Dienst- und Werkvertrag
1. Zivilrecht
1.1 Dienstvertrag
Wirken (Arbeitsleistung), nicht Erfolg wird geschuldet Dauerschuldverhältnis Verpflichtung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit) kein Unternehmerrisiko für Dienstnehmer Eingliederung in das Unternehmen des Dienstgebers persönliche Arbeitspflicht Arbeitsleistung auf Zeit, nicht zu einem bestimmten Erfolg
1.1.2 Freier Dienstvertrag
Freie Dienstnehmer sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verpflichten, Dienstleistungen gegen Entgelt für einen Auftraggeber zu erbringen. Persönlich ist er vom Dienstgeber nicht abhängig. Wirtschaftlich ist der freie Dienstnehmer selbständig oder unselbständig. Er kann Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten frei bestimmen. Beispiele hierfür sind Geschäftsführer, Konsulenten, Bauleitung, Bauaufsicht, Journalisten, Aufsichtsrat- und Kontrolltätigkeit, Reisebegleiter oder Schilehrer.
1.1.3 Abhängiger Dienstvertrag
Ein abhängiger Dienstvertrag liegt vor, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt. Der abhängige Dienstnehmer kann Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten nicht frei bestimmen. Ein Beispiel hierfür ist der "typische" Angestellte und Arbeiter.
1.1.3.1 Vertragsabschluß
Der Abschluß des Arbeitsvertrages ist normalerweise an keine Formvorschrift gebunden. Aus diesem Grunde kann er nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar durch "schlüssige Handlung" (§ 863 ABGB) zustande kommen. Letztgenanntes kann zum Beispiel einfach dadurch entstehen, dass jemand Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt und dieser die Leistungen annimmt.
1.1.3.2 Vertragsende
Kündigung: nach Ablauf einer Kündigungsfrist ist das Dienstverhältnis zu Ende. Die Kündigung bedarf keiner Begründung. Kündigt der Angestellte, muss er eine einmonatige Frist zum Monatsletzten einhalten.
5 Arbeitstage Kündigungsfrist
Entscheidung Verständigung des Ausspruch der Ende Zeit
Betriebsrates Kündigung
Bevor der DG rechtlich wirksam kündigen kann, ist der Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann zustimmen, Einspruch erheben oder die 5-tägige Frist verstreichen lassen.
Die Kündigungsfristen sind durch Gesetz (zB AngG), Kollektivverträge (KollV) oder im Einzeldienstvertrag geregelt.
Sofortige Beendigung aus wichtigem Grunde: Das Dienstverhältnis endet mit Ausspruch der Entlassung (von Seiten des DG) bzw. des vorzeitigen Austritts (von Seiten des DN).
Wichtige Gründe des DG: - DN bestiehlt DG oder Kollegen
- tätliche Angriffe auf DG, dessen Angehörige, Kollege,.. - Beleidigung von Vorgesetzten
- Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- verbotene Konkurrenzgeschäfte
Wichtige Gründe des DN: - DN bekommt das ihm zustehende Entgelt nicht
(Empfehlung: zB 3 Tage Nachfrist)
- Beleidigung durch DG
- sexuelle Belästigung
- Gefährdung durch das Nichteinhalten von Sicher- heitsvorschriften
- Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen
1.1.3.3 Urlaub
Der DN hat Anspruch auf Erholung (eine gewisse Zeit nicht zu arbeiten) und auf Urlaubsentgelt. Die Urlaubsdauer hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab (min. 5 Wo/Jahr). Der Urlaubszeitpunkt ist von DG und DN einvernehmlich festzulegen. Ausnahme ist eine Einseitige Festlegung durch den DN, die aber mindestens 3 Monate vor Urlaubsbeginn bekannt gegeben werden muss und die Urlaubsdauer mindestens 2 Wochen dauert. Unter diesen Voraussetzungen kann der DG nur durch Klage, 6 bis 8 Wochen vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt, den Urlaub verhindern. Es entscheidet dann das Gericht.
1.1.3.4 Abfertigung
Abfertigung fällt an bei:
Kündigung durch den DG
Pensionierung
berechtigtem vorzeitigen Austritt
unberechtigter Entlassung
Die Höhe der Abfertigung ist von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig.
1.1.3.5 Kündigungsschutz
Funktionäre der Belegschaft
Schwangere (Arbeitsverbot 6 Wochen vor und nach der Geburt, Arbeitsbeschänk-
ungen zB 5 kg heben oder freie Zeit fürs Stillen)
Präsenz- und Zivildiener
Behinderte (Behinderteneinstellungsgesetz: Behinderte einstellen oder zahlen)
1.2 Werkvertrag
Werk (Erfolg) wird geschuldet
Zielschuldverhältnis
wirtschaftliches Risiko (Unternehmerrisiko) trägt der Auftragnehmer
(verwendet eigene Arbeitsmittel)
Verwendung von Gehilfen möglich
Gewährleistungspflicht
keine persönliche Arbeitspflicht
keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit
Ein Werkvertrag ist ein entgeltlicher Vertrag, in dem sich jemand zur Herstellung eines Werkes verpflichtet. Wenn sich zum Beispiel jemand bei einem Schneidermeister einen Anzug nähen lässt, entsteht zwischen dem Schneidermeister und dem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den Anzug tatsächlich näht, und dem Schneidermeister besteht aber ein Arbeitsvertrag.
1.3 Abgrenzung
Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 unterliegen Personen, nach den Bestimmungen des ASVG, ab dem 1.7.1996 mit freien Dienstverhältnissen und mit Werkverträgen, die in einer dienstnehmerähnlichen Stellung tätig sind, der Sozialversicherungspflicht. Diese Vertragsverhältnisse unterliegen jedoch weiterhin nicht dem Lohnsteuerabzug, der Kommunalsteuer, dem DB und dem DZ.
Bei der Beurteilung der Versicherung bzw. der Abgrenzung zwischen Dienstnehmern im eigentliche Sinn, Personen mit freien Dienstverträgen und dienstnehmerähnlichen Werkverträgen, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt der vertraglichen Vereinbarung(en) ausschlaggebend.
Ein Dienstvertrag unterscheidet sich vom Werkvertrag dadurch, dass es sich um ein Dauerschuldverhältnis und nicht um ein Zielschuldverhältnis handelt. Es wird das "Wirken" (die Arbeitsleistung) und nicht das "Werk" (der Erfolg) geschuldet. Als Abgrenzungshilfe bietet sich die Frage an, ob das Vertragsverhältnis durch Erfüllung (ð Werkvertrag) oder durch Zeitablauf bzw Kündigung (ð Dienstvertrag) endet.
Abgrenzungsmerkmal zwischen abhängigen und freiem Dienstvertrag ist die persönliche Abhängigkeit. Während ein "echter" Dienstnehmer vom Dienstgeber persönlich abhängig ist (Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers, der Dienstgeber bestimmt Arbeitszeit und Arbeitsweise des Dienstnehmers im Detail), ist der freie Dienstnehmer persönlich nicht abhängig. Das sich die persönliche Abhängigkeit aus vielfältigen Elementen zusammensetzt, ist bei der Beurteilung von Vertragsverhältnissen auf das Gesamtbild abzustellen.
Aufgrund der erweiterten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen für freie Dienstverhältnisse und dienstnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnissen, ist die Abgrenzung zwischen diesen Vertragstypen nunmehr aufgrund der weitestgehenden Vereinheitlichung, in der Praxis von geringer Bedeutung.
2. Sozialversicherung
2.1 Werkvertragsregelung
Das Sozialversicherungsgesetz unterscheidet, im Gegensatz zum Zivilrecht, bei den Werkverträgen zwischen "echten" und dienstnehmerähnlichen Verträgen.
2.1.1 Dienstnehmerähnlicher Werkvertrag
Ein dienstnehmerähnlicher Werkvertrag liegt dann vor, wenn bei der Betrachtung eines Dienstverhältnisses der Eindruck wirtschaftlicher Unselbständigkeit des Auftragnehmers überwiegt. Persönlich sind dienstnehmerähnlich Beschäftigte wie freie Dienstnehmer persönlich selbständig. Zum Beispiel Vertreter mit ausschließlicher Erfolgsprovision, EDV-Programmierer oder Verfasser einzelner Zeitungsartikel.
Kriterien für die wirtschaftliche Unselbständigkeit sind:
Die Arbeitsleistung steht gegenüber dem Einsatz von Kapital des Beschäftigten
im Vordergrund.
Der Beschäftigte erbringt seine Leistungen gegenüber einer begrenzten Anzahl
von Auftraggebern.
Der Beschäftigte verfügt über keine eigene Unternehmensstruktur (zB Geschäfts-
räumlichkeiten, Betriebsmittel, Einsatz von Werbemittel)
Rechtlich und faktisch in den unternehmerischen Dispositionen den Beschränk-
ungen des Auftraggebers unterworfen (zB Bindung an Verwendung bestimmter
Produkte, Konkurrenzklauseln).
Ein regelmäßiges Tätigwerden für einen Auftraggeber (siehe Kapitel 3.3)
2.1.2 "echter" Werkvertrag
Die Beschäftigung liegt in einem Verhältnis wirtschaftlicher Selbständigkeit und persönlicher Unabhängigkeit. Im Gegensatz zu den bisher erwähnten Vertragsverhältnissen wird hier nicht die Pflichtversicherung nach dem ASVG (Allgemeine Sozialversicherungsgesetz) angewandt, sondern zB nach GSVG, FSVG oder BSVG.
Kriterien für die wirtschaftliche Selbständigkeit sind:
Der Beschäftigte verfügt über eine eigene unternehmerische Struktur
Der Kapitaleinsatz des Auftragnehmers steht im Vordergrund
Grundsätzlich unbegrenzte Zahl von Auftraggebern
In den unternehmerischen Dispositionen frei
Beispiele: Installateure, Architekten, VOEST errichtet ein Stahlwerk in Ungarn.
2.2 Teile der Pflichtversicherung
Das wichtigste Sozialversicherungsgesetz ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Dieses Gesetz umfaßt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für die Arbeiter und Angestellten. Nebenbei gibt es noch gesonderte Bestimmungen für die Sozialversicherung der selbständigen Gewerbetreibenden, der Bauern und der öffentlichen Bediensteten.
Jeder Arbeitnehmer ist binnen 3 Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung, bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vom Arbeitgeber anzumelden. Bei Beendigung des die Pflichtversicherung begründenden Arbeitsverhältnisses muss ebenfalls der Arbeitgeber binnen der gleichen Frist die Abmeldung durchführen. Die Beiträge zur Pflichtversicherung belasten den Auftraggeber zu 17,2 % (Krankenversicherung 3,25 %, Unfallversicherung 1,4 %, Pensionsversicherung 12,55 %) und den Auftragnehmer zu 13,5 % (Krankenversicherung 3,25 %, Pensionsversicherung 10,25 %).
2.2.1 Krankenversicherung
Versicherungsträger: Gebietskrankenkasse, Landwirtschaftskrankenkassen, Betriebskrankenkassen.
Versicherungspflichtige Personen: Dienstnehmer, Lehrlinge, Heimarbeiter, bestimmte selbständig Erwerbstätige.
Versicherungsfälle: Krankheit, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Mutterschaft, Tod.
Leistungen: Krankenbehandlung (Arzt, Spital, Heilbehelfe, Krankengeld bis zu 78 Wochen, ärztlicher Beistand bei Geburt, Wochengeld, Sterbegeld).
2.2.2 Unfallversicherung
Versicherungsträger: Allgemeine Unfallversicherung, Land-/Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt, Versicherungsanstalt der österr. Eisenbahnen.
Versicherungspflichtige Personen: wie bei Punkt 2.2.1 und alle Selbständigen in der gewerblichen Wirtschaft sowie in der Land-/Forstwirtschaft.
Versicherungsfälle: Arbeitsunfall, Berufskrankheiten mit der Folge eines Körperschadens oder des Todes des Versicherten.
Leistungen: Unfallheilbehandlung, Berufsfürsorge (Umschulung), Familientaggeld, Versehrtenrente, Sterbegeld, Hinterbliebenenrenten.
2.2.3 Pensionsversicherung
Versicherungsträger: Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Angestellten, Land-/Forstwirtschaftliche SV-Anstalt, SV-Anstalt der gewerblichen Selbständigen.
Versicherungspflichtige Personen: wie bei Punkt 2.2.1.
Versicherungsfälle: Alter, geminderte Arbeitsfähigkeit, Tod.
Leistungen: Alterspension, Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension, Hinterbliebenenpension (Witwen-, Witwer-, Waisenpensionen), Abfindung.
2.2.4 Arbeitslosenversicherung
Versicherungsträger: Der Bund mit seinen Organen: den Arbeitsämtern, Landesarbeitsämtern, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Versicherungspflichtige Personen: Dienstnehmer, Lehrlinge, Heimarbeiter.
Versicherungsfälle: Arbeitslosigkeit.
Leistungen: Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld, Notstandshilfe, Krankenversicherung Arbeitsloser, Kurzarbeiterunterstützung, Beihilfen der produktiven Arbeitslosenfürsorge.
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
die Anwartschaft erfüllt hat (dh in den letzten 24 Monaten insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war),
die Bezugsdauer (nach der Dauer der Beschäftigung 20, 30, 39, 52 Wochen) noch nicht überschritten hat.
Für Arbeitslose unter 25 Jahren gelten Sonderbestimmungen.
2.3 Feststellung der Frage der Sozialversicherungspflicht
Das ASVG legt fest, welche Kriterien für eine Sozialversicherungspflicht bei Dienst- und Werkverträgen maßgeblich sind. Treffen diese Kriterien nicht zu, so ist dieses Verhältnis entweder nicht sozialversicherungspflichtig oder es ist ein anderes Sozialversicherungsgesetz (zB GSVG, FSVG oder BSVG) für die Pflichtversicherung zuständig. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Frage der Sozialversicherungspflicht ist in nachstehender Reihenfolge vorzugehen (§ 4 Abs. 6 ASVG):
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Dienstverhältnis vorliegt. Ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis liegt vor, wenn die Beschäftigung in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt wird (§ 4 Abs. 2 ASVG).
Trifft dies nicht zu, ist zu beurteilen, ob ein freies Dienstverhältnis gegeben ist. Ein sozialversicherungspflichtiger freier Dienstvertrag (§ 4 Abs. 4 ASVG) wird durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Verpflichtung zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber, wobei die persönliche Abhängigkeit nicht gegeben ist, Möglichkeit, den Arbeitsablauf selbst zu regeln und gegebenenfalls den Beschäftigungsort sowie die Arbeitszeit selbst zu bestimmen, Vertragsdauer: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Entgeltbezug aus dieser Tätigkeit.
Entscheidend ist dabei, dass nicht von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird (= Werkvertrag), sondern dass Dienste einer mehr oder weniger bestimmten Art für eine von vornherein befristete oder aber für eine unbestimmte Dauer geschuldet werden (= Dienstvertrag). Beim freien Dienstvertrag wird daher ein Wirken (Dauerschuldverhältnis) und nicht ein Werk geschuldet. Der Auftragnehmer schuldet ein Bemühen und nicht ausschließlich einen Erfolg.
Wenn weder die Voraussetzungen eines Dienstverhältnisses noch eines freien Dienstvertrages vorliegen, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen dienstnehmerähnlichen Werkvertrag erfüllt sind ( § 4 Abs.5 ASVG).
Im Gegensatz zum freien Dienstvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, ist der dienstnehmerähnliche Werkvertrag nur ein Zielschuldverhältnis. Entscheidend ist, dass von vornherein eine einzelne Leistung geschuldet wird, deren Durchführung - wie lange diese auch immer dauern mag - die Pflicht des Schuldners abschließend erfüllt. Es wird daher ein tatsächliches Werk und nicht nur ein Bemühen geschuldet.
Entscheidend für die Pflichtversicherung der dienstnehmerähnlichen Tätigkeit ist, dass sie regelmäßig verrichtet wird. Liegen die in Kapitel 2.1.1 genannten Kriterien nicht vor, besteht auch weiterhin keine Sozialversicherungspflicht nach dem ASVG.
2.4 Regelmäßigkeit bei dienstnehmerähnlichen Tätigkeiten
Wenn mit diesem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden (§ 4 Abs. 5 Z. 1 ASVG).
Bei Abschluß einer Vereinbarung wird jedesmal sechs Kalendermonate (der Monat, in dem die zu prüfende Vereinbarung abgeschlossen wurde, wird hierbei mitgerechnet) zurückgeblickt, um festzustellen, ob in diesem Zeitraum drei weitere Vereinbarungen abgeschlossen wurden. Trifft dies zu, besteht für die neue Vereinbarung Pflichtversicherung.
Wenn sich die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt (§ 4 Abs. 5 Z. 2 ASVG).
Die Pflichtversicherung tritt erst mit dem Beginn des dritten Monats ein, wenn nicht von vornherein feststeht, dass sich die Tätigkeit über mehr als zwei Monate erstrecken wird.
3. Steuerliche Regelung nach §109a EStG
3.1 Die neue Abzugssteuer
Für freie Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Beschäftigungen (= dienstnehmerähnliche Werkverträge) wurde als Vorerhebung auf die Einkommensteuer des Auftragnehmers eine neue Abzugssteuer im §109a des EStG geschaffen. Die Abzugssteuer beträgt 20 % der Einnahmen und ist grundsätzlich einzubehalten, wenn:
für freie Dienstverträge oder dienstnehmerähnliche Werkverträge Sozialversicherungsbeiträge einzubehalten sind.
die Versicherungsgrenze für die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 ASVG Versicherten überschritten wird. Die Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist aber nicht gleich mit der für die Sozialversicherungsbeiträge, sondern richtet sich nach der für die Umsatzsteuer.
Die Bemessungsgrundlage im Sinne des §109a EStG sind die Einnahmen, das sind alle Geld- und Sachleistungen einschließlich Kostenersätze, die der Auftragnehmer im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder der dienstnehmerähnlichen Beschäftigung erhält, ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer.
Zu den Einnahmen (zum steuerpflichtigen Honorar) zählen daher insbesondere
Sachbezüge (z.B. private Nutzung eines auftraggebereigenen PKW),
Naturalleistungen (z.B. Holzdeputat, vom Auftraggeber bereitgestellte Mahlzeiten),
die vom Auftraggeber einbehaltene Abzugsteuer,
der vom Auftraggeber einbehaltene Auftragnehmeranteil zur Sozialversicherung, Reisekostenersätze (§ 26 EStG ist nicht anwendbar, daher gehören auch
Reisekostenersätze, die der Höhe nach den Sätzen gemäß § 26 EStG entsprechen, zu den Einnahmen. Unabhängig davon können selbstverständlich entsprechende Betriebsausgaben bei der Gewinnermittlung vorliegen.),
Kostenersätze für Geräte, Maschinen und Materialien, die der Auftragnehmer zur Leistungserstellung einsetzt, Kostenersätze und Vergütungen für Lizenzen und Subhonorare.
Nicht zu den Einnahmen (zum steuerpflichtigen Honorar) zählen:
Die Umsatzsteuer,
der Auftraggeberanteil zur Sozialversicherung,
vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel zur Ausführung der Dienstleistung bzw. der dienstnehmerähnlichen Beschäftigung (bereitgestellte Räumlichkeiten, Geräte und Betriebsmittel).
3.2 Beispiel für die Abzugsteuer bei einem freien Dienstvertrag
Beispiel 3.1:
Honorar, Kalendermonat September 1996 20.000,- S
abzüglich Auftragnehmeranteil 13,5 % 2.700,- S
Zuzüglich 10 Tagesdiäten zu 360,- S 3.600,- S
Kilometergeld für 1.200 km zu 4,60 S 5.520,- S
-------------------------------------------------------------------------------
Summe 26.420,- S
Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer:
Honorar* 20.000,- S
Tagesdiäten 3.600,- S
Kilometergeld 5.520,- S
-------------------------------------------------------------------------------
Bemessungsgrundlage 29.120,- S
hiervon 20 % 5.824,- S
Auszahlungsbetrag für Kleinunternehmer 20.596,- S
Wenn Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird
Zuzüglich 20 % USt von 29.120,- S** 5.824,- S
==============================================
Auszahlungsbetrag für Unternehmer 26.420,- S
* Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den Einnahmen.
** Der Auftraggeberanteil gehört nicht zu den Einnahmen (auch nicht bei
der Umsatzsteuer).
Anhang
Ãœbersicht: Dienstvertrag und Werkvertrag
Tabelle 1:
Dienstvertrag | Werkvertrag | ||
l Wirken (Arbeitsleistung), nicht Erfolg wird geschuldet | l Werk (Erfolg wird geschuldet) | ||
l Dauerschuldverhältnis (Verpflichtung auf bestimmte | l Zielschuldverhältnis | ||
oder unbestimmte Zeit | l wirtschaftliches Risiko (Unternehmerrisiko) trägt der | ||
l kein Unternehmerrisiko | Auftragnehmer | ||
l Eingliederung in das Unternehmen des Dienstgebers | l Verwendung von Gehilfen möglich | ||
l persönliche Arbeitspflicht | l Gewährleistungspflicht | ||
Abgrenzungsmerkmale | |||
echter Dienstvertrag | freier Dienstvertrag | dienstnehmerähnlicher Werkvertrag | echter Werkvertrag |
persönlich und wirtschaftlich unselbständig (Echter Dienstnehmer kann Arbeitsort, -zeit und arbeitsbezogenes Verhalten nicht frei bestimmen) | wirtschaftlich selbständig oder unselbständig, persönlich nicht abhängig (Freier Dienstnehmer kann Arbeitsort, -zeit und arbeitsbezogenes Verhalten frei bestimmen) | persönlich nicht abhängig, wirtschaftlich unselbständig
keine nennenswerte unternehmerische Struktur die persönliche Arbeitsleistung steht im Vordergrund tätig werden nur gegen einer begrenzten Zahl von Auftraggebern rechtlich und faktisch in den unternehmerischen Dispositionen den Beschränkungen des Auftraggebers unterworfen regelmäßiges Tätigwerden für einen Auftraggeber |
persönlich nicht abhängig, wirtschaftlich unselbständig
unternehmerisch Struktur (Räumlichkeiten, Betriebsmittel, ...) der Kapitaleinsatz des Auftragnehmers steht im Vordergrund grundsätzlich unbegrenzte Zahl von Auftraggebern in den unternehmerischen Dispositionen frei |
Beispiele | |||
"typische" Angestellte und Arbeiter | Geschäftsführer, Konsulenten, Bauleitung, Bauaufsicht, Journalisten, Aufsichtsrat und Kontrolltätigkeit, Reisebegleiter, Schilehrer | Vertreter mit ausschließlicher Erfolgsprovision, EDV-Programmierer, Verfasser einzelner Zeitungsartikel, Planzeicher | Ärzte, Architekten, Installateure |
Vergleich der Vertragsverhältnisse
Tabelle 2:
Dienstvertrag | Freie Dienstverträge und dienstnehmerähnliche Be- schäftigungsverhältnisse | Werkvertrag | |
Sozialversicherung | |||
Versichert nach: | § 4 Abs 2 ASVG | § 4 Abs 4 bzw 5 ASVG | zB GSVG |
Geringfügigkeitsgrenze: | 3.600,- p M | 3.600,- p M | 12.452,- p M (Mindestbeitrag) |
Versichert in: | KV, PV, UV, Arbeitslosen | KV, PV, UV (in KV nur Sachleistungen | KV, PV, UV |
Beitragsgrundlage:
AG/DG: AN/DN: |
gebührendes Entgelt
gebührendes Entgelt |
gebührendes Entgelt
gebührendes Entgelt |
-
Erwerbseinkommen |
Beitragssätze:
AG/DG: AN/DN: |
21,55 %
17,65 % |
17,2 %
13,5 % |
-
22,85 % + ca. 1000,- UV pro Jahr |
Höchstbeitragsgrundlage:
AG/DG: AN/DN: |
39.000,- p M
39.000,- p M |
45.500,- / 39.000,- p M *)
45.500,- / 39.000,- p M *) |
-
45.000,- p M |
Einkommensteuerliche Bestimmungen | |||
AG/DG
AN/DN |
Lohnsteuerabzug
Gegebenenfalls (Arbeit- nehmer) Veranlagung |
Abzugssteuer gem
§ 109a EStG IdR Veranlagung unter An- rechnung der Abzusteuer |
-
IdR Veranlagung |
*) Als monatl. Höchstbeitragsgrundlage (HBG) gilt wenn keine Sonderzahlungen bezogen | |||
werden, das 35-fache (1996: 45.500,-) sonst das 30-fache der täglichen HBG | |||
(1996: 39.000,- und für Sonderzahlungen jährlich 78.000,-) |
Literaturverzeichnis
Kranlich, Schachner, Knarr, Kunze, Risak: WBRS 2. Teil. Österreichischer Gewerbeverlag. Auflage 1996
Ewald Vogel: Die Sozialversicherungspflicht und neue steuerliche Regelungen von freien Dienstverträgen und Werkverträgen. Internet (http://www.sozialversicherung.co.at/ hauptverband). August 1996
Ecolex-Script 1996
Abbildungsverzeichnis
Beispiel 3.1: Abzugsteuer bei einem freien Dienstvertrag SV Internet
Tabelle 1: Ãœbersicht: Dienstvertrag und Werkvertrag Ecolex, Seite 3
Tabelle 2: Vergleich der Vertragsverhältnisse Ecolex, Seite 8
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