Vertragsabschluss

INHALTSVERZEICHNIS

1 Grundlegendes über den Vertrag

2 Antrag (Offert, Angebot, Anbot)

2.1 Der Beginn der Gebundenheit

2.2 Die Dauer der Gebundenheit

2.2.1 Die gewillkürte Frist

2.2.2 Die gesetzliche Frist

2.3 Das Ende der Gebundenheit

2.3.1 Der Ablauf der Gebundenheitsfrist

2.3.2 Die Ablehnung

3 Annahme

4 Bedingungen für das Zustandekommen von Verträgen

4.1 Übereinstimmende Willenserklärung

4.2 Geschäftsfähigkeit des Partners

4.3 Möglichkeit des Geschäftes

4.4 Freiwilligkeit

Erlaubtheit

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Grundlegendes über den Vertrag

Für den Vertragsabschluß sind der Antrag und die Annahme die wichtigsten Rechtsgeschäfte.

Ein Antrag ist die Willenserklärung desjenigen, von dem die Initiative zum Vertragsabschluß ausgeht.

Die Annahme ist die dem Antrag zustimmende Willenserklärung.

Die Vertragsschließenden nennt man auch Antragsteller und Antragsempfänger (Annehmender oder Oblat).

2 Antrag (Offert, Angebot, Anbot)

Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, einen zugleich in Vorschlag gebrachten Vertrag abschließen zu wollen.

Ein Antrag muss durch bloßes einverstanden sein angenommen werden können und den Bindungswillen des Antragstellers erkennen lassen. Der Bindungswille fehlt, wenn der Antragsteller Preislisten oder Prospekte versendet, Waren in einem Schaufenster ausstellt oder wenn er dies ausdrücklich zum Ausdruck bringt wie etwa durch "das Angebot ist freibleibend".

Die Rechtsfolge eines Antrags ist die Gebundenheit. Der Antragsteller muss sich erfüllungsbereit halten und darf nicht widerrufen. Ob es zu einem Vertrag kommt entscheidet alleine der Antragsempfänger.

2.1 Der Beginn der Gebundenheit

Die Gebundenheit beginnt, sobald der Antragsempfänger den Antrag erhält. Bis dahin, spätestens gleichzeitig, darf der Antragsteller widerrufen.

2.2 Die Dauer der Gebundenheit

Die Dauer der Gebundenheit hängt davon ab, ob eine Frist vereinbart wurde oder nicht.

2.2.1 Die gewillkürte Frist

Der Antragsteller kann die Dauer der Gebundenheit bestimmen oder mit dem Antragsempfänger vereinbaren. Sollte die gewillkürte Frist fehlen, gilt die gesetzliche Frist:

2.2.2 Die gesetzliche Frist

Die gesetzliche Frist hängt von der Art des Vertragsabschlusses ab:

Bei einem mündlichen Vertragsabschluß muss der Antrag gleich angenommen werden. Der Antrag erlischt am Ende des Gesprächs. Man kann jedoch eine Überlegungsfrist vereinbaren.

Bei einem schriftlichen Vertragsabschluß setzt sich die Gebundenheit aus der Beförderungszeit des Antrages und einer angemessenen Überlegungsfrist zusammen.

2.3 Das Ende der Gebundenheit

Die Gebundenheit endet entweder durch den Ablauf der Gebundenheitsfrist oder durch eine Ablehnung.

2.3.1 Der Ablauf der Gebundenheitsfrist

Mit dem Ablauf der Gebundenheitsfrist ist der Antragsteller frei. Trifft eine Annahmeerklärung verspätet ein, so ist diese wie ein neuer Antrag zu behandeln. Dieser Antrag kann auch durch Stillschweigen angenommen werden.

Wird eine Annahmeerklärung rechtzeitig abgesendet, aber verspätet zugestellt, so kommt es zu einem Vertragsabschluß. Nur dann, wenn der Antragsteller die rechtzeitige Absendung erkennt und unverzüglich seinen Rücktritt erklärt, kommt kein Vertrag zustande.

2.3.2 Die Ablehnung

Die Gebundenheit endet auch, wenn der Antragsteller innerhalb der Gebundenheitsfrist eine Ablehnung des Antrages erhält. Wenn ein Antrag unter anderen Bedingungen angenommen wird, so gilt der Antrag als abgelehnt und es wird sogleich ein neuer Antrag gestellt.

3 Annahme

Es steht dem Antragsempfänger frei den Antrag anzunehmen. Durch die Annahmeerklärung des Antragsempfängers beim Antragsteller ist der Vertrag geschlossen. Diese Annahmeerklärung kann entweder ausdrücklich oder schlüssig erfolgen.

4 Bedingungen für das Zustandekommen von Verträgen

Folgende Gesetzbücher sind die Grundlagen für das Zustandekommen von Verträgen:

Das Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) dient für Verträge zwischen Privaten.

Das Handelsgesetzbuch (HGB) dient für den Vertragsabschluß von Unternehmern.

Das Konsumentschutzgesetz (KschG) wird für alle Vertragsabschlüsse verwendet, bei denen der Käufer Konsument ist.

Damit ein Vertrag zustande kommt müssen folgende rechtliche Bedingungen gegeben sein:

4.1 Übereinstimmende Willenserklärung

Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Willenserklärungen übereinstimmen. Die Willenserklärung kann mündlich, schriftlich, schlüssig oder stillschweigend erfolgen.

Bei einem Vertrag zwischen Privaten und Unternehmern herrscht meistens der mündliche Vertragsabschluß er kann aber auch schriftlich oder schlüssig erfolgen.

Wenn zwei Geschäftsleute regelmäßigen Geschäftsverkehr haben, so gilt zum Beispiel eine Bestellung des einen, wenn der andere nicht antwortet als stillschweigende Zustimmung.

4.2 Geschäftsfähigkeit des Partners

Die Geschäftsfähigkeit des Partners hängt vom Alter und von der geistigen Handlungsfähigkeit ab.

Voll geschäftsfähig sind alle Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und geistig voll handlungsfähig sind.

Mündige minderjährige sind alle Personen, im Alter von14 bis 19 Jahren. Diese dürfen nur über ihr selbst verdientes oder ihnen überlassenes Geld verfügen.

Unmündige sind alle Personen im Alter zwischen 7 und 14 Jahren. Sie können nur zu ihrem Vorteil gemachte Versprechen annehmen. (beschränkte Geschäftsfähigkeit)

Kinder, Personen im Alter von 0 bis 7 Jahren, sind nicht geschäftsfähig.

4.3 Möglichkeit des Geschäftes

Geschäft die unmöglich oder sinnlos sind, sind ungültig.

4.4 Freiwilligkeit

Ein Geschäft muss freiwillig und ohne Zwang oder Drohung zustande kommen.

4.5 Erlaubtheit

Verstößt ein Geschäft gegen die Rechtsvorschriften oder die guten Sitten, so ist das Geschäft nicht erlaubt.

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