Das Territorialitätsprinzip
Das Territorialitätsprinzip
Hausarbeit
Das Personalitätsprinzip:
Vom 10. bis etwa zum Beginn des 12. Jahrhunderts herrschte in Deutschland das Personalitätsprinzip vor. Nach diesem Prinzip war jeder dem Recht seines eigenen Stammes unterworfen, waren es nun Einheimische oder Fremde. Unter agrarischen Verhältnissen mit seßhaften Menschen war das kein grundsätzliches Problem, nur dort, wo viele Stämme aufeinandertrafen, wie etwa in Oberitalien, wo Romanen, Langobarden, Franken, Allemannen und Bayern zusammenlebten, wurde das Personalitätsprinzip als Schwierigkeit empfunden, vor allem von Juristen in Bologna.[1]
Recht besaß also grundsätzlich personale und nicht territoriale Geltung.
Ausnahmen vom Personalitätsprinzip bildeten die jüdischen und slawischen Rechte, die die Stellung eines vom Standpunkt des Personalitätsprinzips anerkannten Stammesrechtes nicht erlangen konnten.[2]
Gründe für das Zurücktreten des Personalitätsprinzips:
Zum einen dürfte die Vermischung der Stämme und das damit verbundene Vergessen der eigenen Herkunft eine Rolle spielen. Daraus resultierten grundsätzliche Probleme mit der Rechtsanwendung. Weiters waren Stammesfremde oft bestrebt, sich möglichst gut ihrer Umgebung anzupassen und gaben daher eine unzutreffende professio iuris ab. Auch das Erlassen neuer, für alle, unabhängig von ihrer Herkunft geltenden Rechtsnormen durch König bzw. Kaiser, dürfte dem Territorialitätsprinzip den Weg geebnet haben.[3]
Der Wandel zum Territorialitätsprinzip:
Die Wandlung vollzog sich regional unterschiedlich und sehr zögernd. Ihren Anfang nahm sie zu Beginn des 12. Jahrhunderts, abgeschlossen wurde sie erst im 13. Jahrhundert. Im Sachsenspiegel finden sich auch danach noch personalbezogene Elemente.
Freibäuerliche Rodungssiedlungen mit besonderem Dorfrecht, das sich auf die Dorfgemarkung erstreckt und Gründungsstädte, deren Recht bis zu den Gebietsgrenzen reichte sind Anzeichen für den langsamen Übergang vom Stammesrecht zum Landrecht. Urkundliche Aufzeichnungen über das ius provinciae, die Wirksamkeit des iudicium terrae oder der Übung der consuetudo terrae sind Relikte dieser Zeit.[4]
Auswirkungen des Territorialitätsprinzips:
Der Wandel vom Stammesrecht zum Landrecht hatte tiefschürfende Konsequenzen, es ergab sich notwendigerweise eine neue Rechtsordnung.
Das Territorialitätsprinzip legte den Grundstein zu einer Verstaatlichung des Systems. Neue Rechtskreise wurden gebildet, Streitigkeiten aus den Lehnsverhältnissen wurden vor Lehnsgerichten ausgetragen, Streitigkeiten der Grundholden vor Hofgerichten.[5] Eigene Stadtrechte entwickelten sich, unterstützt von der Ausweitung der Zuständigkeit der Stadtgerichte auf die Hochgerichtsbarkeit.[6] Die Folge war eine Zersplitterung des Rechtes.
Nach und nach wurde das Fehdewesen eingedämmt.
Literaturverzeichnis:
• Brunner Heinrich, Deutsche Rechtsgeschichte, 1. Band, 2. Aufl, Leipzig 1906, 384 - 385
• Brunner Heinrich, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 8. Aufl, Leipzig 1930, 102 - 105
• Hoke Rudolf, Österreichische und deutsche Rechtsgeschichte, Wien o.J., 99 - 105
• Kroeschl Karl, Deutsche Rechtsgeschichte 1 (bis 1250), 10. Aufl, o.O. 1999, 285 - 286
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Planitz Hans, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl, Wien 1981, 132 - 133
[1] Kroeschl Karl, Deutsche Rechtsgeschichte 1 (bis 1250), 10. Aufl, o.O. 1999, 285
[2] Brunner Heinrich, Deutsche Rechtsgeschichte, 1. Band, 2. Aufl, Leipzig 1906, 384 - 385
[3] Sturm F., Das Personalitätsprinzip, in: Adalbert Erler und Ekkehard Kaufmann (Hg), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 3. Band, o.O., o.J., 1588 - 1598
[4] Kroeschl Karl, Deutsche Rechtsgeschichte 1 (bis 1250), 10. Aufl, o.O. 1999, 286
[5] Brunner Heinrich, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte, 8. Aufl, Leipzig 1930, 102 - 105
[6] Planitz Hans, Deutsche Rechtsgeschichte, 4. Aufl, Wien 1981, 132 - 133
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