Erwerbsgesellschaften
1. Definition
Eine Erwerbsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens 2 Personen (Gesellschaftern) besteht.
2. Wie entsteht eine Erwerbsgesellschaft?
Eine Erwerbsgesellschaft entsteht durch Abschluß eines Gesellschaftsvertrages und Eintragung im Fir-menbuch. Erst mit letzterer beginnt die tatsächliche Existenz der Gesellschaft!
2.1. Gesellschaftsvertrag
Der Abschluß eines Gesellschaftsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden, es ist aber aus Beweisgründen die Schriftform ratsam. Ein Notariatsakt ist nicht notwendig.
Der Gesellschaftsvertrag regelt das Innenverhältnis der Gesellschafter. Aufzunehmen sind neben für das Firmenbuch notwendigen Daten folgende Punkte:
-
Aufgabenverteilung Gewinn- und Verlustverteilung Vertretung der Gesellschaft Bestimmungen für eine potentielle Vertragsänderung bzw. Auflösung der Gesellschaft alles, was den Gesellschaftern noch wichtig erscheint.
2.2. Eintragung im Firmenbuch
Erst mit der Eintragung ins Firmenbuch beginnt die Erwerbsgesellschaft zu existieren.
Folgende Dinge müssen dafür im Antrag auf Eintragung dem Handelsgericht mitgeteilt werden:
Ÿ Firmawortlaut mit Gesellschaftszusatz (OEG bzw. KEG)
muss Familienname mindestens eines persönlich haftenden Gesellschafters enthalten, wei-tere Zusätze sind (wenn keine Täuschungseignung besteht) zulässig
Ÿ Sitz der Gesellschaft und Geschäftsadresse
Ÿ kurze Bezeichnung des Geschäftszweiges
Ÿ Datum des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags (ist NICHT Gesellschaftsbeginn, s. o.!)
Ÿ Namen, Geburtsdaten, Adressen und Haftungsart der Gesellschafter
Ÿ bei Kommanditisten auch die Höhe der Einlage
Ÿ eventuell: Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung; Gesamtvertretungsklausel
Zusätzlich muss die Erklärung abgegeben werden, dass der Geschäftsumfang nicht über ein Klein-gewerbe hinausgeht.
Als Beilage sind Musterzeichnungen (Unterschriftsproben) der Gesellschafter abzugeben (für je-den Gesellschafter ein eigenes Blatt!).
Sowohl die Unterschriften auf dem Eintragungsantrag als auch die Musterzeichnungen sind von einem Notar oder Gericht zu beglaubigen.
3. Wann kann eine Erwerbsgesellschaft gegründet werden?
Die Form der Erwerbsgesellschaft (existiert seit 1.1.1991) steht Selbständigen zur Gründung eines Be-triebes offen, die wegen der Art oder dem geringen Umfang keine "normale" Personengesellschaft (OHG, KG) gründen können.
Erfordernisse zur Zulässigkeit (bei Gewerbebetrieben):
Ÿ Kleingewerbe
Ÿ kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich
ð Im Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch muss eine Klausel enthalten sein, dass der Betrieb nicht den Umfang eines Kleingewerbes überschreitet. (Ansonsten liegt keine Erwerbsgesellschaft, sondern eine OHG bzw. KG vor.)
Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein Kleingewerbe handelt, sind die steuerrechtlichen Bi-lanzierungsgrenzen (5 Millionen bzw. beim Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel 8 Millionen Jahresumsatz). Werden diese Grenzen während des Betriebs überschritten, entsteht aus der Erwerbsge-sellschaft eine OHG bzw. KG, was im Firmenbuch vermerkt werden muss.
Außerdem können Erwerbsgesellschaften für nicht gewerbliche Tätigkeiten, freie Berufe und Landwirt-schaftsbetriebe gegründet werden.
4. Arten von Erwerbsgesellschaften
4.1. Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)
Die OEG hat nur unbeschränkt, persönlich und unmittelbar haftende Gesellschafter. Sie haften mit ihrem gesamten Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft (ähnlich OHG).
4.2. Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG)
Die KEG erfordert mindestens einen unbeschränkt (Komplementär) sowie einen beschränkt haf-tenden Gesellschafter (Kommanditist) (ähnlich KG).
Der Kommanditist haftet nur mit der als Hafteinlage im Firmenbuch eingetragenen Summe, bis zur vollständigen Einzahlung jedoch für den fehlenden Teil mit seinem gesamten Privatvermö-gen.
5. Betriebsaufnahme
5.1. Gewerbeberechtigung
Gesellschaftsvertrag und Eintragung ins Firmenbuch reichen nicht aus, um den Betrieb aufneh-men zu können, es wird auch noch eine Gewerbeberechtigung, die auf die Gesellschaft lauten muss, benötigt.
Voraussetzungen zur Lösung der Gewerbeberechtigung:
Ÿ erfolgte Eintragung im Firmenbuch
Ÿ Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers
Zur Beantragung der Gewerbeberechtigung benötigte Dokumente:
Ÿ Firmenbuchauszug
Ÿ persönliche Dokumente des Geschäftsführers
Ÿ polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) von Geschäftsführer und Gesell- schaftern, die wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung ausüben.
Ÿ Erklärung, dass die persönlichen haftenden Gesellschafter nicht im Konkurs waren (Formular der Behörde)
Ÿ Dokumente zur Beurteilung des Befähigungsnachweises (Zeugnisse)
5.2. Geschäftsführer
Der Geschäftsführer muss persönliche Voraussetzungen erfüllen, im Inland seinen Wohnsitz ha-ben und fähig sein, im Betrieb entsprechend zu arbeiten.
Wenn ein Befähigungsnachweis notwendig ist, muss der Geschäftsführer eine von zwei Bedin-gungen erfüllen:
Ÿ persönlich haftender Gesellschafter
oder
Ÿ mindestens halbe wöchentliche Normalarbeitszeit als Arbeitnehmer beschäftigt und voll ver-sicherungspflichtig
Daraus folgt: Kommanditisten können nicht Geschäftsführer sein.
Bei bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben muss vor Arbeitsbeginn die Genehmigung des Geschäftsführers durch die Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat) abgewar-tet werden.
Als Geschäftsführer darf kein "Strohmann" nominiert werden (tatsächliche Mitarbeit ist vorge-schrieben).
Verantwortung des Geschäftsführers:
Ÿ Einhaltung von Gewerbeordnung, ÖffnungszeitenG, PreisauszeichnungsG
Ÿ ev. benötigte Betriebsanlagengenehmigung für Geschäftslokal
6. Sozialversicherung der Gesellschafter
6.1. persönlich haftende Gesellschafter
Persönlich haftende Gesellschafter sind GSVG-pflichtversichert (Gesellschafter der OEG und Komplementäre der KEG).
Anmeldefrist: 2 Wochen, Beitragsvorschreibung vierteljährlich.
Umfang der GSVG-Pflichtversicherung:
Ÿ Pensionsversicherung
Ÿ Krankenversicherung
Ÿ ASVG-Unfallversicherung
6.2. Kommanditisten
Für Kommanditisten existiert keine Pflichtversicherung, außer sie stehen zusätzlich in einem Ar-beitsverhältnis mit der KEG. In diesem Fall unterliegen sie der normalen ASVG-Pflichtversiche-rung.
7. Steuerrechtliche Behandlung von Erwerbsgesellschaften und Gesellschaftern
7.1. Steuernummern und -erklärungen
Gesellschaft und Gesellschafter benötigen Steuernummern, Betriebsbeginn und Standort sind dem Finanzamt innerhalb des ersten Betriebsmonats mitzuteilen.
Die Jahressteuererklärungen für USt (Gesellschaft) und ESt (Gesellschafter) sind jeweils bis zum 31.3. des Folgejahres abzugeben. Dazu benötigtes Formular für die Gesellschaft: "Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften" (E 6). Die Vorschreibung der Steuern erfolgt dann mittels Bescheid.
Der Gewinn einer Erwerbsgesellschaft ist persönlich von den Gesellschaftern (nach ihren Antei-len) mit der Einkommensteuer zu versteuern. Vorauszahlungen werden vom Finanzamt viertel-jährlich vorgeschrieben.
7.2. Buchführung
Grundsätzlich sind (handelsrechtlich) keine Bücher zu führen, sondern nur Einnahmen und Aus-gaben aufzuzeichnen. Steuerrechtlich ist die Situation jedoch komplizierter:
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Jahren die steuerrechtlichen Bilanzierungsgrenzen über-schritten (vgl. Punkt 3), muss ab dem zweiten darauffolgenden Jahr eine doppelte Buchhaltung geführt werden, dann liegt aber auch keine Erwerbsgesellschaft mehr vor (vgl. erneut Punkt 3).
Der Gewinn ist aus dem Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben zu errechnen. Er kann aber bei Vorjahresumsätzen von höchstens 3 Millionen nach folgendem Schema vereinfacht pau-schal ermittelt werden:
Nettoeinnahmen (ohne USt)
- 12 % (ohne jeden Nachweis!)
- Nettoausgaben für Waren und Rohstoffe
- Lohn- und Lohnnebenkosten
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= steuerpflichtiger Gewinn
7.3. USt
Die Umsatzsteuervoranmeldung (Formular U 30) ist monatlich mit folgenden Angaben auszufül-len:
Ÿ Entgelte für Lieferungen oder sonstige Leistungen, für die im Anmeldungszeitraum eine Steuerschuld entstanden ist
Ÿ Eigenverbrauch
Ÿ abzugsfähige Vorsteuer
Die ermittelte USt ist bis zum 15. des übernächsten Monats zu entrichten. Die Voranmeldung ist aber nur mehr einzureichen, wenn die Vorsteuer die Steuerschuld übersteigt.
Zusätzlich ist bis zum 31.3. des Folgejahres eine Jahres-USt-Erklärung abzugeben.
Lag der Vorjahresumsatz bei höchstens 3 Millionen, kann eine Pauschalierung der Vorsteuer mit 1,8 % der Nettoumsätze beantragt werden. Die tatsächliche Vorsteuer bei Wareneinkäufen sowie Anschaffungen über 15.000 S kann zusätzlich geltend gemacht werden.
Bei einem Jahresumsatz unter 300.000 S netto ist keine USt abzuführen, es darf aber auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
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