Aktiengesellschaft
Die Aktiengesellschaft wird durch das Aktiengesetz aus dem Jahre 1965 geregelt.
§ 1 Aktiengesetz (AktG): Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Zu beachten ist:
Die AG hat eine eigene Rechtsperönlichkeit (sie ist eine juristische Person)
Die Aktionäre einer AG können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein
Vorteile der Aktiengesellschaft:
Durch Beteiligung vieler Aktionäre können große Eigenkapitalsummen durch viele, relativ kleine Beträge aufgebracht werden.
Die Haftung ist für den einzlenen Aktionär auf das Ausmaß der Beteiligung begrenzt.
Die Aktie ist (von Ausnahmen wie Namensaktien abgesehen) jederzeit übertragbar.
Nachteile der Aktiengesellschaft:
Praktisch keine Bindung zwischen Gesellschaftern (Aktionären) und Unternehmensleitung.
Häufig gegensätzliche Interessen von Aktionären (z.B. hohe Gewinnausschüttung) und Geschäftsleitung (Stärkung der finanziellen Mittel durch Einbehaltung der Gewinne).
Die Kontrollrechte sind durch die mangelnde Informationsmöglichkeit stark eingeschränkt.
Zu beachten ist weiters:
Aktiengesellschaften müssen ihre Jahresüberschüsse öffentlich bekanntmachen ("Publizitätspflicht").
Die Aktiengesellschaft ist für die Großunternehmen die üblichste und häufigste Form einer Gesellschaft.
1. Aktien und die Rechte der Aktionäre
Eine Aktie ist die Urkunde über das anteilsmäßige Mitgliedschaftsrecht an einer Aktiengesellschaft.
Die Aktie ist ein Wertpapier, da alle Rechte ausgeübt werden können, wenn man im Besitz der Urkunde ist.
Das Grund- oder Aktienkapital ist in Aktien zerlegt.
Die Summe der Nennwerte (Nominalwerte) der Aktien ist gleich dem Grundkapital.
Ein Beispiel:
10.000 Aktien mit einem Nennwert von je S 1.000,-- ergeben ein Grundkapital von S 10 Millionen.
Aktien werden häufig "über pari" ausgegeben, d.h. die Aktionäre zahlen mehr als den Nennwert.
Ein Beispiel:
10.000Aktien zu je S 1.000 werden zu 120 % ausgegeben.
Das "Agio" beträgt 20 %.
Einzuzahlen sind 10.000 X 1.200 = S 12 Millionen
(d.h. eingezahlt werden 120 % des Nenwertes)
Eine Ausgabe "unter pari" ist verboten.
Der Mindestnennbetrag des Grundkapitals beträgt S 1,000.000,--.
Der Mindestnennwert pro Aktie beträgt S 100,--.
Rechte des Aktionärs:
Mit der Aktie erwirbt der Aktionär (der Aktienbesitzer) eine Reihe von Rechten. Die beiden wichtigsten sind:
Recht auf einen Gewinnanteil (die Dividende)
Die Dividende wird in Prozenten des Grundkapitals oder pro Aktie angegeben.
Ein Beispiel:
Grundkapital (Nominale): S 10,000.000,-- (zerlegt in 5.000
Aktien zu je 2.000,--)
Zu verteilender Gewinn: S 600.000,--
Dividende: 6 %
Das heißt, beträgt das Nominale einer Aktie S 2.000,--, so erhält jeder
Aktionär 6 % von S 2.000,--: S 120,--
Stimmrecht auf der Hauptversammlung
Organisation und Geschäftsführung der AG
Als juristische Person bedarf die AG natürlicher Personen, die sie vertreten, und für sie handeln.
Das AktG sieht drei ständige Organe vor:
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