Factoring

Gliederung

Anhangsverzeichnis II

Abbildungsverzeichnis III

Versicherung der selbständigen Erarbeitung IV

Nicht - Veröffentlichungseinverständnis V

1 Einleitung Factoring

2 Charakter des Factoring

2.1 Funktion des Factoring

2.1.1 Finanzierungsfunktion

2.1.2 Delkrederefunktion

2.1.3 Dienstleistungsfunktion

2.2 Formen des Factoring

3 Factoring als Finanzierungsmittel

3.1 Auswirkungen auf die Liquidität

3.2 Auswirkungen auf die Bilanz

3.3 Auswirkungen auf die Rentabilität

3.4 Auswirkungen auf die Sicherheit des Unternehmens

4 Steuerliche Aspekte

4.1 Umsatzsteuer

4.2 Gewerbesteuer

5 Risiken im Factoringgeschäft

5.1 Durch den Factoringkunden verursachte Risiken

5.2 Durch den Debitor verursachte Risiken

6 Analyse des Factoring

6.1 Nutzen des Factoring

6.2 Kosten des Factoring

7 Beurteilende Zusammenfassung des Themas

1 Einleitung

Fragt man jemanden nach Factoring, bekommt man viele oder gar keine Antworten. Und wahrscheinlich auch nicht die richtige. Das liegt nicht etwa daran, dass sich das Factoring im Laufe der Jahre nicht durchgesetzt hat, sondern vielmehr an der Komplexität des Sachverhalts.

Factoring ist in den USA eine weitverbreitete Finanzierungsform, die auch in Europa schon seit mehr als 20 Jahren angeboten wird. Zum Beispiel für Produzenten oder Großhändler von Verbrauchs- und Industriegütern ist Factoring ein Finanzierungs- und Dienstleistungsinstrument. Durch den Verkauf der Forderungen können die Unternehmen, die Factoring betreiben, ihre Marktstellung gegenüber ihren Konkurrenten verbessern.

In welcher Weise das Factoring diese Dienstleistungen erbringen kann, welche Formen und Funktionen beinhaltet sind und wie sich Factoring als Finanzierungsinstrument auswirkt, soll in dieser Arbeit dargestellt werden.

2 Charakter des Factoring

Factoring ist der fortlaufende Erwerb von kurzfristigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen gegen Mehrfachabnehmer. 1)

Als rechtliche Grundlage hierfür gilt das BGB und zwar die §§ 433 und 398 betreffend Forderungskauf und Abtretung (siehe Anhang).

Gedacht ist Factoring hauptsächlich für expansive mittelständische Unternehmen aus den Bereichen Produktion, Großhandel und Dienstleistung, die ihre Liquidität verbessern wollen. Voraussetzungen sind allerdings, dass das Unternehmen mindestens eine Million Jahresumsatz erzielt und möglichst über Kunden mit hohen Rechnungsbeträgen verfügt. Das Unternehmen muss im Kern gesund sein, das heißt dauerhafte Gewinne erzielen. Außerdem sollten die Klienten möglichst viele gewerbliche Kunden haben und beliefern und die Zahlungsziele nicht über 90 Tage hinausgehen. 2)

Die Beziehungen zwischen Factor und Klient gestalten sich in der Regel so, dass vorerst ein Vertrag (Mustervertrag siehe Anhang) über die zu verkaufenden Forderungen abgeschlossen wird. Nach Abschluß dieses Vertrages unterrichtet der Klient seinen Kunde, dass dieser von nun an seine Zahlungen an den Factor leisten muss, jedoch die Warenlieferungen wie gewohnt erhält. Außerdem prüft der Factor noch die Bonität (Kreditwürdigkeit) des Debitors. Für den Debitor wird dann ein Warenkreditlimit festgelegt. Im Rahmen des Warenkreditlimits werden die Forderungen vom Factor angekauft und der Gegenwert zunächst zwischen 80 % und 90 % an den Klienten ausbezahlt. 3)

Abbildung 1 Das Factoringverfahren

2.1 Funktion des Factoring

Ein Factoringunternehmen übernimmt drei Funktionen je nach individuellem Wunsch des Klienten. Es handelt sich um die Finanzierungsfunktion, die Delkrederefunktion und die Dienstleistungsfunktion.

2.1.1 Finanzierungsfunktion

Das Factoring als Forderungsverkauf erfüllt eine Finanzierungsfunktion. Verkauft der Klient seine Forderungen an das Factorigunternehmen, erhält er sofort die vertraglich vereinbarte Zahlung vom Factor und verbessert so seine Liquidität. Das ist vorteilhaft für den Factoringkunden, der keinen Kredit aufnehmen muss, um, zum Beispiel die eigenen Lieferantenverbindlichkeiten zu begleichen, wobei der Abzug von Skonto sich auch noch positiv auswirken kann. Weiterhin hat der Klient Wettbewerbsvorteile, weil er Kunden längere Zahlungsziele einräumen kann.

Der von dem Factor zur Verfügung gestellte Betrag wird mit banküblichen Kontokorrentzinsen belastet. Die Laufzeit hängt vom Zahlungseingang der ausstehenden Forderung ab. Die Kosten für das Factoringunternehmen sind umsatzkongruent, das heißt, dass ein bestimmter individuell zu vereinbarender Prozentsatz vom Mindestjahresumsatz (zwischen 0,5 % und 2,5 % vom Bruttoumsatz) an das Factoringunternehmen zu zahlen ist. Ein Sperrbetrag (meist 10% - 20%) dient dem Factor zur Begleichung von Rabatten, Skonti oder eventuellen Mängeleinreden durch den Debitor. Wird dieser Sperrbetrag nicht benötigt, wird er dem Klienten am Ende der Laufzeit gutgeschrieben. 4)

2.1.2 Delkrederefunktion

Durch den Kauf der Forderungen übernimmt der Factor das volle Ausfallrisiko, das entstehen kann, wenn der Debitor nicht zahlt. Der Klient haftet für den rechtlichen Bestand der Forderung, das heißt, der Klient kann von seinem Kunden nur dann Geld verlangen, wenn er die Leistungen einwandfrei erbracht hat. Ist dies nicht der Fall und der Kunde zahlt nicht, so muss eventuell eine gerichtliche Klärung erfolgen. Erweist sich die Forderung als einwandfrei und der Debitor zahlt trotzdem nicht, so muss der Factor den Ausfall der Forderung übernehmen. 5)

2.1.3 Dienstleistungsfunktion

Die Dienstleistungsfunktion die der Factor anbietet, erspart dem Klienten Verwaltungskosten. Sie umfaßt die Debitorenbuchhaltung, die Auskunfterstattung sowie die Bonitätsprüfung, die Betreibung des Mahnwesen und das Inkasso sowie die Rechtsverfolgung der Debitoren. 6)

2.2 Formen des Factoring

Der Factoringkunde ist nicht verpflichtet alle Funktionen in Anspruch zu nehmen. Er kann zwischen folgenden hier aufgeführten Formen wählen.

Das Full - Service - Factoring, auch Standardfactoring genannt, ist die wohl am meisten genutzte Form des Factoring. Sie beinhaltet neben der Finanzierungsfunktion die hundertprozentige Ãœbernahme des Ausfallrisikos und die volle Dienstleistungsfunktion. 7)

Anders ist das bei der Form des Bulk - Factoring. Hier macht der Klient weiterhin seine Buchführung selbst, und nimmt nur die Funktion der Finanzierung und Risikoabsicherung in Anspruch.

Das Fälligkeits - Factoring bietet die Risikoabsicherung und das Debitorenmanagement.

Ãœbernimmt der Factor die Delkrederefunktion nicht, so spricht man von u n e c h t e m Factoring, denn die Absicherung des Ausfallrisikos ist ein wichtiger Bestandteil des Factoring. 8)

3 Factoring als Finanzierungsmittel

Factoring ist kein klassisches Finanzierungsmittel (wie zum Beispiel ein Bankkredit) sondern es ist unter anderem entstanden, um die Liquidität zu erhöhen und dadurch Kapital einzusparen. Trotzdem kann auf die üblichen Finanzierungsmittel nicht verzichtet werden, also ist Factoring als eine alternative Ergänzung zu sehen.

Welche Auswirkungen Factoring auf die Liquidität, auf die Bilanz, auf die Rentabilität und auf die Sicherheit des Unternehmens hat, werde ich in den folgenden Punkten erklären. 9)

3.1 Auswirkungen auf die Liquidität

Durch die Factoringfinanzierung können die gesamten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (bis auf den Sperrbetrag) unmittelbar nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung in verfügbare flüssige Mittel umgewandelt werden. Dies ist insbesondere bei steigenden Umsätzen von Bedeutung. Auf diese Weise wird die Finanzierungsdauer verkürzt. 10)

3.2 Auswirkungen auf die Bilanz

Die Gegenüberstellung der Bilanzzahlen des Factoringkunden vor und nach der Factoringfinanzierung sollen die Veränderungen der Bilanzstruktur deutlich machen.

Dem Beispiel liegt der Zeitungsartikel aus der TM Business 16/98 zugrunde.

Fakten:

· Das Factoringunternehmen übernimmt das Delkredererisiko

· Die "Muster GmbH" ist ein Textil- Import- und Handelsunternehmen

· es wurde vor sechs Jahren gegründet

· es hat einen Gesamtumsatz von 17 Mio. DM im Jahr

· die Bonität der Abnehmer ist als durchschnittlich zu bezeichnen

· es liegen dem letzten Geschäftsjahr 25. 000,- DM Forderungsausfälle zu Grunde

· weitere Umsatzsteigerungen sind denkbar

Factoring - Angebot

· Factoring - Gebühr 0,8 %

· Zinsen 8 % auf die in Anspruch genommenen Gelder

· Ankaufbare Forderungen 1,7 Mio. DM (von 1,85 Mio. DM)

· Kaufpreiseinbehalt 10 %

· Anteilige Limitprüfgebühr 3.750,- DM

Die Schaubilder zeigen, wie sich die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens durch Einsatz von Factoring verändert haben.

Die verkauften Forderungen gehen aus der Aktivseite der Bilanz und fließen als Liquidität (Finanzierungsquote 90 %) in die Passivseite der Bilanz.

Diese Liquidität dient zum Skontieren der Verbindlichkeiten. Die Kreditorenposition verbessert sich somit um 1,53 Mio. DM auf verbleibende 270 TDM. Die einbehaltenen 10 % des angekauften Forderungsbestandes wird nun als Bankguthaben bilanziert.

Insgesamt verbessert sich die Bilanzsumme um die zugeflossene Liquidität von 1,53 Mio. DM und somit die Eigenkapitalquote von 8 % auf 15,6 %. An der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu sehen, dass sich durch die Anwendung des Factoringverfahren die Ertragskraft um 403 000,- DM stärkt. 11)

Die Veränderungen der Bilanz- und Finanzstruktur durch die Factoring- finanzierung wirken sich kaum nachteilig aus, bringen allerdings auch keine wesentlichen Vorteile.

Auswirkungen ergeben sich aber zum Beispiel bei Kreditwürdigkeitsprüfungen, die teilweise auf den Kennzahlen basieren. Die sich aus der Bilanz ergebenden Kennzahlen werden durch die Factoringfinanzierung oft im positiven Sinne verändert, wie zum Beispiel die Liquidität, die sich von einer Liquidität 2. Grades zu einer Barliquidität 1. Grades verschiebt.

Werden diese flüssigen Mittel nun zur Skontierung der Verbindlichkeiten genutzt, kann das zu einer Bilanzverkürzung führen.12)

3.3 Auswirkungen auf die Rentabilität

Werden Mittel aus der Factoringfinanzierung zur Bezahlung von Schulden genutzt, verringert sich das Kapital, das als Summe von Anlage- und Umlaufvermögen ermittelt wird. Durch die Gegenüberstellung dieses verringerten Kapitals mit dem Gewinn ergibt sich eine höhere Kapitalrentabilität.

Im Rahmen der Rentabilität ist für die Delkrederefunktion entscheidend, ob die Delkrederegebühr insgesamt höher ist als die auftretende Debitorenverluste.

Hat der Factor auch die Dienstleistungsfunktion übernommen, so hängt die Auswirkung auf die Rentabilität auch hier davon ab, ob die durch Funktionsausgliederung erforderliche innerbetriebliche Reorganisation insgesamt zu Einsparungen führt, die höher sind als die zu zahlende Factoring - Gebühr. Dabei sind vor allem die Ersparnisse an Personal- und Sachkosten im Buchhaltungs-, Mahn- und Inkasso - Bereich zu berücksichtigen. Aber auch der durch zügiges Mahnen verringerte Debitorenbestand ist hinsichtlich der Ersparnis von Finanzierungskosten von Bedeutung. 13)

3.4 Auswirkung auf die Sicherheit des Unternehmens

Die Übernahme des Delkredererisikos durch den Factor macht den Zahlungs-eingang für das Unternehmen sicher; das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Debitors wird auf den Factor übertragen.

Die hundertprozentige Übernahme des Risikos durch den Factor lässt die Einzel- und Pauschalwertberichtigungen entfallen; an ihre Stelle tritt die Delkrederegebühr als bekannte Größe. 14)

4 Steuerliche Aspekte

Besonderheiten im Steuerrecht ergeben sich vor allem hinsichtlich der Umsatz- und der Gewerbesteuer.

4.1 Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer ist es wichtig zwischen e c h t e m und u n e c h t e m Factoring zu unterscheiden. Das e c h t e Factoring ist eine steuerfreie Abtretung von Geldforderungen durch den Factoringkunden an den Factor. Weil der Factor die Forderung möglichst günstig kauft und versucht vom Debitor eine möglichst hohe Zahlung wieder zu erhalten, stellt e c h t e s Factoring keinen Umsatz beim Factor dar. Es liegen für den Factor keine steuerbaren Leistungen vor, weil er alle Dienstleistungen (zum Beispiel Bonitätsprüfungen) im eigenen Interesse erfüllt, daraus kann die Schlußfolgerung gezogen werden, dass keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, dem zufolge entfällt die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Jedoch gibt es hier noch Unstimmigkeiten, die Rechtsfrage ist noch nicht endgültig geklärt.

Bei u n e c h t e m Factoring ist der Factoringkunde Inhaber der Forderung, denn es liegt laut Umsatzsteuerrecht kein Verkauf von Geldforderungen vor. Der Factor erbringt teilweise steuerfreie Leistungen (Kreditgewährung) und teilweise steuer-pflichtige (Dienstleistungen). Der Vorsteuerabzug des Factors kann, durch die Steuerbefreiung der dem Factoringkunden berechneten Zinsen, gemindert werden. 15)

4.2 Gewerbesteuer

Auch bei der Gewerbesteuer muss zwischen e c h t e m und u n e c h t e m Factoring unterschieden werden. Für den Factoring - Kunden gilt e c h t e s Factoring nicht als Kreditaufnahme sondern als Forderungsverkauf, weil dem Unternehmen Finanzierungsmittel zugeführt werden, ohne dass diese als Dauerschuld den Gewerbeaufwand erhöhen. Bei u n e c h t e m Factoring geht die Finanzverwaltung jedoch verstärkt von Dauerschulden aus, weil die Kreditgewährung zur allgemeinen Stärkung der Wirtschaftskraft des Unternehmens dient und diesem Liquidität zuführt. 16)

Zusammenfassend kann man feststellen, dass viele steuerliche Fragen des Factoringgeschäfts noch ungeklärt und bei Finanzgerichtshöfen anhängig sind. Bis hier endgültige Entscheidungen vorliegen, können noch Jahre vergehen.

5 Risiken im Factoringgeschäft

Im Factoringgeschäft können für den Factor Risiken die durch den Klienten oder den Debitor verursacht werden, auftreten.

5.1 Durch den Factoringkunden verursachte Risiken

Für das Factoringgeschäft gilt wie für alle anderen Finanzierungsgeschäfte: Kredit ist Vertrauenssache. Die größte Gefahr für den Factor sind manipulierte oder gefälschte Bilanzen durch zum Beispiel gefälschte Rechnungen, die dem Factor zum Verkauf angeboten werden. Grundlage für den Verkauf sind Kopien der Ausgangsrechnungen an die Kunden der Klienten. Die Rechnungen müssen alle Abzugsmöglichkeiten, Skonti, Rabatte und so weiter, die der Abnehmer in Anspruch nehmen kann, klar zum Ausdruck bringen. Diese Rechnungskopie muss mit dem Original der Ausgangsrechnung übereinstimmen. Unkorrekte Kunden haben hier die Möglichkeit zu manipulieren. 17)

Um eventuelle Manipulationen zu verhindern ist für den Factor das offene Verfahren sehr wichtig, das heißt, dass der Factor unmittelbaren Kontakt zu den Debitoren aufnimmt. Vor allem die Debitoren mit länger laufenden Forderungen bieten sich für näheren Kontakt an. Ist der Debitor dazu bereit, seine wirtschaftlichen Verhältnisse dem Factor bekannt zu geben, hat der Factor die Möglichkeit kriminelle Machenschaften seines Klienten in Grenzen zu halten oder ganz zu verhindern. 18)

5.2 Durch den Debitor verursachte Risiken

Durch den Ankauf der Forderungen übernimmt der Factor im Rahmen des Factoringvertrages, das Bonitätsrisiko für angekaufte Forderungen. Um das Ausfallrisiko so gering wie möglich zu halten, kontrolliert der Factor Büro- und Bankauskünfte, um Angaben über die Bonität der Debitoren zu erhalten. Außerdem müssen dem Factor alle Erfahrungen über Geschäfts-beziehungen, die der Klient mit dem Debitor gemacht hat, zur Verfügung stehen. 19)

Eine weitere Absicherungsmethode für den Factor ist der Abschluß einer Waren-kreditversicherung über die angekauften Forderungen. Zwar deckt solch eine Versicherung nicht den vollen Umfang des eingegangenen Risikos ab, aber es wird um ein Wesentliches reduziert.

Die Absicherung des Eigentumsvorbehalt sichert dem Factor im Fall eines Forderungsausfalles zumindest die gelieferte Ware, welche auf die Forderungen gutgeschrieben wird. 20)

6 Analyse des Factoring

Die Kosten - Nutzen - Analyse soll die Vorteile beziehungsweise die Nachteile des Factoring darstellen, es soll ermittelt werden, ob die Kosten höher oder niedriger als die Erträge durch die Factoringfinanzierung sind.

6.1 Nutzen des Factoring

Der Factoringkunde hat durch Factoring die Vorteile eines größeren Handlungsspielraumes durch bessere finanzielle Flexibilität. Das Unternehmen kann durch die finanzielle Bevorschussung durch den Factor vorteilhafter einkaufen und zum Beispiel Skonti und Rabatte ausnutzen. Bei e c h t e m Factoring hat der Klient geringere Personal- und Sachkosten, weil der Factor die Buchhaltung und das Debitorenmanagement übernimmt. Deshalb kann der Klient sich auf den Verkauf seines Produktes konzentrieren und hat somit Wettbewerbs-vorteile gegenüber seinen Konkurrenten, die kein Factoring in Anspruch nehmen. Auch wirken sich Zahlungsausfälle nicht mehr auf den Klienten aus, da der Factor das Delkredererisiko übernimmt. 21)

6.2 Kosten des Factoring

Den Vorteilen des Factoring, stehen seine Kosten gegenüber. Das sind die banküblichen Kontokorrentzinsen für die Finanzierung durch Bevorschussung, sowie das Factoringentgelt, welches zwischen 0,5 % und 2,5 % vom Bruttoumsatz liegt. Bei manchen Factoringunternehmen muss der Klient sich an der Bonitätsprüfung der Debitoren beteiligen. Diese Kosten betragen bis zu 125 DM für jeden zu prüfenden Kunden. 22)

7 Beurteilende Zusammenfassung des Themas

Die wirtschaftliche Bedeutung des Factoring liegt in der Zusammenspiel der drei wesentlichen Funktionen.

Im Rahmen der Finanzwirtschaft sind Rentabilität, Liquidität und Sicherheit bedeutende Entscheidungskriterien. Das in Forderungen gebundene Kapital wird durch Factoring bereits vor dem Fälligkeitsdatum freigesetzt. Somit verringert sich die Bindungsdauer der finanziellen Mittel in den Forderungen und ermöglicht einen größeren Kapitalumschlag. Wird eine Steigerung der Erträge erreicht, die über den Kosten des Factoringverfahren liegen, erhöht sich die Rentabilität. 23)Im Bereich Liquidität ist vor allem auf die Verbesserung der Kennzahlen hinzuweisen, die durch die Veränderung der Bilanz- und Finanzstruktur durch eine umsatzkongruente Finanzierung entsteht. Die Sicherheit wird durch die hundertprozentige Abdeckung des Delkredererisikos durch den Factor erhöht. Bei unsicheren Debitoren bleibt das Risiko jedoch meist beim Klienten, da Factoringunternehmen solche Kunden in der Regel nicht übernehmen. 24)

Abschließend lässt sich sagen, dass das Factoring - u n e c h t oder e c h t - für eine bestimmte Klientel eine hervorragende, nützliche und kostengünstige Möglichkeit der Verwaltung von Forderungen sein kann. Für zu große Unternehmen ist das Factoring wegen der umsatzkongruenten Finanzierung zu teuer. Für zu kleine Unternehmen lohnt es sich nicht.

Die Risiken sind für das Factoringunternehmen vertretbar, wenn das Geschäft umsichtig und sorgfältig betrieben wird. Für den Factoringkunden ist das Risiko äußerst gering.

Bei der steuerlichen Behandlung sind noch zahlreiche Fragen offen. Hier müssen weitere Entwicklungen abgewartet werden.

Anhang

Factoring - Vertrag

(in der Fassung vom Oktober 1997)

Der Factoring - Vertrag begründet ein auf Dauer angelegtes gegenseitiges Treueverhältnis, das ein enges Zusammenwirken und gegenseitige Information bedingt.

§ 1

Forderungsverkauf

1.1 Die Firma verpflichtet sich, ihre künftig entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen ihre sämtlichen Kunden ( Debitoren ) fortlaufend dem Factor zum Kauf anzubieten. Es dürfen nur solche Forderungen angeboten werden, auf die Lieferung und Leistung bereits vollständig erbracht sind.

1.2 Die Firma bietet den Abschluß des Kaufvertrages dadurch an, dass sie dem Factor alle wesentlichen Merkmale der Forderungen gegen den Debitor übermittelt.

1.3 Die Firma ist an ihr Kaufangebot für eine angemessene Frist gebunden, welche den notwendigen Prüfungen des Factors Rechnung trägt. Erklärt sich der Factor nach Ablauf des Zeitraumes, der nach normalem Lauf für die Kaufentscheidung ausreicht, nicht, so kann die Firma dem Factor für die Annahme ihres Angebotes eine abschließende Frist von acht Tagen ab Zugang ihrer schriftlichen Erklärung setzten. Danach kann die Firma, sofern der Factor das Angebot nicht fristgemäß angenommen hat, über die Forderungen frei verfügen.

1.4 Das Kaufangebot der Firma nimmt der Factor durch Gutschrift des Kaufpreises für die Forderung auf dem Abrechnungskonto der Firma an. Gemäß § 151 Satz 1 BGB verzichtet die Firma auf den Zugang der Annahmeerklärung. Lehnt der Factor das Kaufangebot der Firma ab, so weist er die Forderung als Inkassoforderung aus.

§ 2

Kauf - Limit

2.1 Der Factor verpflichtet sich, das Kaufangebot der Firma anzunehmen, wenn die zum Kauf angebotene Forderung unter Berücksichtigung bereits angekaufter Forderungen im Rahmen des Limits liegt, das der Factor für diesen Debitor eingeräumt hat.

2.2 Paßt eine angebotene Forderung ganz oder teilweise nicht mehr in das Limit, so rückt sie insoweit nach, als durch Debitorenzahlung das Limit für diese Forderung freigeworden ist. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

2.3 Die Entscheidung über den Ankauf, die Einräumung, die Änderung oder Streichung eines Limits nimmt der Factor nach pflichtgemäßem Ermessen unter banküblichen Gesichtspunkten vor.

2.4 Streichung und Änderung des Limits dürfen nur für nichtangekaufte Forderungen erfolgen. Der Factor bleibt trotz Änderung des Limits zum Ankauf von Forderungen verpflichtet, soweit der Kunde die Ware versandt und die Dienstleistung erbracht hat und hierbei auf das eingeräumte Limit vertrauen durfte.

§ 3

Kaufpreis

3.1 Der Kaufpreis ist der Betrag der tatsächlich bestehenden Forderung der Firma gegen den jeweiligen Debitor abzüglich eines Diskonts, der aus dem Zwischenzins für die tatsächliche Laufzeit der Forderung ( Zahlungseingang beim Factor bzw. Eintritt des Factors im Delkrederefall ) und aus dem Factoringentgelt besteht.

3.2 ( Fälligkeit des Kaufpreises, Sperrkonto )

§ 4

Abtretung und Einzugsermächtigung

4.1 Die Firma tritt dem Factor im voraus alle künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen, die ihr gegen ihre sämtlichen Abnehmer zustehen werden, unter der aufschiebenden Bedingung ab, dass die jeweilige Forderung von dem Factor angekauft wird.

4.2 Lehnt der Factor den Ankauf der Forderung ab, so behält derjenige sie endgültig, dem sie in der Schwebezeit gehört hat.

4.3 Kauft der Factor eine Forderung nur teilweise an, so ist sie zunächst nur in der Höhe des Teilbetrages abgetreten.

4.4 Die Firma beauftragt und ermächtigt den Factor widerruflich, von ihm nicht angekaufte

( Inkasso- )Forderungen in eigenem Namen einzuziehen.

4.5 Alle Debitorenzahlungen darf der Factor unabhängig von ihrer Zweckbestimmung im Verhältnis zum Kunden zunächst auf die abgetretenen Forderungen ( Forderungsteile ) verrechnen.

4.6 Soweit nach dem auf die abzutretende Forderung anwendbaren Recht eine Vorausabtretung unwirksam ist, verpflichtet sich die Firma, unverzüglich nach dem Entstehen einer solchen Forderung diese an den Factor abzutreten. Die Übersendung der Rechnung gilt als Abtretungsangebot, die Gutschrift durch den Factor als Annahmeerklärung. Die Firma bevollmächtigt hiermit den Factor unwiderruflich, für ihn die Abtretungsanzeige gegenüber dem Debitor abzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen jederzeit alle zur Durchsetzung der Forderung benötigten Unterlagen und Belege unverzüglich an den Factor herauszugeben und sämtliche Erklärungen abzugeben, die gegebenenfalls zur Durchführung dieses Vertrages noch erforderlich sein sollten oder werden.

§ 5

Delkredere

5.1 Der Factor trägt für die von ihm angekauften Forderungen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Debitors ( Delkredere ). Zahlungsunfähigkeit wird vermutet, wenn der Debitor nicht innerhalb von ... Tagen nach Fälligkeit zahlt, es sei denn, der Debitor bestreitet seine Zahlungsverpflichtung, gleichgültig ob vor oder nach Ablauf vorgenannter Frist. Werden der Firma Umstände Bekannt, die die Zahlungsunfähigkeit des Abnehmers betreffen und die Durchsetzung einer abgetretenen Forderung gefährden können, so hat sie dem Factor diese Umstände unverzüglich mitzuteilen.

5.2 Stimmt die Firma den Einreden oder Einwendungen ganz oder teilweise zu, so kann der Factor seine Rechte nach § 6.2 endgültig geltend machen.

5.3 Erkennt die Firma die Einreden oder die Einwendungen des Debitors nicht an oder gibt er nach Aufforderung durch den Factor nicht unverzüglich eine Stellungnahme ab, wird das Abrechnungskonto mit dem jeweiligen Forderungsbetrag vorläufig belastet, ohne dass hiermit eine Ausübung der Rechte nach § 6.2 verbunden ist. Die vorläufige Belastung wird zu dem Zeitpunkt rückgängig gemacht, zu dem der rechtliche Bestand der Forderung rechtskräftig festgestellt wird oder der Debitor die Forderung endgültig anerkennt. Soweit die Firma die Einreden oder Einwendungen später anerkennt, seine Pflichten nach § 402 BGB verletzt oder die Berechtigung der Einreden oder Einwendungen durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, kann der Factor sein Recht aus § 6.2 endgültig geltend machen.

5.4 Die Firma kann zur Vermeidung einer vorläufigen Belastung dem Factor genehme Sicherheit leisten.

5.5 Für den Fall der gerichtlichen Auseinandersetzung des Factors mit dem Debitor trägt im Verhältnis zur Firma der Factor die Kosten, soweit er Kostenerstattung vom Debitor zu beanspruchen hat. Soweit der Factor die gerichtliche Auseinandersetzung verliert oder nur deshalb gewinnt, weil die Firma den rechtlichen Bestand der Forderung nachträglich hergestellt hat, trägt die Kosten die Firma. Für einen Debitorenprozeß kann der Factor in jedem Fall einen angemessenen Vorschuß von der Firma verlangen, der auch eventuelle Kostenerstattungsansprüche des Debitors umfaßt.

5.6 Über die gerichtliche Auseinandersetzung ist die Firma laufend zu unterrichten. Die Firma kann sich gegenüber dem Factor nicht darauf berufen, dass der Rechtsstreit mit dem Debitor unrichtig entschieden sei oder dass der Factor den Prozeß mangelhaft geführt hat, wenn der Factor die Firma unter Fristsetzung zur Mitwirkung aufgefordert hat.

§ 6

Veritätshaftung der Firma

6.1 Die Firma garantiert dem Factor, dass die Forderung einschließlich aller Nebenrechte, so wie sie in den übermittelten Daten beschrieben wurde, besteht, abtretbar und nicht mit Einreden oder Einwendungen behaftet ist. Sie garantiert ferner, dass die Forderung nicht nachträglich in ihrem rechtlichen Bestand verändert wird, insbesondere nicht durch Einreden, Einwendungen oder Zurückbehaltungsrechte, wie z.B. Auf- und Verrechnung, Anfechtung, Wandlung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz, Nachleistung oder Nachbesserung, beeinträchtigt wird.

6.2 Soweit der Debitor zur Zahlung verpflichtet ist, kann der Factor unbeschadet weitere Rechte vom Forderungskauf zurücktreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder verlangen, aus dem Garantievertrag so gestellt zu werden, wie wenn die garantierte Eigenschaft der Forderung bestünde.

6.3 Der Factor behält für die mögliche Inanspruchnahme der Firma aus ihrer Bestandsgarantie einen der Höhe nach gesonderten vereinbarten Anteil vom Kaufpreis als Sperrbetrag ein.

§ 7

Nebenpflichten der Firma

7.1 Folgenden entsprechenden Vermerk sollen die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma enthalten: ,, Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur an den Factor geleistet werden, an den wir unsere Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben."

7.2 Ferner sind folgende Ergänzungen aufzunehmen: ,, ( Einkaufs- )Bedingungen unserer Abnehmer gelten nur in soweit, als diese unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht widersprechen" und ,, Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten" und ,, Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder ...".

7.3 Aus der Ausgangsrechnung muss der genaue Rechnungsgrund der Forderung gegen den Debitor ersichtlich sein. Handelt es sich um einen Vertrag über eine Warenlieferung, so muss die Ausgangsrechnung insbesondere die vereinbarten Daten über Menge, Art und Gewicht der Ware ( hier ggf. die Fabrikationsnummer ) sowie die Kaufpreisforderung ( hier zwingend: Fälligkeit, Höhe und Fristen für Skonti und Boni ) enthalten.

Boni oder andere Abzüge, die sich nicht aus der Rechnung ergeben, sind dem Factor vor Forderungskauf anzugeben.

7.4 Handelt es sich um einen Vertrag über Dienst- oder Werkleistungen, so muss die Ausgangsrechnung insbesondere über Art, Ort und Zeitpunkt der Leistung, über die Forderung der Firma ( hier zwingend: Fälligkeit, Höhe und Fristen für Skonti und Boni ) sowie über alle weiteren Einzelheiten Auskunft geben, die zur genauen Bestimmung dieser Forderung notwendig sind, z.B. ggf. über verwendete Materialien usw.

7.5 Die Firma versieht die Ausgangsrechnung mit folgendem deutlichen Vermerk: ,, Zahlung durch Scheck oder Überweisung können mit schuldenbefreiender Wirkung nur an ... ( Factor ) geleistet werden, an den wir die dieser Rechnung zugrundeliegende Forderung abgetreten haben."

§ 8

Ãœbertragung von Sicherheiten

8.1 Die Firma tritt dem Factor im voraus neben der verkauften und abgetretenen Forderung alle Ansprüche ab, die sie aus ihrem Vertrag mit dem Debitor, insbesondere auf Herausgabe oder Rückgabe gelieferter Waren, haben wir.

8.2 Factor und Firma einigen sich schon jetzt darüber, dass Vorbehalts- und Sicherungseigentum, mit welchem die Firma sich eine verkaufte oder abgetretene Forderung hat sichern lassen, mit der Abtretung der gesicherten Forderung - spätestens in dem Zeitpunkt, indem die Firma das Eigentum oder Mieteigentum erwirbt - Eigentum oder Mieteigentum des Factors wird. Firma und Factor sind auch darüber einig, dass auf den Factor sämtliche bestehenden und künftig entstehenden Anwartschaftsrechte übergehen, die die Firma an Gegenständen hat, die in Rechnung über verkaufte Forderungen enthalten sind. Die Firma tritt zugleich ihren künftigen Herausgabeanspruch gegen den Debitor oder einen anderen Dritten, der die Vorbehaltsware bzw. das Sicherungsgut unmittelbar besitzt, an den Factor ab. Soweit die Firma noch in unmittelbarem Besitz von solchen Gegenständen ist, verwahrt sie diese treuhänderisch und unentgeltlich für den Factor und getrennt von anderen Waren.

8.3 Beim Versendungskauf tritt die Firma ihre Ansprüche gegen den Transporteur und ihr Verfolgungsrecht an der Ware an den Factor ab. Die Firma ist verpflichtet, in den Versanddokumenten, z.B. im Frachtbrief, vormerken zu lassen, dass dem Factor ein Weisungsrecht bezüglich der Ware zusteht. Die Verpflichtungen der Firma gegenüber dem Transporteur bleiben hiervon unberührt.

8.4 Darüber hinaus tritt die Firma schon jetzt ihre sämtlichen eventuellen Versicherungsansprüche in bezug auf die abgetretenen Forderungen und übereigneten Ware ( wie z.B. Kreditversicherung, Transport-, Einbruchs-, Diebstahls-, Brandversicherungen etc. ) an den Factor ab. Soweit die Abtretung von besonderen weiteren Voraussetzungen abhängig ist, verpflichtet sich die Firma, die Abtretung in der entsprechenden Weise vorzunehmen.

§ 9

Vertragsbedingungen

9.1 Die Vertragsdauer beginnt mit dem Datum der Unterschrift des Factors und endet nach Ablauf von 24 Monaten zum Monatsende. Danach läuft er auf unbestimmte Zeit weiter, wenn er nicht spätestens mit Ablauf des 18. Monats zum Ende des 24. Monats der Vertragsdauer gekündigt wird. Für einen späteren Zeitpunkt kann der Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderquartals gekündigt werden.

9.2 Die Kündigung ist nur Wirksam, wenn sie durch eingeschriebenen Brief erfolgt.

9.3 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt beiden Vertragspartnern vorbehalten.

§ 10

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ergänzend zu diesem Vertrag gelten die beigefügten und von der Firma anerkannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des privaten Bankgewerbes. Soweit die unmittelbare Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingung auf das Factoring - Geschäft nicht möglich ist, sind die betreffenden Bestimmungen so anzuwenden, dass ihr wirtschaftlicher Zweck erreicht wird.

§ 11

Wirksamkeitsklausel

11.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam werden/sein oder nicht durchgeführt werde/worden sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bzw. die nicht durchgeführten Bestimmungen sollen dennoch in Kraft bleiben.

Alsdann soll diejenige ergänzende und/oder ersetzende Regelung erfolgen, welche dem ausgedrückten oder notfalls mutmaßlichen Willen der Parteien unter Berücksichtigung des Vertragszweckes entspricht oder ihm wenigstens am nächstem kommt.

11.2 Mündliche Nebenabredungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Die Schriftform gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

§ 12

Schlußbestimmungen

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Factors.

12.2 Zuständiges Gericht für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder seine Wirksamkeit ist das Landgericht am Sitz des Factors. Der Factor ist aber auch berechtigt, die Firma am Ort ihres Firmensitzes gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

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