Wertpapiere Arbeitsrecht














WBRS - REFERAT (5. JAHRGANG)






1 Die Wertpapiere

1.1 Einführung

Wertpapiere sind Urkunden, die Vermögensrechte verbriefen. Die Ausübung bzw. die Übertragung dieser Rechte ist an den Besitz der Urkunde gebunden.

1.1.1 Wertpapierarten (Ãœbersicht)




1.1.1.1 Wertpapiere, die Sachwerte verbriefen

Das verbriefte Recht betrifft eine Sache (z. B. eine Ware). Dazu zählen:
    der Lagerschein der Ladeschein (Konnossement)

1.1.1.2 Wertpapiere, die Geld - bzw. Kapitalwerte verbriefen

Der Unterschied zwischen "Geld" und "Kapital" liegt in der Länge der Bindungsdauer.

a) Wertpapiere, die Geldwerte verbriefen
Diese Wertpapiere sind Gläubigerpapiere mit einer Laufzeit bis zu 2 Jahren.
Dazu zählen Wertpapiere:
    Scheck Wechsel

b) Wertpapiere, die Kapitalwerte verbriefen
Kapitalwerte können als Forderungsrechte ("Gläubigerpapiere") oder als Anteilsrechte verbrieft werden, Merkmal ist die langfristige Bindung (über 2 Jahre).
Dazu zählen:
    Gläubigerpapiere Anteilspapiere Mischformen zwischen Gläubiger - und Anteilspapieren sind:

1.1.2 Die Ãœbertragbarkeit von Wertpapieren

Die meisten Wertpapiere im engeren Sinn (Wertpapiere die Kapitalwerte verbriefen) sind Inhaberpapiere, d. h. sie können formlos, durch bloße Übergabe, übertragen werden.
Ausnahme: Namensaktie

Die Ausstattung von Wertpapieren

Wertpapiere, die Kapitalwerte verbriefen bestehen aus Mantel und Kuponbogen.
Der Mantel verkörpert das Grundrecht und enthält alle wesentlichen Angaben (wie Schuldner (Emittent), Nennwert, Haftung, Verzinsung etc.).
Der Kuponbogen enthält einzelne Abschnitte, mit denen bestimmte Rechte geltend gemacht werden.

1.2 Gläubigerpapiere (Rentenpapiere)

1.2.1 Anleihen

Anleihen sind Darlehen, die Großschuldner mit staatlicher Bewilligung nach von ihnen festgelegten Bedingungen durch Ausgabe von Teilschuldverschreibungen aufnehmen.
Anleiheschuldner (Emittenten) können sein:
    der Bund, Länder und Gemeinden Großunternehmungen

Der Emittent verpflichtet sich, dem Gläubiger Zinsen zu vergüten und das Darlehen spätestens zu einem festgelegten Termin zurückzuzahlen.

Der Gläubiger kann
    sie bis zur Rückzahlung behalten oder sie vorher einem anderen Anleger verkaufen, d. h. Anleihen sind umlauffähig (zirkulationsfähig) die Anleihe bei vorübergehendem Geldbedarf belehnen lassen ("lombardieren").

1.2.2 Pfandbriefe und Kommunalbriefe

Pfandbriefe und Kommunalbriefe sind festverzinsliche Gläubigerpapiere.
Emittenten können nur Kreditinstitute sein, die dazu besonders berechtigt sind.
In Österreich sind dies derzeit:
    die 9 Landes - Hypothekenbanken die gemeinsame Pfandbriefstelle der 9 Landes - Hypothekenbanken in Wien die Creditanstalt - Bankverein das Österreichische Creditinstitut (ÖCI)

1.3 Anteilspapiere

1.3.1 Aktien

Die Aktie ist ein Wertpapier, das den Mitbesitz an einer Aktiengesellschaft verbrieft.
Das Grund - oder Aktienkapital einer Aktiengesellschaft ist in Aktien zerlegt.
Die Summe der Nennwerte ("Nominalwerte") der Aktien ist gleich dem Grundkapital.

1.3.1.1 Die Ausgabe und der Erwerb von Aktien

Aktien können auf folgende Art erworben werden:
    Übernahme der Aktien als Gründer Zeichnung der Aktien (wenn sie zur öffentlichen Zeichnung gelangen) Erwerb von Aktien bestehender Unternehmen

1.3.1.2 Emissionskurs

Eine Ausgabe der Aktien unter dem Nennwert ("unter pari") ist verboten. Die Ausgabe erfolgt daher stets "über pari". Den über den Nennwert hinausgehenden Betrag bezeichnet man als Agio. Das Agio ist laut Aktiengesetz zur Deckung der Gründungs - und Ausgabekosten zu verwenden.

1.3.1.3 Die Rechte des Aktionärs

    Stimmrecht in der Hauptversammlung Recht auf einen Gewinnanteil (Dividende) Anspruch auf Liquidationserlös bei Auflösung der AG

1.3.1.4 Der Kauf und Verkauf von Aktien

Aktien sind Anteilspapiere. Zu einer Rückzahlung kommt es daher nur, wenn das Unternehmen liquidiert wird.
In allen anderen Fällen müssen die Aktien verkauft werden, wenn der Aktienbesitzer wieder zum investierten Betrag kommen will.

1.3.1.5 Der Aktienkurs

Er wird für die kleinste Einheit der jeweiligen Aktie angegeben.
Das heißt, bei einem Stückkurs (Kurs pro Aktienstück) muss man den Wert (Nominale) der Aktien kennen, um zu wissen, ob der Kurs hoch oder niedrig ist. (geringste Nominale S 100, - in Ö).

1.3.2 Das Investmentzertifikat

Das Investmentzertifikat ist ein Anteilspapier und verbrieft das Miteigentum an einem Investmentfonds. Es gibt im Gegensatz zur Aktie keinen Nennwert, kein Stimmrecht und die Investmentgesellschaft ist zum Rückkauf verpflichtet.

1.3.3 Partizipationsscheine

Partizipationsscheine sind Wertpapiere über Beteiligungen an Banken und Versicherungen. Sie sind wie Aktien unkündbar. Der Eigentümer ist am Gewinn und am Liquidationserlös beteiligt. Er hat kein Stimmrecht, aber ein Auskunftsrecht. Partizipationsscheine sind stimmrechtslosen Vorzugsaktien vergleichbar.

1.4 Mischformen zwischen Gläubiger - und Anteilspapieren

1.4.1 Genußscheine

Der Erwerber der Genußscheine ist nicht Miteigentümer des Beteiligungsfonds (wie beim Investmentfonds), sondern er hat nur einen Anspruch auf einen aliquoten Teil der jährlichen Erträge.
Nach ca. 10 Jahren erhält der Anleger den investierten Betrag abzüglich einer 7% Errichtungsgebühr zurück. Allerdings nur dann, wenn alle Unternehmungen, an denen der Fonds beteiligt ist, noch zahlungsfähig sind. Das heißt, der Anleger trägt einen Teil des Unternehmerrisikos.

1.4.2 Optionsanleihen

Bei Optionsanleihen wird neben dem Zinskupon noch ein Optionsschein beigegeben.

1.5 Optionsscheine

1.5.1 Was ist ein Optionsschein?

Optionsscheine berechtigen den Inhaber, innerhalb einer bestimmten Frist Wertpapiere in einem bestimmten Verhältnis und zu einem bestimmten Kurs zu beziehen bzw. zu verkaufen.
Der Emittent kann durch die Beigabe des Optionsscheines ("warrant") die Anleihe attraktiver machen und sie mit einer etwas niedrigeren Verzinsung ausstatten.
Heute werden Optionsscheine meist unabhängig von Anleihen ausgegeben und gehandelt.
Optionsscheine sind spekulative Papiere mit hohen Gewinn - und Verlustchancen.

Arbeitsrecht

2.1 Allgemeines

2.1.1 Begriff

Das Arbeitsrecht ist das Sonderrecht der Arbeitnehmer; es wurde vorwiegend zu ihrem Schutz geschaffen.

2.1.2 Wer ist Arbeitnehmer?

Arbeitnehmer ist, wer sich vertraglich zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet und diese Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verrichtet.
Man unterscheidet:



Man kann die Arbeitnehmer also in vier große Gruppen einteilen:

2.1.2.1 Lehrlinge

Lehrlinge sind Personen, die einen Lehrberuf bei einem Lehrberechtigten erlernen.

2.1.2.2 Angestellte

Angestellte sind Arbeitnehmer, auf deren Rechtsverhältnis das Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz oder Journalistengesetz zur Anwendung kommt. Im weiteren Sinn versteht man darunter alle jene Personen, die kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten verrichten.

2.1.2.3 Arbeiter

Arbeiter sind Personen, die keine Angestelltentätigkeit verrichten, für die also das Angestelltenrecht nicht gilt.

2.1.2.4 Heimarbeiter

Heimarbeiter sind keine Angestellten, weil sie zwar wirtschaftlich, nicht aber persönlich vom Auftraggeber abhängig sind (keine Eingliederung in die Betriebsorganisation).

2.2 Arbeitsvertragsrecht

2.2.1 Der Abschluß des Arbeitsvertrages

Arbeitsvertrag ist der Vertrag, mit dem sich jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (auf unbestimmte Zeit oder zeitlich begrenzt).
Durch den Arbeitsvertrag werden die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt.

2.2.2 Die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Arbeitsrechtliche Gesetze, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten in der Regel einseitig zwingende Bestimmungen. Dies bedeutet, dass die Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht abgeändert werden können.
Eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers ist hingegen (meist) möglich.

2.2.3 Pflichten des Arbeitnehmers

2.2.3.1 Die Arbeitspflicht

Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist es, die vereinbarten Arbeitsleistungen zu erbringen. Art und Umfang der Arbeitsleistungen und der Ort, wo sie zu erbringen sind, werden durch den Arbeitsvertrag bestimmt. Ist nichts vereinbart, sind die den Umständen nach angemessenen Arbeiten zu leisten. Der Arbeitnehmer darf sich grundsätzlich bei Erbringung seiner Arbeitsleistung nicht durch dritte Personen vertreten lassen. Er muss die Arbeitsleistung also persönlich erbringen.

2.2.3.2 Die Treuepflicht

Darunter versteht man seine Verpflichtung, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigt z.B. Verschwiegenheitspflicht in bezug auf Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse, Verbot der Annahme von Schmiergeldern, ...

2.2.4 Pflichten des Arbeitgebers

2.2.4.1 Die Entgeltzahlungspflicht

Entgelt ist alles, was der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält.
Aufwandersatz ist hingegen kein Entgelt (z. B. Ersatz der Kosten einer Dienstreise).
Die Höhe des Entgelts wird durch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt. Es müssen jedoch Kollektivverträge, Mindestlohntarife, Entgeltregelungen eingehalten werden.
Die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers ist nicht immer an die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gebunden.
2.2.4.1.1 Entgeltfortzahlung bei Erkrankung des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber hat für eine gewisse Zeit dem erkrankten Arbeitnehmer das Entgelt weiterzuzahlen, wenn dieser die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
2.2.4.1.2 Entgeltfortzahlung aus sonstigen wichtigen Gründen
Für eine verhältnismäßig kurze Zeit (rund 1 Woche) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Entgeltes, wenn die Arbeitsleistung deshalb unterbleibt, weil er aus wichtigen, seine Person betreffenden Gründen an der Arbeitsleistung verhindert ist. Solche sind z. B.: Übersiedlungen, Aufsuchen von Behörden, Arztbesuche und dergleichen.
2.2.4.1.3 Pflegefreistellung
Ein durch das Gesetz besonders geregelter Fall einer Dienstverhinderung ist die sogenannte "Pflegefreistellung". Ist wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen (z. B. Eltern, Kinder) eine Dienstverhinderung eingetreten, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ausmaß einer Wochenarbeitszeit (in der Regel 40 Stunden) pro Arbeitsjahr.

2.2.4.1.4 Entgeltfortzahlung bei Störungen in der Risikosphäre des AG
Auch dann, wenn der Arbeitnehmer zur Arbeit bereit ist, die Arbeit jedoch aus Umständen, die vom Arbeitgeber zu vertreten sind, nicht erbracht werden kann, gebührt dem Arbeitnehmer das Entgelt (z. B. Stromstörung im Betrieb, Auftragsmängel und dergleichen).

2.2.4.2 Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Darunter versteht man die Verpflichtung zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat daher dafür zu sorgen, dass dem Arbeitnehmer kein Schaden an schutzwürdigen Rechtsgütern (Leben, Gesundheit, Eigentum) entsteht. Insbesondere dem Arbeitnehmerschutzrecht liegt die Idee der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugrunde, so z.B.

    Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandeln als die übrigen vergleichbaren Arbeitnehmer (Gleichbehandlungsgrundsatz). Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist Freizeit zum Zweck der Postensuche zu gewähren. Der Arbeitgeber darf in das Dienstzeugnis keine Hinweise aufnehmen, die dem Arbeitnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes erschweren. Den Arbeitgeber trifft in Einzelfällen eine Entgeltfortzahlungspflicht, ohne dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsleistung erbringen muss. Aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes darf der Arbeitgeber Arbeitnehmer wegen ihres Geschlechts nicht benachteiligen. Dieses "Diskriminierungsverbot" gilt für die Festsetzung des Entgelts ("gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit") ebenso wie für die Einsteilung, Beförderung und Kündigung von Arbeitnehmern. Durch diese Bestimmungen soll vor allem die Benachteitigung der Frauen im Berufsleben beseitigt werden.
Frauen verdienen bei gleicher Qualifiaktion ca. 80 % des Lohnes eines Mannes (lt. ÖSTAT 1991)

2.2.5 Die Rechte und Pflichten des Lehrlings

Für Lehrlinge werden die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Lehrvertrag durch Gesetz abweichend von den für die übrigen Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen geregelt.

Lehrberechtigter
Lehrling
Ausbildungspflicht (z.B. Freizeitgewährung für Berufsschulbesuch)
Pflicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der übertragenen Aufgaben
Pflicht zur Zahlung einer Lehrlingsentschädigung
Aneignung der zur Erlernung des Berufes erforderlichen Kenntnisse
Behaltspflicht (nach Beendigung der Lehrzeit muss der Lehrberechtigte den Lehrling noch 4 Monate beschäftigen)
Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die anvertrauten Werkzeuge
Pflicht zur Ausstellung eines Zeugnisses
Wahrung der Geschäfts - und Betriebsgeheimnisse
Anmeldung zur Berufsschule
Pflicht zur Vorlage der Berufsschulzeugnisse und sonstigen Unterlagen der Berufsschule
Keine ausbildungsfremden Tätigkeiten übertragen


Sonst gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften auch für den Lehrling. Darüber hinaus noch die Sondervorschriften des Berufsausbildungsgesetzes.

Fragen (B.S.139)


    Welche Teilgebiete des Arbeitsrechts unterscheidet man? Zählen Sie einige auf!
    Arbeitsverfahrensrecht kollektives Arbeitsrecht Betriebsverfassungsrecht kollektive Rechtsgestaltung Koalitionsrecht und Verbandsrecht Individualarbeitsrecht Arbeitsvertragsrecht Arbeitnehmerschutzrecht

    Welche Tätigkeiten bezeichnet man als "Angestelltentätigkeiten"? Nennen Sie einige typische Angestelltenberufe!
Angestellte sind Arbeitnehmer, auf deren Rechtsverhältnis das Angestelltengesetz, Gutsangestelltengesetz oder Journalistengesetz zur Anwendung kommt. Im weiteren Sinn versteht man darunter alle jene Personen, die kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten verrichten.
z.B. Büroangestellte (Arbeitnehmer die geistige Arbeit verrichten)

    Welche Arbeitnehmergruppen kann man unterscheiden?
    Lehrlinge Arbeiter Angestellte Heimarbeiter

    Was ist ein Arbeitsvertrag?
Arbeitsvertrag ist der Vertrag, mit dem sich jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen verpflichtet (auf unbestimmte Zeit oder zeitlich begrenzt).

    Wie heißen die Partner des Arbeitsvertrages?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer

    Welche hauptsächlichen Pflichten hat der Arbeitnehmer und welche Arbeitgeber?
Arbeitnehmer:
Arbeitgeber:
Arbeitspflicht
Entgeltzahlungspflicht
Treuepflicht
Fürsorgepflicht

    Was ist die Treuepflicht, welche Verpflichtungen ergeben sich für den Arbeitnehmer daraus? Nennen Sie ein Beispiel!
Ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers, alle schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers zu wahren und alles zu unterlassen, was diese Interessen beeinträchtigt.
z.B.: Verschwiegenheitspflicht in bezug auf Betriebs - und Geschäftsgeheimnisse.

    Was ist Entgelt?
Entgelt ist alles, was der Arbeitnehmer für seine Arbeit erhält.
    Wodurch wird die Höhe des Entgelts bestimmt?
Die Höhe des Entgelts wird durch die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt. Es müssen jedoch Kollektivverträge, Satzungen, Mindestlohntarife, Entgeltregelungen eingehalten werden.

    In welchen Fällen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt, obgleich er keine Arbeit leistet?
    bei Erkrankung des Arbeitnehmers des Arbeitnehmers aus sonstigen wichtigen Gründen Pflegefreistellung bei Störungen in der Risikospähre des Arbeitgebers

    Wonach richtet sich die Dauer der Entgeltfortzahlung bei Krankheiten?
Nach der Arbeitnehmergruppe (Arbeiter oder Angestellter)

    Was ist Pflegefreistellung? Nennen Sie ein Beispiel!
Ist die Freistellung, wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen.
z.B. Mutter pflegt ihr erkranktes Kind

    Was darf im Zeugnis nicht stehen?
Hinweise, die dem Arbeitnehmer die Erlangung eines anderen Arbeitsplatzes erschweren.


1 Wertpapiere




Emittent = Schuldner



2 Arbeitsrecht




2.1 Pflichten des Arbeitnehmers:
    Arbeitspflicht Treuepflicht


2.2 Pflichten des Arbeitgebers
    Entgeltzahlungspflicht Entgeltfortzahlungspflicht bei Erkrankung des Arbeitnehmers des Arbeitnehmers aus sonstigen wichtigen Gründen Pflegefreistellung bei Störungen in der Risikospähre des Arbeitgebers Fürsorgepflicht


2.3 Rechte und Pflichten des Lehrlings

1999 Worte in "deutsch"  als "hilfreich"  bewertet