Softwarerecht

1. Übersicht über das Softwarerecht

Mein Referat und somit auch das Urheberrechtsgesetz kann man grundsätzlich in folgende Punkte bzw. Fragen aufgliedern:

Was wird geschützt?

Wer wird geschützt?

Welche Rechte hat der Software - Urheber?

Welche Rechte hat der Software - Anwender?

Welche Folgen hat eine Rechtsverletzung?

Wie lange währt der urheberrechtliche Schutz?

2. Was wird geschützt?

Computerprogramme einschließlich Entwurfsmaterial (Pflichtenheft, diverse Aufzeichnungen) und Objectcode sind laut Urheberrechtsgesetz geschützt

Die Ideen und Grundsätze eines Programmes sind nicht geschützt

Das Urheberrecht entsteht "automatisch", sobald der Urheber das Computerprogramm entwirft bzw. gestaltet

Geschützt wird das Programm mit den dazugehörigen Entwurfsmaterial, nicht die Ideen und Grundsätze dahinter. Das Urheberrecht entsteht automatisch.

3. Wer wird geschützt?

Geschützt wird zunächst der Urheber, also die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat

Bei "Teamwork" hat jeder Urheber die gleichen Rechte. Bei einer Entscheidung der Urheber zum Programm kann man aber einen Miturheber auf Zustimmung klagen

Bei einem Computerprogramm, das von einem Dienstnehmer geschaffen wurde, hat der Dienstgeber unbeschränktes Nutzungsrecht, falls nichts anderes vereinbart wurde. Gilt aber nicht für Werksverträge!

Geschützt wird der/die Urheber, bei einem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber das volle Nutzungsrecht der Software.

4. Welche Rechte hat der Software - Urheber?

Nur der Urheber darf das Computerprogramm vervielfältigen bzw. das einem anderen gestatten. Vervielfältigung ist hier auch das Laden bzw. Laufenlassen des Programmes

Bearbeiten und Verwenden des Programmes ist nur mit Zustimmung des Urhebers erlaubt

Eine öffentliche Verbreitung (Tauschen, Verkaufen, Schenken, usw. ) ist ebenfalls nur dem Urheber erlaubt

Wird ein Programm mit Zustimmung des Urhebers verkauft, "erschöpft" das Verbreitungsrecht, das heißt, die Originaldisketten dürfen dann vom Käufer des Programmes wiederum weiterverkauft werden

Der Urheber darf sein Werk bzw. zugrundeliegende Entwurfsmaterialien öffentlich vortragen, aufführen oder vorführen

Der Urheber (und nur er) darf das Programm vervielfältigen, bearbeiten, verwenden, veröffentlichen und verbreiten oder dies einem anderen gestatten. Ist das Programm verkauft, dann erschöpft dieses Recht

5. Welche Rechte hat der Software - Anwender?

Der Software - Anwender darf das Computerprogramm vervielfältigen, soweit dies der Anpassung an seine Bedürfnisse bzw. dem ordnungsgemäßen Laufenlassen dient

Der Software - Anwender darf Sicherungskopien erstellen, soweit dies notwendig ist

Der Software - Anwender darf das Programm beobachten und testen, um die dem Programm zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln.

In begrenzten Fällen darf der Anwender das Programm dekompilieren, um Informationen für die Zusammenarbeit eines anderen Programmes mit diesem Programm zu erhalten

Der Anwender darf das Programm an seine Bedürfnisse anpassen, Sicherungskopien erstellen, sowie das Programm beobachten und testen

6. Welche Folgen hat eine Rechtsverletzung?

Wenn die Rechte des Urhebers verletzt werden, so hat er einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung dieser Verletzung und auf ein angemessenes Entgelt sowie Schadenersatz

Der Täter kann mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bestraft werden

Wenn ein Mitarbeiter eines Betriebes das Urheberrecht verletzt, haftet der Unternehmer für das angemessene Entgelt

Selbst wenn der Unternehmer eine Urheberrechtsverletzung durch einen Mitarbeiter nicht verhindert, kann er dafür belangt werden

Bestraft werden kann auch derjenige, der Mittel in den Verkehr bringt, die zur Umgehung des Schutzmechanismus eines Computerprogrammes erleichtern oder dienen

Werden die Urheberrechte verletzt, so hat der Urheber Anspruch auf Beseitigung dieser Verletzung. Dem Täter winkt eine Freiheits- oder Geldstrafe. Der Arbeitgeber haftet bei einem Delikt des Arbeitnehmers mit

7. Wie lange währt der urheberrechtliche Schutz?

Bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers

Im Falle einer Miturheberschaft bis nach dem Tod des letzlebenden Miturhebers

6. Sonstiges

Durch die EG - Richtlinie "Ãœber den Rechtsschutz von Softwareprogrammen" sind alle EG-Staaten verpflichtet, einen entsprechenden Softwareschutz in gesetzlich zu verankern

In Österreich ist daher am 1. März 1993 die Urheberrechtsgesetz - Novelle in Kraft getreten

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