Vollmachten im Unternehmen
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Vollmachten im Unternehmen
2.1 Gesetzliche Beschränkungen
2.1.1 Prokurist
2.1.2 Handelsbevollmächtigter
2.2 Die Prokura
2.2.1 Umfang der Prokura
2.2.2 Die Arten der Prokura
2.2.3 Die Erteilung der Prokura
2.3 Die Handlungsvollmacht
2.3.1 Umfang der Handlungsvollmacht
2.3.2 Generalvollmacht
2.3.3 Artvollmacht
2.3.4 Spezialvollamcht
2.4 Die Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
3. Erteilung der Vollmacht
4. Die Sondervollmacht
1. Einleitung
Da der Unternehmer nicht alle wichtigen Entscheidungen und Tätigkeiten (zB einkaufen, verkaufen, Verkehr mit Behörden, usw.) alleine treffen, bzw. durchführen kann, muss er andere Personen bevollmächtigen, die diese Tätigkeiten für ihn ausführen.
Auf der anderen Seite müssen alle Personen wissen, welche Vollmachten ihr Verhandlungspartner hat, falls ihr Verhandlungspartner nicht der Unternehmer persönlich ist. Darf z.B. jeder der in einem Laden verkauft, Geld entgegennehmen?
Der Umfang und die Art der Vollmachten sind daher im Handelsgesetzbuch gesetzlich geregelt.
Es können nicht nur die Arbeitnehmer/Mitarbeiter bevollmächtigt werden, sondern auch andere Personen (z.B. die Ehefrau, ein stiller Gesellschafter, etc.).
2. Vollmachten im Unternehmen
Für alle Geschäfte, die der
Betrieb irgendeines
Handelsgewerbes mit sich
bringt
2.1 Gesetzliche Beschränkungen
2.1.1 Prokurist
Ein Prokurist darf nicht:
Grundstücke belasten oder veräußern
die Unternehmung auflösen oder veräußern
einen Prokuristen bestellen oder die Prokura übertragen
Anmeldungen zum Firmenbuch zeichnen
Inventarium und Bilanz unterschreiben
Erteilung der Prokura:
nur durch Vollkaufleute
ausdrückliche Bestellung
Eintragung ins Firmenbuch
2.1.2 Handelsbevollmächtigter
Der Handlungsbevollmächtigte darf nicht:
Wechselverbindungen eingehen
Darlehen aufnehmen
die Unternehmung vor Gericht vertreten
solche Geschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die auch dem Prokuristen versagt sind
Erteilung einer Handlungsvollmacht:
durch Voll- oder Minderkaufleute, Prokuristen oder besonders dazu ermächtigte Handlungsbevollmächtigte
ausdrücklich oder stillschweigend
keine Eintragung ins Firmenbuch
2.2 Die Prokura
2.2.1 Umfang der Prokura
Prokuristen sind ermächtigt, alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen zu tätigen, die der Betrieb irgendeines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Das heißt, ein Prokurist darf
Waren und Wertpapiere kaufen und verkaufen
Angestellte und Arbeiter aufnehmen und Dienstverträge auflösen
Handlungsvollmachten erteilen
Kredite aufnehmen
die Unternehmung bei Gericht vertreten
Beispiel:
Ein Prokurist einer Maschinenfabrik kann im Rahmen der Prokura auch Textilien kaufen oder Holzgeschäfte abschließen.
2.2.2 Die Arten der Prokura
Liegen keine Einschränkungen vor, so gilt die Prokura unbeschränkt (Einzelprokura ohne räumliche Einschränkungen).
Die Prokura kann jedoch beschränkt werden:
Persönliche Beschränkungen
Gesamtprokura: der Prokurist ist nur zusammen mit einem oder auch mit mehreren anderen Prokuristen zeichnungsberechtigt (Kollektivprokura).
Gemischte Prokura: Der Prokurist ist nur zusammen mit einem geschäftsführenden Gesellschafter oder mit einem Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt.
Örtliche Beschränkung
Filialprokura: Der Prokurist ist nur für eine oder für mehrere genau bestimmte Niederlassungen eines Unternehmens zeichnungsberechtigt.
2.2.3 Die Erteilung der Prokura
Die Prokura kann
nur durch einen Vollkaufmann (nicht durch einen Minderkaufmann)
nur mittels ausdrücklicher Erklärung (schriftlich oder mündlich)
erteilt werden.
Sie muss im Firmenbuch eingetragen werden.
Bei der Eintragung einer Prokura ins Firmenbuch hat der Prokurist seine Unterschrift zur Aufbewahrung beim Registergericht abzugeben.
2.3 Die Handlungsvollmacht
2.3.1 Umfang der Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht berechtigt nur zu Geschäften und Handlungen im Rahmen eines bestimmten Handelsgewerbes.
Beispiel:
Der Handlungsbevollmächtigte einer Maschinenfabrik kann nicht Textililen oder Bauholz kaufen bzw. verkaufen.
Neben den Geschäften, die auch den Prokuristen untersagt sind, dürfen Handlungsbevollmächtigte nicht:
Wechselverbindlichkeiten eingehen
Darlehen aufnehmen
die Unternehmung vor Gericht vertreten
Je nach Einschränkungen gibt es drei Arten der Handlungsvollmacht:
2.3.2 Generalvollmacht
Erstreckt sich auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb
eines bestimmten Handelsgewerbes
gewöhnlich mit sich bringt
Beispiel:
Ein Handlungsbevollmächtigter eines Elektrowarenimportunternehmens kann daher nicht Wertpapiere kaufen oder Abschlüsse über Lebensmittelimporte tätigen.
2.3.3 Artvollmacht
Ermächtigt zur Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften.
Typische Beispiele für Artbevollmächtigte sind:
der Einkäufer (er darf einkaufen)
der Verkäufer (er darf verkaufen)
der Kassier (er darf Zahlungen entgegennehmen)
2.3.4 Spezialvollamcht
Ermächtigt nur zur Vornahme einer
einzelnen
genau bestimmten
Handlung
Beispiel:
- Inkasso einer bestimmten Rechnung
- Einkauf bei einer ganz bestimmten Gelegenheit (z.B. auf einer Messe)
2.4 Die Zeichnung des Handlungsbevollmächtigten
Die Zeichnung (Unterschriftsleistung) des Handlungsbevollmächtigten erfolgt in der Weise, dass er der Firma (dem Firmenstempel) seinen Namen mit einem die Vollmacht andeutenden Vermerk beisetzt
(z.B. "i.V." = in Vollmacht, "i.A." = im Auftrage).
Der Zusatz darf nicht auf eine Prokura hindeuten.
Wird eine Vollmacht einer einzelnen Person übertragen, so liegt eine Einzelvollmacht vor, wird sie mehreren Personen gemeinschaftlich erteilt, spricht man von einer Gesamt- oder Kollektivvollmacht; jeder einzelne dieser Bevollmächtigte kann dann nur gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Bevollmächtigten rechtsverbindlich handeln und unterschreiben.
3. Erteilung der Vollmacht
Die Vollmacht kann durch
Voll- oder Minderkaufleute
Prokuristen
Handlungsbevollmächtigte, die dazu besonders ermächtigt wurden
erteilt werden.
Eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt nicht.
Wenn keine ausdrückliche Erklärung vorliegt, ist es im Einzelfall schwierig festzustellen, ob eine Vollmacht besteht oder nicht.
Man kann aber annehmen, dass eine Vollmacht vorliegt, wenn schon mehrmals die Handlungen in diesem Umfang geduldet wurden ("schlüssige" Vollmacht).
4. Die Sondervollmacht
Durch besondere Bevollmächtigung können Geschäfte, die sonst nur dem Geschäftsführer (geschäftsführenden Gesellschafter, Vorstand) vorbehalten sind, auch durch andere Personen durchgeführt werden. Mittels Sondervollmacht kann z.B. der Prokurist Grundstücke belasten oder verkaufen; der Generalbevollmächtigte kann Wechselverbindlichkeiten eingehen etc.
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