Arbeitsrecht
1. Allgemeine Grundzüge
Arbeitsrecht ist die Gesamtheit der Normen, die die Beziehungen der an einem abhängigen Arbeitsverhältnis beteiligten Personen regeln. Es sind dies:
Gesetze die darauf aufbauenden
Verordnungen sowie
Kollektivverträge,
Betriebsvereinbarungen und
Einzelarbeitsverträge.
1.1 Der Kollektivvertrag
Kollektivverträge sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber (Kammern) und der Arbeitnehmer (Gewerkschaften), schriftlich abgeschlossen werden.
1.2 Die Betriebsvereinbarungen
Sie sind schriftliche Vereinbarungen, abgeschlossen zwischen Dienstgeber und Betriebsrat.
2. Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine Person (Arbeitbnehmer) ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt und dabei unter der Leitung einer anderen Person (Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit tätig ist.
2.1 Abschluß des Arbeitsvertrages
Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein Arbeitsvertrag zugrunde.
2.2 Merkmale des Arbeitsvertrages
Gewährung einer festen Vergütung
Vereinbarung einer Kündigungsfrist
Gebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitszeit, -ort und Arbeitsfolge
Verbot, für Dritte tätig zu sein (Konkurrenzverbot)
Überwachung der Tätigkeit des Beschäftigten
persönliche Arbeitsleistungspflicht
Fehlen eines Unternehmerrisikos
Die Arbeitsmittel werden in der Regel vom Arbeitgeber beigestellt.
2.3 Inhalt des Arbeitsvertrages
Die Freiheit der Vertragspartner in der Gestaltung des Inhaltes des Einzelarbeitsvertrages wird durch Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen eingeschränkt.
3. Arten des Arbeitsverhältnisses
3.1 Nach der Art der Verwendung
Als Angestellte gelten Arbeitnehmer dann, wenn sie vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind.
3.1.2 Arbeitsverhältnis als Arbeiter
Wer nicht im Angestelltenverhältnis steht oder sich nicht in einem Heimarbeisverhältnis oder Lehrverhältnis befindet, gilt als Arbeiter.
3.1.3 Heimarbeitsverhältnis
Heimarbeiter ist, wer - ohne Gewerbetreibender zu sein - in eigener Wohnung oder selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung einer anderen Person beschäftigt ist.
3.1.4 Lehrverhältnis
Lehrlinge sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden.
3.1.5 Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Liegen dann vor, wenn sie durch einseitigen staatlichen Hoheitsakt (Ernennung) begründet werden
3.2 Nach der Dauer des Arbeitsverhältnisse
3.2.1 Probearbeitsverhältnis
Das Dienstverhältnis auf Probe kann höchstens für einen Monat geschlossen und während dieser Zeit von jedem der Vertragspartner jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden. Für Lehrlinge gelten zwei Monate als Probezeit.
3.2.2 Befristetes Arbeitsverhältnis
Das wesentliche Merkmal eines befristeten Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass dieses durch Ablauf der Zeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet.
3.2.3 Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Diese Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und bedarf einer besonderen Auflösung (z.B. durch Kündigung oder Entlassung).
4. Wichtige Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag
4.1 Pflichten des Arbeitnehmers
4.1.1 Arbeitspflicht
Dem Arbeitnehmer obliegt in erster Linie die Verpflichtung, die vereinbarte Arbeit persönlich nach den Weisungen des Arbeitgebers an dem von diesem bestimmten Arbeitsplatz zu der vereinbarten Arbeitszeit zu leisten.
4.1.2 Treuepflicht
Unter Treue ist dienstliche Korrektheit zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers zu verstehen (z.B. Wahrung von Geschäftsgeheimnissen).
4.1.3 Haftpflicht
Durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz wird die Schadenersatzpflicht geregelt
Es wird unterschieden:
bei entschuldbarer Fehlleistung: keine Ersatzpflicht
bei leichter Fahrlässigkeit: bis zum gänzlichen Entfall der Ersatzpflicht
bei grober Fahrlässigkeit; kein gänzlicher Entfall der Ersatzpflicht
bei Vorsatz: volle Ersatzpflicht nach den Bestimmungen des ABGB
4.2 Pflichten des Arbeitgebers
4.2.1 Entgeltpflicht
Die Gegenleistung des Arbeitgebers für die geleistete Arbeit ist das Entgelt.
Die Höhe des Entgeltes bestimmt sich nach
dem Einzeldienstvertrag,
dem Kollektivvertrag,
dem Mindestlohntarif
4.2.2 Fürsorgepflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Zuweisung und Einteilung der Arbeit darauf Bedacht zu nehmen, dass die Arbeit die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht gefährdet.
4.2.3 Pflicht der Urlaubsgewährung
4.2.4 Pflicht zur Gewährleistung von Freizeit zur Postensuche
Während der Kündigungsfrist ist dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ohne Schmälerung des Entgeltes eine angemessene Zeit um Aufsuchen eines neuen Posten freizugeben.
4.2.5 Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.
4.2.6 Anmeldung zur Sozialversicherung
Jeder Arbeitnehmer ist vom Arbeitgeber binnen drei Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.
4.2.7 Verständigung des Betriebsrates
Nach dem Arbeitsverfassungsgesetz hat der Betriebsinhaber, sobald ihm die Zahl der aufzunemenden Arbeitnehmer, deren geplante Verwendung und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze bekannt sind, den Betriebsrat zu informieren.
5 Urlaub
5.1 Anspruch
Alle Arbeitnehmer haben in jedem Dienstjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Urlaubsdauer wird in Werktagen berechnet.
5.2 Erkrankung während des Urlaubes
Auf Werktage fallende Tage der Erkrankung werden auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet.
5.3 Nichtverbrauch des Urlaubes
Der Urlaubsanspruch kann durch Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen nicht abgegolten werden.
5.4 Pflegeurlaub naher Angehöriger
Kann der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt seinen Dienst wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen nachweislich nicht versehen, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres.
6. Arbeitszeit
Als Arbeitszeit gilt die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit - jedoch ohne die Ruhepausen.
6.1 Ausmaß der zulässigen Arbeitszeit
Grundsätzlich darf die Normalarbeitszeit 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
6.2 Richtlinien über maximale Tagesarbeitszeit und Überstundenleistungen
Die Normaltagesarbeitszeit von 8 Stunden kann zur Erreichung längerer Ruhezeiten grundsätzlich auch anders verteilt werden, jedoch darf pro Tag nicht mehr als maximal 9 Stunden gearbeitet werden.
6.3 Arbeitsunterbrechungen
Die Mindestruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeit beträgt 11 Stunden.
7. Ansprüche des Dienstnehmers bei Dienstverhinderung
Unbezahlte Arbeitsfreizeit:
Karenzurlaub (Urlaub ohne Entgelt),
sonstige Arbeitsfreizeit (z.B. Freizeit für private Zwecke);
bezahlte Arbeitsfreizeit
Krankenstand, Unfall, Arbeitsunfall,
aus persönlichen wichtigen Gründen (Hochzeit, Umsiedlung, Tod eines Angehörigen),
bei Dienstverhinderungen durch Umstände, die auf seiten des Dienstgebers liegen (Auftragsmangel)
Urlaub, Feiertage, Freizeit zur Postensuche,
Mandatsverpflichtung des Betriebsrates, Bildungsfreistellung des Betriebsrates.
7.1 Das Krankenentgelt
Bei den Regelungen über die Entgeltzahlung im Krankheitsfall ist zwischen Arbeitern und Angestellten zu unterscheiden:
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz besteht ein Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes, wenn die Arbeitsverhinderung vom Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde und das Arbeitsverhältnis bereits 14 Tage gedauert hat.
Die Krankenheitsregelung für Angestellte ist im Angestelltengesetz festgelegt. Der Angestellte behält im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalles, auch Arbeitsunfalles, den Anspruch auf das Entgelt gestaffelt nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses.
8. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
8.1 Durch den Tod des Arbeitnehmers
8.2 Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der bedungenen Zeit.
Werden Dienstverhältnisse auf bestimmte Zeit wiederholt aneinandergereiht, um den Dienstnehmer um die Vorteile der Bestimmungen über Kündigung, Abfertigung, Urlaub usw. zu bringen, die sich aus der Dauer eines unbefristeten Dienstverhältnisses ergeben, so sind diese Verträge (Kettenverträge) ungültig, es sei denn, dass besondere Gründe wirtschaftlicher oder persönlicher Natur vorliegen.
8.3 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann
im beiderseitigen Einvernehmen gelöst,
durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden.
Die einvernehmliche Lösung ist nach dem Arbeitsplatzsicherungs-, dem Berufsausbildungs- und dem Mutterschutzgesetz nur rechtswirksam, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind.
8.4 Vorzeitige Beendigung
Bei schwerer Verletzung der Vertragspflichten, somit aus wichtigen Gründen, steht den Vertragsparteien die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses frei, und zwar ohne Rücksicht auf die vereinbarte Dauer des Arbeitsverhältnisses und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, somit also fristlos.
8.5 Aus der Praxis
Die Kündigung ist grundsätzlich formfrei. Die Annahmeverweigerung ist für die Wirksamkeit der Kündigung ohne Bedeutung.
9. Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor jeder Kündigung den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung nehmen kann. Unterlässt der Arbeitgeber diese Verständigung, so wird die Kündigung unwirksam.
10. Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Mutterschutz- und dem Elternkarenzurlaubsgesetz
Frauen können während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden.
11. Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatzsicherungsgesetz
Arbeitnehmer, die zum Präsenzdienst einberufen sind, dürfen vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Zustellung des Einberufungsbefehles, der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung oder der Zustellung des Zuweisungsbescheides, bis zum Ablauf eines Monats nach Beendigung des Präsenzdienstes nicht gekündigt und entlassen werden.
12. Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
Behinderte und Opferbefürsorgte, die aufgrund der Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden, dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Behindertenausschlusses gekündigt werden.
13. Kündigungsentschädigung
Wenn der Arbeitgeber den Angestellten ohne wichtigen Grund vorzeitig entlässt oder wenn ihn ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Angestellten trifft, behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreifen müssen
14. Abfertigung
Die Abfertigung ist ein außerordentliches Entgelt und stellt eine Art Treueprämie für längere Dienste dar.
15. Die Betriebsverfassung
Damit die Belegschaft eines Betriebes rechtswirksam vertreten ist und auch auftreten kann, braucht sie Organe zu ihrer Vertretung. Zu diesen Organen zählen der Betriebsrat und die Betriebsversammlung.
15.1 Der Betriebsrat
Bei mindestens fünf stimmberechtigten Arbeitnehmern ist ein Betriebsrat zu wählen.
15.2 Betriebsversammlung
Sie stellt die Gesamtheit der Arbeitnehmer eines Betriebes dar und ist zumindest einmal im Jahr einzuberufen.
16 Arbeitsschutz
Die Arbeitskraft des Arbeitnehmers soll erhalten bleiben. Als Arbeitsschutz werden die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen zu Schutz von Leben, Gesundheit und Sittlichkeit des Arbeitnehmers bezeichnet.
17. Die Interessenvertretungen
Die gesetzlichen Interessenvertretungen:
Das sind die Kammern, sie sind Körperschaften öffentlichen Rechtes, beruhen auf besonderen Gesetzen und sind durch ihre Zwangsmitgliedschaft gekennzeichnet.
Auf der Arbeitnehmerseite:
Arbeiterkammern: Ihr gehören alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Landarbeiter und der öffentlich Bediensteten an.
Landarbeiterkammern für die Land- und Forstarbeiter.
Auf der Arbeitgeberseite:
Kammer der gewerblichen Wirtschaft für jedes Bundesland
Kammer für Land- und Forstwirtschaft
Kammer der freien Berufe (z.B. für Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten)
18. Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
18.1 Die Arbeits- und Sozialgerichte
18.1.1 Zuständigkeit in Arbeitsrechtssachen u.a.
Für Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Beschäftigten im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder mit dessen Anbahnung,
für Rechtsstreitigkeiten über Rechte oder Rechtsverhältnisse aus der Betriebsverfassung oder die sich aus gleichartigen bundesrechtlichen Bestimmungen ergeben.
18.1.2 Zusammensetzung
Das Gericht entscheidet in Senaten, die aus dem Vorsitzenden (Berufsrichter) und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen, die aus dem Kreis der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen. Vor dem Gericht (erste Instanz) besteht kein Anwaltszwang.
1585 Worte in "deutsch" als "hilfreich" bewertet