Agrarmarktordnung der EU und Europäische Institutionen

Agrarmarktordnung der EU

Zielsetzung:

Erhaltung eines nationalen (vgl. insb. Frankreich) bzw. Europäischen Bauernstandes:

Mittlestandsförderung Landschaftspflege (<-> Überdüngung, ..) Krisenvorsorge (vgl. Kohleförderung) (romantisiertes) Ideal des selbständig geführten, selbstgenügsamen bäuerlichen Familienbetriebes.

-> Diese Argumente verlieren mit der Zeit immer mehr an Bedeutung.

Agrarpreisstützung durch die Festlegung von EU-Preisen für bestimmte agrarische Erzeugnisse durch den Ministerrat.

Die Garantie für bestimmte landwirtschaftliche Produkte, der über dem Marktpreis liegt, führt zu einer Überschußproduktion, da die Lenkungsfunktion des Preises außer Kraft gesetzt wird (verringerte nachgefragte Menge, erhöhte angebotene Menge -> Überschüsse).

Versuche, das Problem der Überschüsse zu lösen:

Vernichtung (bei Obst und Gemüse, also Sachen, die nicht lange ohne großen Aufwand haltbar sind) Bsp. Milch: Billiger Verkauf in Sowjetunion (Problem: politische Rechtfertigung gegenüber der europäischen Bevölkerung) "Weihnachtsbutter" (Problem: lediglich Konsumverlagerung, im Frühjahr baut sich der Butterberg rasant auf) Schlachtprämien für Milchkühe (Problem: Bäuerliche Betriebe stellen die Produktion um -> Rindfleischberg, ...) Stillegungsprämien (Problem: Landschaftspflege) Relative Verringerung des EG- / EU-Interventionspreises und Begrenzung der Abnahmegarantie (Kontingentierung: für die einzelnen bäuerlichen Wirtschaften werden die Abnahmemengen bürokratisch festgelegt; Problem: Verwaltungsaufwand)

Zieht sich die EU verstärkt aus dem System der Agrarpreisstützung heraus, dann fällt die Verantwortung (im Sinne der obengenannten Zielsetzung) an die nationalen Staaten zurück: direkte Einkommenszuschüsse, indirekte Einkommenszuschüsse (staatliche Zuschüsse zu bäuerlichen Krankenversicherung, ...), steuerliche Vergünstigungen.

Europäische Institutionen

Europäischer Gerichtshof

Er kann verpflichtende Urteile fällen auf der Basis des bisher bereits sehr umfangreichen europäischen Rechtes (<-> internationaler Gerichtshof in Denhag): z.B. Urteil bzgl. Frauenquote, Ausländerquote bei Fußballvereinen, Reinheitsgebot, ...)

Ministerrat / Europäischer Rat (falls MR nicht einig)

Er hat die "Gesetzgebungsfunktion", d.h. er hat die entscheidende Normsetzungsfunktion. Einstimmigkeit wird in aller Regel angestrebt, auch wenn sie rechtlich nicht mehr notwendig ist. (Ausnahme: Vetorecht eines Landes, wenn es die betreffende Sachfrage als existentiell bedeutsam für sich selbst erklärt)

Europäische Richtlinien des Ministerrates müssen von den Mitgliedsländern in der jeweils vorgesehenen Frist in nationales Recht umgewandelt werden. (auch in Deutschland in der Regel in Gesetze des Bundestages)

Europäische Kommission (1 bis 2 Kommissare pro Land)

BRD: Bangemann und Dr. Wulf Mathies

Die Ressortverteilung und die Ernennung zum Präsidenten der Kommission erfolgt in enger Absprache der Mitgliedsländer. Neuerdings muss das Europäische Parlament seine Zustimmung zur Ernennung der Kommissionsmitglieder geben. Die Kommission erarbeitet Vorlagen für den Ministerrat (aus eigenem Antrieb oder auf Bitte des Ministerrates)

Europäisches Parlament

Da es kein europäisches Staatsvolk gibt, wurden früher die Abgeordneten von den nationalen Parlamenten bestimmt, seit den 70er-Jahren werden sie in den einzelnen Ländern gemäß einem jeweils national festgelegten Wahlrecht bestimmt. (Wobei nationale Parteien zu Wahl stehen).

Die Rechte des Parlamentes sind noch sehr eingeschränkt:

Haushaltsrecht: Verfügung über etwa 15% der Mittel Legislative: Mitwirkungsrecht (in der Regel werden kritische Einwände des Parlamentes von der Kommission bei der Überarbeitung einer Richtlinie und vom Ministerrat bei der endgültigen Verabschiedung berücksichtigt) Wahlfunktion: s.o. Kommission

Zusammenfassung:

Der Ministerrat hat zur Zeit in etwa die Funktion eines Parlamentes in einer parlamentarischen Demokratie. Das Parlament hat lediglich Mitwirkungsmöglichkeiten wie sie in der BRD (in anderer Weise) der Bundesrat hat.

Würde sich Europa zu einer parlamentarischen Demokratie (Bundesstaat) entwickeln, so würden sich Europäischer Rat / Ministerrat zu einer Art Europäischen Bundesrat entwickeln, das Parlament würde alle parlamentarischen Funktionen (s.o.) voll übernehmen; die Kommission würde zur Europäischen Regierung. Die Parteien im Parlament müssten europäisch orientiert sein, so dass nationale Konflikte innerhalb der Parteien ausgetragen werden (vgl. Parteien im Deutschen Reich nach 1871).

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