagsatzung
Bei dieser Tagsatzung können Prozeßeinreden erhoben werden. Falls eine Partei nicht erscheint, ist auf Antrag der erschienen Partei ein VersĂ€umungsurteil fĂ€llig. Bei Ausbleiben beider Parteien ruht das Verfahren.
Der Richter erteilt dem Beklagten eine Frist zur Klagebeantwortung, oder er gibt einen Termin zur mĂŒndlichen Streitverhandlung.

MĂŒndliche Streitverhandlung
Bei der mĂŒndlichen Streitverhandlung tragen die Parteien das beiderseitige Vorbringen vor. GrundsĂ€tzlich muss jede Partei ihre Aussagen unter Beweis stellen = Beweisaufnahme.
Den Sachverhalt stellt das Gericht durch freie BeweiswĂŒrdigung fest.




Urteil
Nach Schluß der Verhandlung ergeht die Entscheidung entweder in Form des Urteils, das "im Namen der Republik" verkĂŒndet bzw. schriftlich ausgefertigt wird, oder des Beschlusses.
Wird gegen eine Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen, wird die Entscheidung rechtskrÀftig.

Rechtsmittel
Ist eine Partei mit dem ergangenen Urteil nicht einverstanden, dann kann sie ein sogenanntes Rechtsmittel erheben.
Im Rechtsmittelverfahren herrscht Anwaltszwang.

Vollstreckung (Exekution)
Kommt der Leistungspflichtige der ihm durch die Entscheidung auferlegten Verpflichtung nicht nach oder nicht fristgerecht nach, kann das Exekutionsverfahren eingeleitet werden.
Grundlage fĂŒr die Vollstreckung sie die Exekutionstitel (rechtskrĂ€fitge und vollstreckbare Urteile, BeschlĂŒsse, Zahlungsbefehle)
Wobei allerdings bestimmte Sachen, die fĂŒr den Verpflichteten unentbehrlich sind, sowie das finanzielle Existenzminimum sind der Exekution entzogen.












Von der Klage bis zur Vollstreckung

Einbringung der Klage

erste Tagsatzung

mĂŒndliche Streitverhandlung

Urteil

Rechtsmittel

Vollstreckung (Exekution)

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