Verzug

Der Annahmeverzug

Der Käufer befindet sich in Annahmeverzug, wenn er die ordnungsgemäß gelieferte Ware nicht annimmt. Hierbei ist gleichgültig, aus welchen Gründen er die Warenannahme verweigert.

Ordnungsgemäße Lieferung heißt:

Die Lieferung

- zur Rechten Zeit,

- am rechten Ort,

- in der richtigen Güte,

- in der richtigen Menge

zu Liefern.

Wenn die Ware mangelhaft ist, oder von dem vereinbarten Termin geliefert wird, braucht der Kunde die Ware nicht anzunehmen. Doch wenn vereinbart wurde, dass der Kunde die Ware selbst abholt und der Verkäufer die Bereitstellung mitgeteilt hat, so befindet sich der Käufer in Verzug, wenn er die Ware nicht abholt.

Die Gefahr für die Ware trägt ab dem Zeitpunkt der Annahmeverweigerung der Käufer. Der Verkäufer haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Die Rechte und Pflichten des Verkäufers bei Annahmeverzug:

- Lagerung im eigenen Lager oder einem öffentlichem Lagerhaus, au Rechnung des Käufers und Klage auf Annahme.

- Lagerung der Ware und Durchführung eines Selbsthilfeverkaufs, durch öffentliche Versteigerung o. zum üblichen Börsen o. Marktpreis.

Bei einem Selbsthilfeverkauf muss der Lieferer folgendes einhalten:

- Fristsetzung zur Annahme der Ware u. Androhung des Selbsthilfeverkaufs,

- Mitteilung von Ort u. Zeitpunkt des Selbsthilfeverkaufs,

- Mitteilung des Ergebnisses, der Versteigerung.

Der Selbsthilfeverkauf wird für die Rechnung des säumigen Käufers durchgeführt. Er muss daher die Kosten u. einen eventuellen Mindererlös erstatten.

Der Zahlungsverzug

Der Käufer gerät in Zahlungsverzug, wenn er seiner Zahlungspflicht aus einem rechtsgültig abgeschlossenen Kaufvertrag nicht erfüllt.

Voraussetzung des Zahlungsverzugs:

- Geldschuld muss fällig sein,

- Schuldner muss Zahlungsverzug verschuldet haben,

- Mahnung mit Nachfrist.

Wenn die Geldschuld nicht kaländermäßig bestimmt ist, so muss eine angemessene Nach-frist gesetzt u. Gemahnt werden.

Rechte des Verkäufers beim Zahlungsverzug:

- Bestehung auf spätere Erfüllung,

- Wandlung

Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten u. die gelieferte Ware zurückverlangen,

- Schadenersatz

Der Verkäufer hat das Recht für den entstandenen Schaden, Verzugszinsen so-wie Kostenersatz zu verlangen.

Die Höhe der Verzugszinsen beträgt:

- Beim einseitigen Handelskauf 4 %

- Beim zweiseitigen Handelskauf 5 %

Das Mahnwesen

Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, erinnert der Kaufmann zu-nächst durch höfliches u. dann durch im Ton bestimmte oder drohende Mahnung, denn Schuldner an die bestehende Forderung (privates Mahnverfahren).

Zahlt der Schuldner nach dem privaten Mahnverfahrens immer noch nicht, so kann der Gläubiger auch zu einem gerichtlichen Mahnverfahrens greifen, dass den Mahnbescheid u. den Vollstreckungsbescheid umfaßt. Hierzu muss der Gläubiger einen Antrag auf Mahnbe-scheid (Gerichtlicher Mahnbescheid) ausfüllen und im Amtsgericht einreichen, wo der An-tragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Der Antrag muss enthalten:

- die Bezeichnung des Gerichts,

- die Bezeichnung der Gläubiger (Antragsteller u. Antragsgegner),

- den Forderungsbetrag,

- den Anspruchsgrund,

- Erklärung.

Für die Gebühren des Gerichts müssen Gerichtskosten Marken gekauft u. aufgeklebt wer-den.

Der Mahnbescheid wird vom Amtsgericht erlassen, dem Antragsgegner zugestellt u. dieser damit aufgefordert die Forderung sowie Zinsen u. Gerichtskosten zu zahlen.

Begleicht der Antragsgegner nun den Rechnungsbetrag samt der übrigen Kosten, so ist das Mahnverfahren beendet.

Beachtet er den Mahnbescheid jedoch nicht, kann der Antragsteller ohne Gerichtsverhand-lung einen Vollstreckungsbescheid beantragen.

Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner durch das Amtsgericht zugestellt.

Erhebt der Antragsgegner jedoch Widerspruch (innerhalb 2 Wochen seit Zustellung), verliert der Mahnbescheid seine Kraft.

Antragsteller wird davon benachrichtigt und kann dann einen Antrag auf "Mündliche Ver-handlung" vor Gericht stellen.

Jetzt mündet das gerichtliche Mahnverfahren in das streitige Verfahren.

Sachlich zuständig für die Klageerhebung ist bei einem Streitwert bis 10.000 DM das Amts-gericht, anderenfalls das Landesgericht.

Öffentlich zuständig ist in der Regel das Prozeßgericht, in dessen Bezirk der Schuldner sei-nen Geschäfts- o. Wohnsitz hat, es seiden es wurde etwas anderes vereinbart.

Ergibt die Gerichtsverhandlung, dass die Forderung des Antragstellers zu Recht besteht, erhält dieser einen Vollstreckbaren Titel. Somit kann er die Vollstreckung beantragen.

Verweigert der Schuldner trotz allem die Zahlung, wird die Forderung vom Gerichtsvollzieher eingetrieben.

Die Zwangsvollstreckung kann erfolgen:

- in das bewegliche Vermögen.

Durch Pfändung beweglicher Sachen

z.B. Schmuck, Wertpapiere, wertvolle Gegenstände,

Durch Pfändung von Forderungen.

- in das unbewegliche Vermögen

durch eine Zwangsversteigerung,

durch eine Zwangshypothek,

Durch eine Zwangsverwaltung.

In vielen Fällen bleibt jedoch eine Pfändung erfolglos.

Dann muss der Schuldner auf Antrag des Gläubigers ein "Vermögensverzeichnis" anlegen und "eidesstattlich Versichern", dass die Vermögensverhältnisse vollständig erfaßt sind.

Verweigert dies der Schuldner, so kann der Gläubiger Inhaftierung bis 6 Monaten verlangen. Die Kosten dafür sind vom Gläubiger zu tragen.

Die Streitigkeit wird dadurch beendet, dass:

- der Schuldner zahlt,

- Gläubiger die Klage zurückzieht,

- Ein Vergleich zustande kommt.

Verjährungsfristen

Die dreißigjährige Verjährungsfrist: beginnt mit dem Tage der Entstehung des Anspruches (Dauer exakt 30 Jahre) und gilt

- für Forderungen der Privatleute untereinander,

- für Darlehen,

- für gerichtlich festgelegte Ansprüche (urteile, Vollstreckungsbescheid)

die vierjährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstan-den ist und gilt

- für Forderungen der Kaufleute untereinander(zweiseitiges Handelsgeschäft)

- für Ansprüche auf Zinsen,

- wiederkehrende Leistungen (Miete u. Renten)

die zweijährige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstan-den ist und gilt

- für Forderungen der Gewerbetreibenden gegenüber Privatleuten (Alltagsschul-den, einseitiges Handelsgeschäft)

- für Lohn- und Gehaltsforderungen

- für Forderungen der freien Berufe (Ärzte Rechtsanwälte)

Die zwei- u. die vierjährige Verjährungsfrist enden jeweils am Ende des betreffenden Kalen-derjahres.

Unterbrechung der Verjährung

Sie beginnt von neuem zu laufen, und zwar vom Tag der Unterbrechung an. Die Verjährung wird unterbrochen

1.) vom Schuldner durch:

- Teilzahlung,

- Zinszahlung,

- schriftliche Stundungsbitte,

- sonstige Schuldanerkennung (z.B. Schuldschein)

2.) vom Gläubiger durch:

- Mahnbescheid

- Einleitung des Klageverfahrens,

- Anmeldung der Forderung im Insolvenzfall

Gewöhnliche Mahnungen (kaufmännische Mahnverfahren) unterbrechen die Verjährung nicht.

Durch die HEMMUNG DER VERJÄHRUNG wird die Verjährungsfrist um den Zeitraum der Hemmung verlängert. Die Verjährung wird gehemmt, solange

- die Forderung gestundet ist,

- der Schuldner die Leistung berechtigt nicht erfüllen muss, z.B. im Vergleichsver-fahren,

- Die Rechtspflege stillsteht z.B. im Krieg.

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