Das Gesetzgebungsverfahren
GESETZESINITIATIVE
Gesetzesentwürfe werden von Bundestag, - rat und - Regierung gemacht.
Gründe für Gesetzesentwürfe:
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öffentliche Diskussionen (z.B. Rechtsextremismus) Regierungsprogramm EU - Richtlinien Politische Umwälzungen (z.B. deutsche Einheit)
à Referatsleitung des zuständigen Ministeriums arbeit Gesetzesentwürfe aus
GESETZESENTWURF DER BUNDESREGIERUNG
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werden Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt dieser nimmt innerhalb 6 Wochen dazu Stellung (kann auf 9 Wochen verlängert werden oder bei Eilanträgen auf 3 Wo. verkürzt werden)
à werden in Bundestag eingebracht
GESETZESENTWURF DES BUNDESTAGES
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Entwürfe direkt aus Bundestag (auch von Opposition) "verkappte Regierungsentwürfe" : eilige Gesetzesanträge werden nicht von Regierung, sondern von der Mehrheitsfraktion im Bundestag eingebracht à weg über Bundesrat erspart
GESETZESENTWURF DES BUNDESRATS
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einzelne Länder können Gesetzesentwürfe nicht alleine einbringen nur vom gesamten Bundesrat im Ganzen (macht ein Land einen Vorschlag, müssen erst die anderen zustimmen) à Gesetzesentwurf wird der Bundesregierung zugeleitet à an Bundestag weitergeleitet (Zeitraum von 6 Wochen)
3 LESUNGEN IM BUNDESTAG
alle Gesetzesentwürfe landen erst mal im Bundestag
1. Lesung
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dient der Darstellung der unterschiedlichen politischen Positionen und der Information der Öffentlichkeit durch Medien à endet mit der Überweisung des Gesetzesentwurfes an einen Bundestagsausschuss bei unumstrittenen Entwürfen: bei 2/3 - Mehrheit: à 2. Lesung direkt anschließend
2. Lesung
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frühestens 2 Tage nach der Verteilung des Abschlussberichts des Bundestagsausschusses (Zeitraum kann mir 2/3 - Mehrheit verkürzt werden) es wird über evtl. Änderungsvorschläge von: Ausschuss, Abgeordneten oder Fraktionen abgestimmt Sollten alle Fraktionen gegen Gesetzt sein, kann direkt zur Schlussabstimmung übergegangen werden, wo der Gesetzesvorschlag mit der erforderlichen Mehrheit abgelehnt werden kann
Falls nicht abgelehnt:
3. Lesung
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direkt nach der 2. Lesung (falls keine Änderungsvorschläge angenommen, sonst 2 Tage Frist) dient dazu, die beabsichtigte Stimmabgabe der Parteien vor Schlussabstimmung zu begründen und die Öffentlichkeit von der eigenen Meinung zu informieren
Schlussabstimmung
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falls Gesetzesentwurf angenommen: von Bundestagspräsident (Thierse) dem Bundesrat vorgelegt falls abgelehnt: Gesetzesinitiative gescheitert
BERATUNGEN IM BUNDESRAT
Der Bundesrat kann gegen den vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesvorschlag Einspruch erheben.
Es gibt grundsätzlich zwei Typen von Gesetzen: Zustimmungs - und Einspruchsgesetze.
Hat der Bundesrat keine Einwände gegen den Gesetzesentwurf (egal welchen Typs), so wird es endgültig verabschiedet.
Falls er jedoch Einwände hat, wird der Vermittlungsausschuss einberufen:
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Gremium aus Bundestag - und Rat, hat 32 Mitglieder, Sitzungen sind nicht öffentlich, Sitzungsprotokolle sind erst 2 Wahlperioden später (also frühestens nach 5 Jahren) zugänglich: Grund: Kompromisse sollen ohne Druck der Parteien und Bundesländer gefunden werden
ZUSTIMMUNGSGESETZE
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bedürfen laut GG der Zustimmung des Bundesrates (z.B. bei Grundgesetzänderungen) wenn der Bundesrat den evtl. Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zustimmt, wird das Gesetz verabschiedet verweigert der Bundesrat den evtl. Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschuss die Zustimmung, so ist die Gesetzesinitiative endgültig gescheitert
EINSPRUCHSGESETZE
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häufiger als Zustimmungsgesetze stimmt der Bundesrat den evtl. Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses zu, wird das Gesetz endgültig verabschiedet (wie bei den Zustimmungsgesetzen) stimmt der Bundesrat den Änderungsvorschlägen des Vermittlungsausschusses nicht zu, kann der Bundestag den Einspruch des Bundesrat überstimmen
Ist ein Gesetz endgültig verabschiedet, fertigt es der Bundespräsident aus.
Dabei wird es vom Bundespräsidenten, - kanzler und den jeweiligen - ministern unterzeichnet.
Das Gesetz wird im Bundesgesetzblatt publik gemacht.
Während des gesamten Vorgangs kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden (von jedem Bürger) und die Rechtmäßigkeit der Gesetzesvorlage geprüft werden.
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