Bundesverfassungsgericht

BVerfG

Seit 1951 in Karlsruhe tätig. Auch Zwillingsgerichht genannt. Hat eigenen verfassungsrechtlichen Status, der den anderen obersten Bundesorgannen gleichsteht. Es ist nicht letzte Verwaltungsinstanz. Dies sind die Bundesgerichte. Es ist völlig unabhängig d.h. es verwaltet sich selbst und hat einen eigenen HH.

Zusammensetzung

2 Senate mit je 8 Richtern, die je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt werden.

Beschlußfähigkeit ist abhängig von 6 Richtern. Seit 1986 können sich die Richter in dem anderen Senat vertreten

Amtszeit: 12 Jahre. Richterstatus = Ministerstatus

Der Richter (min. 40 Jahre; max. 68 Jahre) werden vom Bundespräsidenten ernannt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich. Drei Richter müssen aus den obersten Bundesgerichtshöfen kommen und dort wenigstens 3 Jahre tätig gewesen sein. Die restlichen 5 Richter können befähigte Juristen aller Berufe sein.

Kanditdatenvorschläge können dabei von Fraktionen, Bundes- und Landesregierungen geäußert werden.

Zwölferausschuß = Parteienproporz im Bundestag. Der Richter benötigt 8 Stimmen für seine Wahl.

Aufgaben des ersten Senates:

"Grundrechtssent"

- befaßt sich mit Normenkontrollverfahren d.h. ob Gesetze mit

Grundrecht vereinbar sind

- Verfassungsbeschwerden Art 1-17

Aufgaben des zweiten Senates:

"Staatsrechtssenat"

- Normenkonrrolle und Verfassungsbeschwerden des öffentlichen

Dienstes, des Wehr- und Ersatzdienstes, sowie des Straf-

und Bußgeldsverfahrens. Organstreitigkeiten zwischen Bund

und Ländern

- Parteienverbote

- Wahlrechtsbeschwerden

Aufgaben

- Verwirklichung, Auslegung und Verteidigung der GG

- Klärung bei Organstreitigkeiten zwischen Bund und Länder

- Anklage gegen Bundespräsidenten und gegen Richter

- Überprüfung der obersten Bundesorgane

- Verfassungswidrigkeit von Parteien

- Beschwerden in Wahlprüfungsangelegenheiten

- Verfassungsbeschwerden von Einzelpersonen

- Normenqualifizierungsverfahren d.h. ob bei aufkommenden

Fragen in einem Gerichtsverfahren eine Regelung des

Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob diese

Regelungen unmittelbare Rechte und Pflichen für den Einzelnen

erzeugen.

--> Urteile haben zukunftsweisende allgemeingültige Bedeutung

und sind verbinlich für alle Verfassungsorgane

Gesetzgebungskompetenzen

DEF.: Laut Verfassung liegt die Gesetzgebung bei den Ländern. Die Verfassungswirklichkeit ist jedoch durch komplexe Verschränkung von Bund, Ländern und Kommunen gekennzeichnet.

1. Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

- Außenpolitik

- Verteidigung und Zivilschutz

- Grundlagen der Wirtschafts- und Rechtseinheit

- Währungs-, Geld- und Münzwesen

- Bundeseisenbahnen

- Luftverkehr

- Post- und Fernmeldewesen

- Zusammenarbeit von Bund und Länder

- Politik der Inneren Sicherheit

2. Landesgesetzgebung

- kulturelle Angelegenheiten

- Polizeirecht

- Gemeinderecht

- Landesorganisation

3. konkurrierende Gesetzgebung

- Wirtschafts-, Arbeits-, Sozial- und Verkehrspolitik

4. Rahmenvorschriften und Grundsatzregeln des Bundes

- öffentlicher Dienst der Länder und Gemeinden

- Hochschulwesen

- Presse und Film

- Naturschutz

- Landschaftspflege

- Bodenverteilung, Raumordnung und Wasserhaushalt

Art. 72 GG " Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse ---> Eingriffsmöglichkeiten für den Bund.

Gesetzgebungsverfahren

DEF.: Im weiteren Sinne lässt sich der gesamte politische Prozeß der Problemfindung, Willensbildung und Entscheidung definieren. Im engeren Sinne ist darunter der im Rahmen der verfassungmäßigen Kompetenzordnung rechtlich und geschäftsmäßig organisierte institutionelle Prozeß der Normsetzung verstehen.

Um politische Ziele durchzusetzen müssen in den meisten Fällen Gesetze neu erstellt, geändert oder ergänzt werden. Die Hauptlast der Regierungsarbeit besteht deshalb in der Einbringung von Gesetzen. Die oberste gesetzgebende Gewalt ist der Deutsche Bundestag. Anregungen zu Gesetzen können auch von Bürgern, Verbänden oder Interessensgruppen kommen

Gesetzesinitiativen

Bundestag

- Fraktion oder 5% der Mitglieder

- Einbringung erfolgt beim Bundestagspräsidenten

- sie werden über den Ältestenrat auf die Tagesordnung des

Plenums gesetzt

Bundesregierung

- Zuerst an den Bundesrat, der binnen 6 Wochen Stellung

nimmt

- Zuleitung der Vorlage und Stellungsnahme an Bundestag

- Haushaltsgesetz gleichzeitig an Bundestag und Bundesrat

Bundesrat

- gehen meist von einem oder mehreren Ländern aus

- Zustellung an Regierung

- Weiterleitung mit Stellungsnahme innerhalb 3 Monate an

Bundestag

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