Arbeitsrecht

1. Vertragsabschluß

Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist normalerweise an keine Formvorschrift gebunden. Aus diesem Grunde kann er nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich oder sogar durch "schlüssige Handlung" (§ 863 ABGB) zustande kommen. Letztgenanntes kann zum Beispiel einfach dadurch entstehen, dass jemand Arbeitsleistungen für einen anderen erbringt und dieser die Leistungen annimmt.

2. Vertragsende

Kündigung: nach Ablauf einer Kündigungsfrist ist das Dienstverhältnis zu Ende. Die Kündigung bedarf keiner Begründung. Kündigt der Angestellte, muss er eine einmonatige Frist zum Monatsletzten einhalten.

5 Arbeitstage Kündigungsfrist

Entscheidung Verständigung des Ausspruch der Ende Zeit
Betriebsrates Kündigung

Bevor der DG rechtlich wirksam kündigen kann, ist der Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann zustimmen, Einspruch erheben oder die fünftägige Frist verstreichen lassen.
Die Kündigungsfristen sind durch Gesetz (z.B. AngG), Kollektivverträge (KollV) oder im Einzeldienstvertrag geregelt.

Sofortige Beendigung aus wichtigem Grunde: Das Dienstverhältnis endet mit Ausspruch der Entlassung (von Seiten des DG) bzw. des vorzeitigen Austritts (von Seiten des DN).
Wichtige Gründe des DG: - DN bestiehlt DG oder Kollegen
- tätliche Angriffe auf DG, dessen Angehörige, Kollege,.. - Beleidigung von Vorgesetzten
- Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
- verbotene Konkurrenzgeschäfte

Wichtige Gründe des DN: - DN bekommt das ihm zustehende Entgelt nicht
(Empfehlung: zB 3 Tage Nachfrist)
- Beleidigung durch DG
- sexuelle Belästigung
- Gefährdung durch das Nichteinhalten von Sicher- heitsvorschriften
- Arbeitsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

3. Urlaub

Der DN hat Anspruch auf Erholung (eine gewisse Zeit nicht zu arbeiten) und auf Urlaubsentgelt. Die Urlaubsdauer hängt von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab (min. 5 Wo/Jahr). Der Urlaubszeitpunkt ist von DG und DN einvernehmlich festzulegen. Ausnahme ist eine Einseitige Festlegung durch den DN, die aber mindestens 3 Monate vor Urlaubsbeginn bekannt gegeben werden muss und die Urlaubsdauer mindestens 2 Wochen dauert. Unter diesen Voraussetzungen kann der DG nur durch Klage, 6 bis 8 Wochen vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt, den Urlaub verhindern. Es entscheidet dann das Gericht.

4. Abfertigung

Abfertigung fällt an bei:

Kündigung durch den DG

Pensionierung

berechtigtem vorzeitigen Austritt

unberechtigter Entlassung

Die Höhe der Abfertigung ist von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig.

5. Kündigungsschutz

Funktionäre der Belegschaft

Schwangere (Arbeitsverbot 6 Wochen vor und nach der Geburt, Arbeitsbeschränkungen z.B. 5 kg heben oder freie Zeit fürs Stillen)

Präsenz- und Zivildiener

Behinderte (Behinderteneinstellungsgesetz: Behinderte einstellen oder zahlen)

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