Die Verfassung des Deutschen Reiches (1871)

• Das neue Deutsche Reich war eine konstitutionelle Erbmonarchie und ein Föderalistischer
Bundesstaat mit 42,5 Mio. Einwohnern.
• 22 Deutsche Fürsten und 3 freie Reichsstädte hatten - unter wahrung weitgehender Eigenständig -
keit - einen Vertrag geschlossen und waren die eigentlichen Inhaber der Reichsgewalt.
• Durch den Beitritt der Süddeutschen Staaten wurde das bisherige übergewicht Preussens etwas geschwächt. Preussen konnte aber mit Hilfe seiner 17 - der auf 58 angewachsenen - Sitze im Bundesrat alle gesetze blockieren. Zum Veto benötigt wurden nur 14 Stimmen.
• Der preussische König war gleichzeitig der Deutsche Kaiser.
• Der preussische Ministerpräsident zugleich Deutscher Reichskanzler.

Der Bundesrat (Vertretung der Einzelstaaten)

• Stimmrecht der Staaten je nach Größe und Bedeutung
• Hatte über die Vorlagen des Reichstages zu beschließen.
• Den Vorsitz hatte der Reichskanzler.

Der Reichstag (Repräsentanz des Volkes)

• Gewählt von den männlichen Staatsbürgern über 25 Jahren
• Wahl alle 3 Jahre (ab 1890 alle 5 Jahre)
• Seine Mehheitliche Zustimmung war für Gesetze nötig.
• Bundesgesetze mussten vom Bundesrat bestätigt werden.
• Mußte den Haushalt bewilligen und durfte bei der Gesetzgebung mitwirken.
• Auf die Politik hatte er wenig Einfluß, da der Kanzler ihm nicht verantwortlich war.

Der Reichskanzler

• Ernannt vom Kaiser
• Nur den Kaiser verantwortlich

Der Kaiser

• Konnte Veto gegen neuerungen in Heer, Flotte, und Zoll einlegen.
• Militärischer Oberbefehl

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