Schuldrecht

Das Wesen der Schuldverhältnisse besteht darin, dass eine Person (Schuldner) einer anderen Person (Gläubiger) zu einer in Geld meßbaren Leistung verpflichtet ist.

Rechtsbeziehung zwischen Personen: Rechte bzw. Pflichten

gesetzliche Schuldverhältnisse rechtsgeschäftlich

Schadenersatz in den meisten Fällen:

Bereichungsansprüche Vertragsrecht

Geschäftsführung ohne

Auftrag

1. Entstehung und Endigung von Schuldverhältnissen

durch Rechtsgeschäft, z.B. Kauf, Darlehen;

durch rechtswidrige Handlungen, z.B. Schadenersatzansprüche wegen Beschädigung;

durch vom Gesetz geregelte Sachverhalte, z.B. Verjährung.

2. Das Rechtsgeschäft (Vertrag)

Rechtsgeschäfte sind Willenserklärungen von Parteien, gerichtet auf bestimmte Rechtswirkungen.

Voraussetzungen für einen Vertrag:

Handlungsfähigkeit der Vertragsteile;

Übereinstimmende Willenserklärung frei von Zwang und List.;

Möglichkeit und Erlaubtheit des Vertragsinhaltes;

Einhaltung allfälliger Formvorschriften.

Vertragsabschluß:

Erfüllung eines Vertrages:

Gegenstand der Erfüllung ist eine Leistung des Schuldners; diese kann sein, einen Geldbetrag zu zahlen, eine Sache zu liefern, zu verwahren, zum Gebrauch zu überlassen, eine Dienstleistung zu erbringen, etwas zu tun oder zu unterlassen.

Jeder Vertrag ist von den Vertragsteilen zum gehörigen Zeitpunkt, an dem gehörigen Ort und in der bedungenen Art und Weise zu erfüllen.

Der gehörige Zeitpunkt richtet sich:

nach der Vereinbarung im Vertrag,

nach der Natur und dem Zweck des Geschäftes (eine bestellte Muttertagstorte ist ohne gesonderte Vereinbarung zum Muttertag zu liefern),

ist im Vertrag keine Erfüllungszeit vorgesehen und kann auch nach Natur und Zweck des Geschäftes die Erfüllungszeit nicht bestimmt werden, muss der Vertrag sofort erfüllt werden.

Der gehörige Ort richtet sich:

nach der Vereinbarung,

nach Natur und Zweck des Geschäftes (gekaufte Kücheneinrichtung wird in der Wohnung des Käufers übergeben),

wenn keine Vereinbarung vorliegt und es sich aus Natur und Zweck des Geschäftes nicht ergibt, ist nach dem Gesetz der zur Zeit des Entstehens der Verbindlichkeit bestandene Wohnsitz oder die Niederlassung des Schuldners maßgebend (Holschuld), damit ergeben sich laut Gesetz folgende weitere Unterscheidungen:

HOLSCHULDEN BRINGSCHULDEN SCHICKSCHULDEN

Holschulden

Erfüllungsort ist im Zweifel immer der Wohnort des Schuldners.

Bringschulden

Die Leistung muss beim Gläubiger vereinbarungsgemäß erbracht werden. Erfüllungsort ist daher der Wohnsitz oder die Niederlassung des Gläubigers.

Schickschulden

Bei diesen bleibt zwar der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort, der Schuldner ist aber verpflichtet, den Leistungsgegenstand an den Gläubiger abzusenden.

Bei entgeltlichen Geschäften haftet jeder Vertragsteil für ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistung, und zwar sowohl für Sachmängel (z.B. Lackfehler) als auch für Rechtsmängel (z.B. die gelieferte Ware stand nicht im Eigentum des Verkäufers).

Einige Mittel, die die Vertragserfüllung sichern

Angeld: Es hat die Wirkung, dass die an der Nichterfüllung des Vertrages schuldlose Partei das ihr gegebene Angeld behalten oder den doppelten Betrag des dem Vertragspartner übergebenen Angeldes zurückfordern kann.

Reuegeld: Dieser bei Abschluß eines Vertrages bestimmte Betrag ist zu entrichten, falls der eine Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten will oder ihn aus seinem Verschulden nicht erfüllen kann.

Konventionalstrafe: Es handelt sich dabei um einen pauschalierten Schadenersatz, der für den Fall der nicht gehörigen oder verspäteten Erfüllung durch den Schuldtragenden zu bezahlen ist.

Bürgschaft: Ein Dritter übernimmt die Haftung für eine fremde Schuld durch eine schriftliche Erklärung.

Pfandrecht: Durch Verpfändung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache.

3. Schadenersatz

Schaden ist jeder Nachteil, den jemand an seinen Vermögensrechten oder an seiner Person selbst erleidet.

Voraussetzungen für den Schadenersatz:

Eintritt des Schadens;

Verursachung des Schadens durch ein rechtswidriges Verhalten des Schädigers;

in der Regel Vorliegen eines Verschuldens des Schädigers. Dieses kann erfolgen in Form der bösen Absicht (Schaden wird mit Wissen und Willen verursacht) oder durch Fahrlässigkeit (der Schaden tritt durch schuldbare Unwissenheit oder Mangel an der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes ein). Es wird zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit unterschieden, wobei die Bewertung den Gerichten obliegt.

Ausmaß des Schadenersatzes:

Bei bloßem Versehen ist nur der wirklich entstandene Vermögensschaden zu ersetzen, bei grober Fahrlässigkeit und bei böser Absicht umfaßt der Schadenersatz auch den entgangenen Gewinn, bei böser Absicht selbst den Wert der besonderen Vorliebe.

Schadenersatz für fremdes Handeln:

Grundsätzlich besteht eine Schadenersatzpflicht nur bei eigenen Handlungen. Davon finden sich jedoch einige Ausnahmen:

Haftung für den Erfüllungsgehilfen: Wer einem anderen zur Leistung verpflichtet ist, haftet für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung bedient (z.B. der Installateurgehilfe zerschlägt einen Spiegel beim Auftraggeber).

Haftung für den Besorgungsgehilfen: Wer seine Angelegenheiten durch eine untüchtige und gefährliche Person besorgen lässt, haftet für die Schäden durch diese Person (z.B. Haftung des Hauseigentümers durch einen untüchtigen Hausbesorger gegenüber Dritten - nicht Mietern).

Haftung der Gastwirte, die Fremde beherbergen: Diese haften für Schäden an den eingebrachten Sachen ihrer Gäste, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie noch ihre Leute verschuldet, noch durch fremde, in dem Haus aus und ein gehende Personen verursacht worden ist.

Gefährdungshaftung für Sachen:

Für Tiere haftet, wer sie gereizt, angetrieben oder zu verwahren vernachlässigt hat.

Schäden, die durch den Betrieb von Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen entstehen, sind auch ohne Verschulden vom Eisenbahnunternehmer oder Kraftfahrzeughalter zu ersetzen, außer sie sind durch das Verhalten des Geschädigten oder durch einen nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder ein Tier verursacht worden und konnten trotz aller erdenklichen Sorgfalt nicht abgewendet werden. Das Ereignis gilt nicht als unabwendbar, wenn es auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Verkehrsmittels oder auf ein Versagen seiner Vorrichtungen zurückgeht.

Schadenersatz bei Personenschaden:

Verletzung: - Heilungskosten

- Schmerzensgeld (nur auf Verlangen des Verletzten, verlangte Höhe kann vom Gericht nicht überschritten werden (Prozeßrisiko); kein Schmerzensgeld bei Arbeitsunfällen, die der Dienstgeber oder der von ihm eingesetzte "Aufseher" verschuldet hat (bloß Leistungen der (Pflicht-) Unfallversicherung)

- Verdienstentgang (inkl. Rückforderungsanspruch des Dienstgebers des Verletzten für Gehalts/Lohnweiterzahlungen)

bei Tod: - Ansprüche wie bei Verletzung

Unterhaltsansprüche der Hinterbliebenen

3.1 Produkthaftung

Voraussetzung für die Produkthaftung:

Fehler eines Produktes (jede bewegliche körperliche Sache,

einschließlich Energie

ausschließlich unverarbeitete land- und forstwirtschaftliche Produkte)

Personen- oder Sachschäden

7.900,- S "Selbstbehalt"

Sachschäden von Personen (nicht gleich Sachschäden von Unternehmen)

Wer ist haftpflichtig?

Der Hersteller: Er ist der Unternehmer, der das Endprodukt erzeugt hat, sowie jeder, der als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt aufbringt.

Der Importeur, der ein ausländisches Erzeugnis zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt und hier in den Verkehr bringt - der Konsument braucht daher nicht im Ausland gegen den ausländischen Produzenten zu prozessieren.

Der Händler (gewerbsmäßiger Inverkehrbringer); dieser haftet, wenn der Hersteller oder der Importeur nicht festgestellt werden können. Von der Haftung kann sich der Händler befreien, wenn er innerhalb einer angemessenen Frist den Hersteller bzw. den Importeur nennt.

Haftungsausschluß

Zunächst kann die Haftung durch Vereinbarungen nicht ausgeschlossen werden; diesbezügliche Vertragsklauseln sind unwirksam.

Nicht gehaftet wird:

für ein gestohlenes,

für ein noch nicht ausgeliefertes,

für ein von einem Nichtfachmann hergestelltes Produkt;

wenn der Fehler auf eine gesetzliche Anordnung zurückzuführen ist,

wenn der Fehler zum Verkaufszeitpunkt nach dem Stand der Technik und Wissenschaft nicht als solcher erkannt werden konnte,

wenn der Unternehmer nur einen Grundstoff hergestellt bzw. verkauft hat, der Fehler jedoch in der endgültigen Konstruktion bedingt ist.

Solidarhaftung:

Trifft nach einem eingetretenen Schaden die Haftpflicht mehrere Unternehmen, so wird die Haftung des einzelnen Unternehmers grundsätzlich nicht dadurch gemindert, dass auch andere Unternehmer haften. Ein Mitverschulden des geschädigten Konsumenten ist zu berücksichtigen.

Verjährung:

Die Ansprüche nach dem ProdHG sind nach drei Jahren verjährt; diese Frist beginnt ab Kenntnisnahme des Schadens zu laufen; absolut verjähren die Ansprüche jedoch nach zehn Jahren; diese Frist beginnt für jeden Haftenden mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem er das Produkt in Verkehr gebracht hat. Selbst wenn ein Schaden, der auf ein fehlerhaftes Produkt zurückzuführen ist, nach Ablauf von zehn Jahren auftritt, ist daher die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches wegen Verjährung nicht möglich.

Deckungsvorsorge:

Um die Schadenersatzleistungen zu gewährleisten, werden die Unternehmer verpflichtet, z.B. durch Eingehen einer entsprechenden Versicherung, hierfür Vorsorge zu treffen. Eine Versicherungspflicht sieht das Gesetz jedoch nicht vor.

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