Reitergeschichte
Gliederung Seite 1
2.0 Einleitung Seite 2
2.1 Jugendarbeitsschutz-Novelle Seite 3
2.2 Inhalt des Jugendarbeitsschutzgesetzes Seite 5
2.3 Warum Jugendarbeitsschutz ? Seite 5
3.0 Beschäftigung von Kindern Seite 7
3.1 Beschäftigung Jugendlicher Seite 7
3.2 Freistellung für Berufsschule und Prüfungen Seite 9
3.3 Jugendliche und Urlaubsregelungen Seite 10
3.4 Ausnahmen und abweichende Regelungen zur Beschäftigung Jugendlicher Seite 10
4.0 Beschäftigungsverbote und -Beschränkungen Seite 12
5.0 Sonstige Pflichten des Arbeitgebers Seite 13
6.0 Gesundheitliche Betreuung Seite 15
7.0 Aushänge und Verzeichnisse Seite 16
8.0 Einhaltung des Gesetzes Seite 17
2.0 Einleitung
"Der Schutz der Kinder hat absolute Priorität. Diese Maxime gilt in unserem Land, sie muss aber auch weltweit durchgesetzt werden. Das Gesetz dient dem Ziel, das grundsätzliche Verbot der Kinderarbeit entsprechend dem europäischen Recht durchzusetzen und gleichzeitig die zuträglichen Ausnahmen überschaubar, sinnvoll und handhabbar zu regeln. Eine humane Gesellschaft muss ein waches Auge darauf halten, dass die Schwäche der Kinder nicht ausgenutzt und ihre Entwicklung nicht durch Überlastung und Überforderung beeinträchtigt wird. Deshalb wird auch der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Kinderarbeit erheblich erhöht."
Der Schutz vor Überforderung der jungen Menschen kann nicht hoch genug bewertet werden. Hier erfüllt das Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen Schutzvorschriften eine besonders wichtige Aufgabe. Der Einstieg in das Berufsleben ist für junge Menschen eine spannende Angelegenheit. Vieles ist neu in der Arbeitswelt, die Arbeit fällt nicht immer leicht und ist oft genug ebenso aufregend wie anstrengend.
Jugendliche müssen vor Überforderung und vor Gesundheitsschädigungen geschützt werden. Sie dürfen zum Beispiel grundsätzlich keine gefährlichen Arbeiten verrichte und nicht mehr als 40 Stunden in der Woche arbeiten. Berufsschülern wird die Zeit eingeräumt, die für die Vor- und Nachbearbeitung von Unterricht und Prüfungen notwendig ist. Der Gesetzgeber setzt im Jugendarbeitsschutzgesetz den Rahmen, die Tarifpartner füllen ihn mit Vereinbarungen aus, und die Betriebe sorgen für eine richtige Anwendung. Diese Zusammenarbeit zwischen dem Gesetzgeber und den Tarifpartnern schafft neue Verantwortung, aber auch Spielräume.
2.1 Jugendarbeitsschutz-Novelle
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Schädigung ihrer Gesundheit und Entwicklung bei der Arbeit hat in Deutschland eine lange und gute Tradition. Nicht von ungefähr ist das Jugendarbeitsschutzgesetz in weiten Teilen Grundlage der am 22. Juni 1994 vom Rat der Arbeits- und Sozialminister der Europäischen Union verabschiedeten Jugendarbeitsschutz-Richtlinie gewesen. Die Jugendarbeitsschutz-Novelle beschränkt sich auf einige notwendige Anpassungen an die Richtlinie der Europäischen Union.
Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes sind:
Neuregelung der Kinderarbeit
Das Gesetz beseitigt eine realitätsfremde Regelung des bisherigen Rechts, das eine Beschäftigung von Kindern über 13 Jahren mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten nur in der Landwirtschaft, beim Zeitungsaustragen und mit Handreichungen beim Sport erlaubte und damit beispielsweise Dienstleistungen in privaten Haushalten, wie die Erteilung von Nachhilfeunterricht, das Babysitten, Botengänge und Betreuungsleistungen für ältere Mitbürger verbot.
Nach der Jugendarbeitsschutz-Novelle sollen Kinder auch in Zukunft nur leichte und für sie geeignete Arbeiten ausüben dürfen. Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder sind weiterhin das oberste Gebot. Um diesen Schutz der Kinder vor gesundheitsschädlichen Arbeiten zu sichern, muss die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die leichten und für Kinder geeigneten Arbeiten festlegen. In dieser Rechtsverordnung sollen übliche und gesellschaftlich anerkannte Tätigkeiten von jungen Menschen zwischen 13 und 16 Jahren erlaubt werden. Eine Einbeziehung von Kindern in industrielle oder gewerbliche Arbeitsabläufe wird es nicht geben.
Korrektur ausbildungshemmender Vorschriften
Das Gesetz regelt auch die Vorschriften über die Freistellung von volljährigen Auszubildenden vor und nach der Berufsschule neu. Die im bisher geltenden Jugendarbeitsschutzgesetz enthaltene generelle Gleichbehandlung von jugendlichen mit erwachsenen Auszubildenden erscheint aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht gerechtfertigt. Die Neuregelung ermöglicht eine intensivere Integration volljähriger Auszubildender in den Betrieb und führt dazu, die Ausbildungsbereitschaft, insbesondere der Handwerksbetriebe, zu erhöhen. Eine möglichst hohe Präsenz der jungen Auszubildenden im Betrieb außerhalb der Berufsschulzeit ist besonders wichtig für die Ausbildung. Auszubildende, die vor dem Berufsschulunterricht längere Zeit im Betrieb beschäftigt werden, können aber infolge der damit verbundenen Übermüdung in ihrer theoretischen Ausbildung behindert werden. Deshalb wird auch für die erwachsenen Auszubildenden an einer Freistellung von der Arbeit im Betrieb vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht festgehalten.
Bußgeldrahmen
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz wird von derzeit 20.000 DM auf 30.000 DM erhöht.
Kinderarbeitsbericht
In einer Entschließung des Deutschen Bundestages ist die Bundesregierung aufgefordert worden, drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Deutschen Bundestag einen Bericht über Kinderarbeit in Deutschland vorzulegen.
2.2 Inhalt des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4)
Zweiter Abschnitt - Beschäftigung von Kindern (§§ 5 - 7)
Dritter Abschnitt - Beschäftigung Jugendlicher
Erster Titel -Arbeitszeit und Freizeit (§§ 8 - 21b)
Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (§§ 22 - 27)
Dritter Titel - Sonstige Pflichten des Arbeitgebers (§§ 28 - 31)
Vierter Titel - Gesundheitliche Betreuung (§§ 32 - 46)
Vierter Abschnitt - Durchführung des Gesetzes
Erster Titel - Aushänge und Verzeichnisse (§§ 47 - 50)
Zweiter Titel - Aufsicht (§§ 50 - 54)
Dritter Titel - Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz (§§ 55 - 57)
Fünfter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 58 - 60)
Sechster Abschnitt - Schlußvorschriften (§§ 61 - 72)
2.3 Warum Jugendarbeitsschutz ?
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es ein Jugendarbeitsschutzgesetz, das im internationalen Vergleich als vorbildlich bezeichnet werden kann. Arbeitsschutz für Kinder und Jugendliche ist noch wichtiger als Arbeitsschutz für Erwachsene, denn Kinder und Jugendliche sind weniger widerstandsfähig als erwachsene Menschen und dürfen daher nicht den gleichen Belastungen ausgesetzt werden.
Junge Menschen müssen geschützt werden, damit ihre Gesundheit nicht gefährdet wird und ihre Entwicklung ungestört verlaufen kann. Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt deshalb Kinder und Jugendliche vor Arbeit, die zu früh beginnt, die zu lange dauert, die zu schwer ist, die sie gefährdet oder die für sie ungeeignet ist.
Seit 1984 gelten Änderungen, durch die die Beschäftigungsmöglichkeit der Jugendlichen (die Chancen auf einen Ausbildungs- und Arbeitsplatz) verbessert werden. So gibt es einige Neuregelungen bei den Arbeitszeiten. Dabei wurde mehr Rücksicht auf die Zusammenarbeit von Erwachsenen und Jugendlichen genommen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schütz junge Menschen unter 18 Jahren, gleich, ob sie als Auszubildende oder als Arbeiter beschäftigt werden. Es macht keinen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Wer zwischen 14 und 18 Jahren alt ist, ist jugendlicher. Für Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, gelten die gleichen Bestimmungen wie für Kinder.
3.0 Beschäftigung von Kindern
Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten. Das Gesetz lässt nur geringfügige Ausnahmen zu, zum Beispiel im Rahmen des schulischen Betriebspraktikums, für Kinder über 13 Jahren in der Landwirtschaft, beim Austragen von Zeitungen, beim Sport.
Währen der Schulferien dürfen Schüler über 15 Jahre einen Ferienjob über einen Zeitraum von 4 Wochen ausüben. Bei öffentlichen Konzerten, beim Theater und bei ähnlichen Veranstaltungen dürfen Kinder nur auf Grund einer besonderen Ausnahmegenehmigung mitwirken. Das Mindestalter für die Zulassung zur Regulären Beschäftigung im Betrieb nach der Schulentlassung liegt grundsätzlich bei 15 Jahren. Ist der Jugendliche noch nicht 15 Jahre alt, darf er im Rahmen eines Berufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.
3.1 Beschäftigung Jugendlicher
Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist verboten, des weiteren dürfen Jugendlich die der Vollschulpflicht nicht mehr unterliegen, aber noch nicht 15 Jahre alt sind dürfen aber ein Berufsausbildungsverhältnis eingehen. Auch dürfen Jugendliche, welche noch keine 15 Jahre alt sind und der Vollschulpflicht nicht mehr unterliegen außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden in der Woche beschäftigt werden.
Für Jugendliche selber markiert die 40-Stunde-Woche die Obergrenze bei der Wochenarbeitszeit. Der Arbeitstag eines Jugendlichen sollte 8 Stunden dauern, und nicht länger. Eine Ausnahme bilde hier die Wochenendregelung, welche dem Arbeitgeber des Jugendlichen gestattet diesen von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden zu beschäftigen. Sinn dieser Regelung ist es, den vielerorts betriebsüblichen, kürzeren Arbeitstag am Freitag einhalten zu können, damit können dann Jugendliche gemeinsam mit den Erwachsenen das "Verlängerte" Wochenende beginnen. Zudem dürfen Jugendliche auch die Vorteile der gleitenden Arbeitszeit für sich nutzen.
Weitere Ausnahmen sind zulässig: In der Landwirtschaft, zur Erntezeit, dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis zu 9 Stunden täglich und bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden. Eine weitere Abweichung ist für das Vor- und Nacharbeiten in Verbindung mit Feiertagen zulässig, wenn der Betrieb beispielsweise zwischen Sonntag und einem auf Dienstag fallenden Feiertag schließt. Durch Tarifverträge sind zudem noch weitere spezielle Anpassungen möglich.
Für Jugendlich gilt grundsätzlich die Fünf-Tage-Woche, das heißt, der Samstag ist generell arbeitsfrei. Selbstverständlich dürfen Jugendlich auch nicht an Sonn- und Feiertagen arbeiten, auch gibt es spezielle Regelungen zur Feiertagsruhe; so ist es am 24. und 31. Dezember nicht mehr gestattet Jugendliche nach 14 Uhr zu beschäftigen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die den besonderen Arbeitsrythmus der verschiedenen Branchen und Einrichtungen berücksichtigen. Zum Beispiel in Krankenhäusern, Altersheimen, Verkaufsstellen, Familienhaushalten, Gaststätten, in der Landwirtschaft und im Verkehrswesen. Wird ein Jugendlicher an einem gesetzlichen Feiertag, welcher auf einen Werktag fällt beschäftigt, so ist er für einen berufschulfreien Arbeitstag in der selben oder kommenden Woche freizustellen.
3.2 Freistellung für Berufsschule und Prüfungen
Der Arbeitgeber muss den Jugendlichen in jedem Fall für den Berufsschulunterricht freistellen. Hierbei ist die Länge des Berufschultages von entscheidender Bedeutung, den befindet sich der Jugendliche länger als 5 Unterrichtsstunden in einer berufschulischen Ausbildung an einem Tag, so ist er an diesem Tag von der Arbeit völlig freizustellen. Diese Regelung ermöglicht dem Jugendlichen ein einfacheres Aufarbeiten des an diesem Tage gelernten Unterrichtsstoffes. Wichtig ist auch die Definition der Zeitstunden, handelt es sich doch hierbei um nicht um Zeitstunden von 60-, sondern von 45 Minuten. Durch diese Definition ist kann, durch geringfügiges verkürzen der Unterrichtspausen, die Freistellung eines ganzen Tages nicht umgangen werden. Bei einem geringeren Berufschulaufenthalt (weniger als 5 Zeitstunden) entfällt natürlich die Freistellungspflicht durch den Arbeitgeber. Besucht der Jugendliche jedoch öfters als ein Mal in der Woche die Berufsschule und überschreitet dabei auch die 5 Stunden Zeitgrenze, ist es möglich ihn im Anschluß an die schulische Ausbildung in seinem Ausbildungsbetrieb weiter zu beschäftigen.
Im System der dualen Berufsausbildung muss dafür gesorgt werden, dass auch für die betriebliche Berufsausbildung ausreichend Zeit bleibt. Für die Prüfungen und den Tag vor der schriftlichen Abschlußprüfung sind die Auszubildenden ebenfalls von der Arbeit freizustellen. Die Zeiten für die Berufsschule und die Prüfungen werden voll auf die Arbeitszeit angerechnet, und der Jugendliche erhält dafür das volle Arbeitsentgeld.
3.3 Jugendliche und Urlaubsregelungen
Der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Jugendlichen für jedes Kalenderjahr einen Urlaub zu gewähren. Hierbei ist die Dauer des Urlaubes vom Alter des Jugendlichen abhängig, beispielsweise stehen Jugendlichen welche jünger als 16 Jahre sind gesetzlich 30 Werktage zur Verfügung, Jugendliche unter 17 Jahre haben Anspruch auf 27 Werktage und Jugendliche unter 18 auf 25 Werktage. Jugendliche welche im Bergbau beschäftigt sind erhalten zusätzlich 3 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr. Der Gesetzgeber empfiehlt den Urlaub in den Tagen der Berufsschulferien zu vergeben, ist dies nicht möglich, so muss der Jugendliche dennoch die Berufsschule besuchen, erhält aber für diesen Tag einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Urlaub befreit den Jugendlichen also nicht von der Berufsschulpflicht.
3.4 Ausnahmen und abweichende Regelungen zur Beschäftigung Jugendlicher
Die Regelung der Dauer der Arbeitszeit (§8 Jugendarbeitsschutz) und Regelungen zu Ruhepausen, Schichtzeit, tägliche Arbeitszeit, Nachtruhe, Samstagsruhe, Sonntagsruhe und Feiertagsruhe (§§ 11 - 18 Jugendarbeitsschutz) finden keine Anwendung für Jugendliche mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Der Jugendliche kann so nicht von Arbeiten abgehalten werden, welche seine Tätigkeitsausführungen unbedingt verlangen wie dies beispielsweise in Krankenhäusern, Altenheimen oder bestimmten Bereichen der Produktion erforderlich ist. Die vom Jugendlichen mehr geleistete Arbeit ist vom Arbeitgeber innerhalb den darauf folgenden drei Wochen auszugleichen.
Des weiteren kann in einem Tarifvertrag oder in auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung zugelassen werden, dass die Wochenarbeitszeit so umverteilt wird. Der Jugendliche darf jedoch nicht mehr als 44 Stunden in der Woche arbeiten und die durchschnittlichen Wochenarbeitszeiten von 40 Stunden in der Woche dürfen hierbei in einem Ausgleichszeitraum von 2 Monaten nicht überschritten werden. Auch können die Lagen der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen so geändert werden, dass Ruhepausen bis auf 15 Minuten gekürzt werden. Die vorgeschriebene Tages-Pausenzeit muss hierbei aber eingehalten werden.
Ist eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen zu befürchten, so kann der Bundesminister für Arbeit- und Soziales, im Interesse der Berufsausbildung, durch Rechtsverordnungen (mit Zustimmung des Bundesrates) Ausnahmen von Vorschriften zulassen.
4.0 Beschäftigungsverbote und -Beschränkungen
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Dies ist vor allem dann untersagt, wenn die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen überstiegen wird oder die Tätigkeiten mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Das gleiche gilt auch für Tätigkeiten, bei denen Jugendliche außergewöhnlichen Belastungen, hervorgerufen durch Hitze, Kälte, Nässe oder Lärm, ausgesetzt sind. Verboten ist auch die Beschäftigung von Jugendlichen in Arbeitsumgebungen mit gefährlichen Strahlen (Radioaktivität) oder gefährlichen Arbeitsstoffen. Der Gesetzgebern lässt hier keine Ausnahmen zu, es sei denn sie sind unumgänglich für die berufliche Ausbildung. Der Schutz der Gesundheit von jugendlichen hat Vorrang.
Jugendlich dürfen nicht in den Akkordgruppen Erwachsener beschäftigt werden und sind für jegliche Art von Akkord-Arbeitstätigkeiten oder anderer temporabhängiger Arbeiten freizustellen. Ausnahmeregelungen gibt es hier aber auch: So dürfen Jugendliche in Akkordgruppen, jedoch nicht im Akkord, beschäftigt werden, wenn dies unter Aufsicht erfolgt und es für die Ausbildung erforderlich ist. Diese Ausnahmeregelung gilt ebenfalls für Jugendliche, welche ihre Berufsausbildung bereits abgeschlossen haben. Sie dürfen zudem auch nicht zum Akkordlohn beschäftigt werden.
Im Bergbau dürfen Jugendliche unter 16 Jahren in keinem Fall unter Tage beschäftigt werden. Ab dem Alter von 16 Jahren dürfen Jugendliche dann, im Rahmen ihrer beruflichen Ausbildung, unter Tage arbeiten, auch können Jugendlich über 16 Jahren und nach abgeschlossener Berufsausbildung unter Tage Arbeiten.
Jugendliche dürfen nicht von Personen beschäftigt werden, welche wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurden. Auch dürfen Jugendlich nicht von Personen beschäftigt werden, welche wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber oder Ausbildender aufgetragenen Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlicher, begangen haben. Das Strafmaß der besagten Personen muss hierbei mindestens einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten entsprechen. Weiter gelten auch zweimal rechtskräftig verurteilte Personen, wegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften oder Verstöße gegen §13 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit, als nicht geeignet zur Ausbildung oder Beaufsichtigung von Jugendlichen. Für diese Personen gilt ebenfalls das Verbot der Beschäftigung Jugendlicher.
Auch kann hier der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, wenn eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen zu befürchten ist, im Interesse der Berufsausbildung durch Rechtsverordnungen (mit Zustimmung des Bundesrates) über Beschäftigungsverbote in den §§ 22 bis 25 hinaus die Beschäftigung Jugendlicher verbieten oder beschränken.
5.0 Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit des Jugendlichen sorgen. So müssen Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen werden, welche für die Einrichtung der Arbeitsstätte und der Maschinen nötig sind. Hierzu gehören unter anderem Maßnahmen zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen- oder seelisch-geistigen Entwicklung des Jugendlichen und auch das beseitigen jeglicher Gefahren für Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz des Jugendlichen. Der Arbeitgeber muss hierbei berücksichtigen, dass der Jugendliche ein mangelhaftes Sicherheitsbewußtsein oder aber auch ungenügend Erfahrung haben kann.
Der Jugendliche muss von seinem Arbeitgeber oder einem Ausbildenden vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren deiner Tätigkeit aufgeklärt werden. Auch muss der Jugendliche genausten über Maßnahmen zur Abwendung solcher Gefahren unterwiesen werden. Wenn ein Jugendlicher zum ersten mal eine Beschäftigung an einer ihm unbekannten Maschine oder Arbeitsstelle aufnimmt, muss er schon im Vorfeld über die Gefahren aufgeklärt sein. Es genügt nicht die einmalige Unterweisung der Jugendlichen, vielmehr muss der Arbeitgeber oder ein Ausbilder dafür Sorge tragen, dass Unterweisungen in angemessenen Zeitabständen (mindestens aber halbjährlich) zu erfolgen haben.
Falls ein Arbeitgeber einen Jugendlichen in eine häusliche Gemeinschaft aufgenommen hat, so muss er ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Er muss auch dafür sorgen diese Unterkunft so auszustatten, dass die Gesundheit des Jugendlichen nicht beeinträchtigt wird und bei einer Erkrankung die Pflege und Zuteilung eines Arztes organisiert wird. Nach Beendigung der Beschäftigung besteht diese Pflicht jedoch nicht mehr. Jegliche Art der körperlichen Züchtigung des Jugendlichen ist untersagt, auch dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren, durch den Arbeitgeber oder Ausbildenden, ausgegeben werden.
6.0 Gesundheitliche Betreuung
Ohne ein ärztliches Gesundheitszeugnis darf ein Arbeitgeber Jugendliche, ob als Auszubildende oder Arbeiter, nicht beschäftigen. Vor dem Eintritt in das Berufsleben sollte der Jugendliche also von einem Arzt gründlich auf seinen Gesundheitsstand hin untersucht werden. Die Untersuchung soll gewährleisten, dass der Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt wird, denen er gesundheitlich oder entwicklungsmäßig nicht gewachsen ist. Falls ein Arzt feststellt, dass ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, sollte er eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen.
Ein Jahr nach Beginn der Beschäftigung muss eine Nachuntersuchung stattfinden, damit der Arzt so eventuelle Auswirkungen der Arbeitstätigkeiten auf die Gesundheit und die Entwicklung des Jugendlichen feststellen kann. Auch dieses ärztliche Zeugnis muss dem Arbeitgeber dann, spätestens 14 Monate nach Beginn der Beschäftigung, vorgelegt werden. Ohne diese Bescheinigung darf der Jugendliche nicht weiterbeschäftigt werden. Der Jugendliche kann sich darüber hinaus jedes weitere Jahr freiwillig nachuntersuchen lassen.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers darf ein Jugendliche erst dann beschäftigt werden, wenn dem künftigen Arbeitgeber die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung vorliegt. Ein Arbeitgeber hat die ärztliche Bescheinigung bis zur Beendigung des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren.
7.0 Aushänge und Verzeichnisse
Falls ein Arbeitgeber mindestens einen Jugendlichen regelmäßig beschäftigt, so muss er den Abdruck des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit der Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an einer geeigneten Stelle aushängen. Beschäftigt ein Arbeitgeber mindestens drei Jugendliche regelmäßig, so muss zudem noch ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen der Jugendlichen an geeigneter Stelle angebracht werden.
Zudem müssen Arbeitgeber Verzeichnisse mit den Angaben der beschäftigten Jugendlichen anlegen, welche bei Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen sind.
Die Aufsicht über die Ausführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes und dessen Rechtsverordnungen werden von der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorgenommen. Diese Aufsichtsbehörde ist zum Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätte des Jugendlichen berechtigt, solange die Besuche zur üblichen Arbeitszeit vorgenommen werden. Außerhalb der üblichen Betriebszeiten (oder falls die Arbeitsstätte in einer Wohnung ist) darf die Aufsichtsbehörde die Arbeitsstätte nur zur Verhütung von dringenden gefahren betreten. Der Ausschluß der Arbeitsstätte als Wohnung ergibt sich hierbei aus dem Artikel 13 des Grundgesetzes und soll die Unverletzlichkeit der Wohnung nicht einschränken. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Betreten gestatten.
8.0 Ausschüsse und Bußgeldvorschriften
In den Arbeits- und Sozialministerien beschäftigen sich besondere Ausschüsse mit dem Jugendarbeitsschutz. Sie beraten im allgemeinen in allen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes, machen Vorschläge zur Durchführung des Gesetzes und informieren über Den Inhalt und die Ziele des Gesetzes.
Die §§ 58 bis 59 des Jugendarbeitsschutzgesetzes regeln verschiedenen Straf- und Bußgeldvorschriften. Verstöße gegen des Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit oder, in schweren Fällen, auch als Straftaten verfolgt und mit Geldbußen bis zu 20000 DM belegt werden. Arbeitgeber, welche dreimal zu einer Geldbuße verurteilt werden, dürfen Jugendliche nicht mehr beschäftigen.
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