Miles&More Programm der Lufthansa im Fokus
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung 1
II. Das Lufthansa Miles & More Programm 2
1. Teilnahmebedingungen 2
2. Gutschrift der Meilen 2
3. Lufthansa Kundenkarten 2
4. Die Miles & More Partner 3
5. Prämien und Vergünstigungen 3
III. Überprüfung der Vergünstigungen anhand des deutschen Wettbewerbsrechts 5
1. "Upgradings" durch die Lufthansa AG 5
2. Zusatzleistungen der Lufthansa AG 7
3. Vergünstigungen der Lufthansa Partner 8
IV. Fazit 9
V. Persönliche Beurteilung 9
II
I. Einleitung
In den letzten Wochen und Monaten berichteten sämtliche Medien umfassend über Fluggesellschaften, insbesondere über die Deutsche Lufthansa AG. Gründe für das Interesse an dieser Gesellschaft liegen in einer von ihnen neu verfolgten Marketingstrategie, die in den Vereinigten Staaten schon seit Jahren praktiziert wird: Das "Frequent-Flyer-" bzw. "Vielflieger-Programm".
Inhalt dieses Programms ist ein detailliertes Prämiensystem, welches dem mit der Lufthansa regelmäßig Fliegendem eingeräumt wird. Der Fluggast kann sich die geflogenen Meilen auf ein Konto gutschreiben lassen, und diese "Bonuspunkte" "... werden so zu weltweiten Prämienflügen oder außergewöhnlichen Erlebnisprämien", wobei die gesammelten Meilen drei Jahre gültig sind.
Im nachfolgenden soll zunächst das Miles & More Bonusprogramm der Lufthansa AG vorgestellt werden und dann anhand von wettbewerbsrechtlichen Attributen geprüft werden, inwiefern Verstöße gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), Rabattgesetz (RabattG) und Zugabeverordnung (ZugabeVO) vorliegen.
(Auf die weiteren öffentlich diskutierten Themen Besteuerung und Gutschrift der Bonusmeilen sowie Liberalisierung im europäischen Luftverkehr, soll nur am Rande eingegangen werden.)
II. Das Lufthansa Miles & More Programm
1. Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an dem Miles & More Programm ist jede natürliche Person ab zwei Jahren, mit Wohnsitz in Deutschland oder in einem Land, in dem das "Bonussystem" angeboten wird und dies legal ist, berechtigt. Die Teilnahme zieht keine Verpflichtungen nach sich, kann jederzeit schriftlich gekündigt werden und ist kostenfrei. (Die Lufthansa AG behält sich jedoch vor, Teilnehmer auszuschließen, wenn sie z. B. innerhalb von 24 Monaten keine Flugmeilen zurückgelegt haben.)
Die aktive Teilnahme beginnt mit dem Datum der vollständig ausgefüllten Anmeldung. Im Gegenzug erhält der Kunde als Nachweis seiner Mitgliedschaft eine Lufthansa Miles & More Card, die Eigentum der Lufthansa AG bleibt und bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden muss.
2. Gutschrift der Meilen
Wie bereits eingangs erwähnt, werden die tatsächlich geflogenen Meilen einem persönlichen Meilenkonto gutgeschrieben. Bei Kurzstreckenflügen werden festgelegte Minimummeilen eingetragen. Die Meilenanzahl ergibt sich aus der Multiplikation der einfachen Flugstrecke mit dem "Klassenfaktor" ("Economy Class" = 1; "Business Class" = 2; "First Class" = 3).
Zusätzlich können durch Inanspruchnahme des IC zwischen den Flughäfen Stuttgart, Bonn, Köln, Düsseldorf und Frankfurt sowie durch Nutzung von Lufthansa-Partnerhotels und -autovermietungen Meilen gesammelt werden.
3. Lufthansa Kundenkarten
"Je öfter Sie fliegen und je mehr Meilen Sie sammeln, desto größer Ihre Privilegien, desto mehr zusätzliche Serviceangebote für Sie. Sie können den Status des Frequent Travellers erreichen oder zum Inhaber der Senator ChipCard werden."
Eine dritte Kundenkarte bildet die Miles & More Card, die jedem zu Beginn seiner Mitgliedschaft ausgehändigt wird. Alle Karten sind auch in Verbindung mit einer Kreditkartenfunktion erhältlich und ermöglichen das Sammeln von Meilen.
Fliegt der Kunde 50.000 und mehr Statusmeilen (Flugmeilen mit Lufthansa-Flugnummern) in einem Jahr, erhält er die Frequent Traveller Card. Bei mehr als 150.000 Statusmeilen in den letzten 12 Monaten wird der Fluggast zum (stolzen) Besitzer einer Senator Card.
Zu den oben angekündigten Sonderleistungen und Privilegien der beiden höheren Leistungskategorien gehören vor allem die Wartelistenpriorität bei ausgebuchten Flügen und Check-In am Lufthansa-Business-Class-Schalter, auch ohne Business-Flug gebucht zu haben (Vorzüge der Frequent Card). Desweiteren können Inhaber der Senator Card zusätzlich zur höchsten Wartelistenpriorität, den Check-In ohne First-Class-Ticket am First-Class-Schalter beanspruchen und darüber hinaus einen Extraservice bei Partnerhotels- und Mietwagenpartnern (siehe auch 4.) der Lufthansa genießen.
4. Die Miles & More Partner
Durch die bereits mehrfach angesprochene Miles & More Partnerschaft mit verschiedenen Hotels, Airlines und Mietwagen, hat der Kunde die Möglichkeit noch mehr Meilen zu sammeln bzw. Prämien einzulösen.
Bei 15 Airline-Partnern (z. B. Air Canada, Lauda Air, United Airlines, Finnair) ist sowohl das sammeln, als auch das einlösen von Prämien möglich. Die Fluggesellschaft "Condor" ermöglicht nur das einlösen von Prämien.
Zu den zehn Hotelpartnern gehören u. a. Forum Hotels International, Hilton Int., Holiday Inn Worldwide, Inter-Continental, ITT Sheraton und Kempinski Hotels. Diese Partner ermöglichen nur das sammeln von Prämien (500 Meilen pro Aufenthalt).
Die Mietwagenpartner lauten Avis Autovermietung, Sixt Autovermietung, Budget Rent a Car und Hertz Autovermietung. Bei diesen Unternehmen können ebenfalls 500 Meilen je Inanspruchnahme gutgeschrieben werden.
Desweiteren können sich die Miles & More-Teilnehmer über die Partner der "Erlebnisprämien" (siehe auch 5.) freuen: BMW M GmbH (Fahrertraining), LSG Lufthansa Service ("Gourmet-Party"); Disneyland Paris (3-Tage-Aufenthalt) und Lufthansa Traditionsflug GmbH (Rundflug in der "JU 52").
5. Prämien und Vergünstigungen
Aufgrund der angesprochenen Partnerschaften, bietet sich für den Vielflieger nicht nur die Möglichkeit bei der Lufthansa AG Vergünstigungen und Prämien einzulösen, sondern die Teilnehmer können auch Bonusprogramme der Kooperationspartner gegen gesammelte Flugmeilen eintauschen.
Die Prämien können von Ehepartnern, Kindern unter 25 Jahren und Freunden, wenn sie in Begleitung des Teilnehmers reisen, abgerufen werden.
Die Lufthansa AG bietet ihren Miles & More-Teilnehmern neben den ursprünglichen Leistungen noch verschiedene Vergünstigungen wie "Upgradings" (Beförderung in einer höheren als der reservierten Flugklasse: Economy wird zur Business Class) und Zusatzleistungen wie Freiflüge, kostenlose Beförderung von Mehrgepäck und beförderungsfremde Leistungen (Partyservice für 12 Personen in den Privatgemäuern des Kunden) an.
Auch die Miles & More Partner (siehe 4.) bieten "Upgradings" an. Z. B. bieten Hotelketten bei Reservierung eines Standardzimmers eine Übernachtungsmöglichkeit in der nächst höheren Kategorie nebst "VIP-Betreuung" an. Zusatzleistungen der Vertragspartner sind z. B. Ermäßigungen oder zusätzliche mietfreie Tage bei Autovermietungen.
Abrundend bietet die Lufthansa AG auch die Kombination der angesprochenen Vergünstigungen an.
III. Überprüfung der Vergünstigungen anhand des deutschen Wettbewerbsrechts
1. "Upgradings" durch die Lufthansa AG
1. Zunächst soll überprüft werden, ob und inwiefern ein "Upgrading" der Fluggesellschaft einen Verstoß gegen das Rabattgesetz beinhaltet. [Die Begriffe "Rabatt" und "Preisnachlass" werden innerhalb des Rabattgesetzes (RabattG) und auch in dieser Ausführung synonym verwandt.]
Das RabattG zielt darauf ab, Unternehmer an den ausgewiesenen "Normalpreis" zu binden. (Normalpreise i. S. d. § 1 Abs. 2 RabattG sind die Preise, die vom Unternehmer öffentlich ausgewiesen bzw. im Regelfall verlangt oder Sonderpreise, die wegen einer bestimmten Zugehörigkeit des Kunden eingeräumt werden.) Weiterhin soll es dem Verbraucher Schutz vor Auswirkungen im Rabattwesen bieten und die Rabattgewährung als Marketinginstrument der Unternehmen eingrenzen.
Nach § 1 Abs. 1 RabattG ist es grundsätzlich verboten, dem Letztverbraucher Preisnachlässe zu gewähren.
Voraussetzung zum Verstoß gegen das RabattG ist also das gewähren eines Sonderpreises, der abweichend von dem in § 1 Abs. 2 RabattG beschriebenen Normalpreises ist. Hierzu wiederum ist die Auslegung der Verkehrskreise von Bedeutung, die die entgegengebrachte Leistung der Fluggesellschaft zur Betrachtung ob ein Verstoß gegen das RabattG vorliegt heranzieht.
Da der Fluggast (Letztverbraucher nach § 1 Abs. 1 RabattG) in der Grundleistung der Lufthansa AG die Beförderung von A nach B sieht, egal ob Vielflieger oder nicht, liegt ein Sonderpreis vor, weil vom Miles & More-Teilnehmer lediglich der Normaltarifpreis für die untergeordnete Flugklasse gezahlt, er aber in einer höheren befördert wird ("Upgrading")! Die (Grund-) Leistung der Fluggesellschaft bleibt identisch. Folglich liegt grundsätzlich ein Verbot gegen § 1 Abs. 1 RabattG vor.
Falls Ausnahmetatbestände nach den §§ 2 ff greifen, ist ein Rabatt jedoch rechtlich vertretbar. Zur Untersuchung dessen kommen die §§ 7,8 (Mengennachlässe) und 9 (Sondernachlässe) RabattG in Betracht.
Damit die Sonderregelung des § 7 Abs. 1 RabattG greift, muss eine größere Menge von Waren "in einer Lieferung" veräußert werden. Die Beförderung des Fluggastes in einer höheren Flugklasse bedingt aber in der Regel mehrere Flüge. Jeder Flug stellt einen einzelnen, voneinander unabhängigen Vertrag mit der Lufthansa dar. Da die Voraussetzungen eines "Upgradings" nicht "in einer Lieferung" möglich sind, trifft § 7 Abs. 1 RabattG nicht zu und deshalb liegt kein Ausnahmetatbestand vor.
§ 9 Nr. 1 schildert einen weiteren Ausnahmezustand, der Sondernachlässe gestattet, wenn die Person die Ware oder Leistung für seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit verwertet. Zwar nutzt der Kunde den Flug für seine geschäftlichen Aktivitäten, die Beförderung in der nächst höheren Flugklasse ist jedoch keine Voraussetzung, um seinen Beruf nachgehen zu können. Somit liegt kein "Verwerten" i. S. d. § 9 Nr. 1 vor. Der Ausnahmetatbestand ist nicht gegeben.
§ 9 Nr. 2 sieht Preisnachlässe für Großabnehmer vor. Der Miles & More-Teilnehmer erhält aber einen Rabatt, indem er die einzelnen Flugmeilen addiert und gegen ein "Upgrading" eintauscht. Die Flüge sind wie bereits erwähnt voneinander unabhängige Einzelverträge mit der Lufthansa AG. Da also i. S. d. § 9 Nr. 2 keine Großabnahme mit von vornherein vereinbarten besonderen Lieferungs- und Leistungsbedingungen vereinbart wurde, liegt auch hier kein Ausnahmetatbestand vor.
Da keinerlei Ausnahmetatbestände greifen, ist ein "Upgrading" ein unzulässiger Sonderpreis nach § 1 Abs. 2 RabattG. § 1 RabattG wird somit verletzt.
2. Desweiteren muss überprüft werden, ob ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO vorliegt. Die ZugabeVO gilt für alle Wirtschaftsstufen und soll Kunden vor unsachlicher Beeinflussung schützen sowie der Wettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Eine Zugabe ist grundsätzlich verboten.
Nach § 1 Abs. 1 ZugabeVO ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder einer Leistung eine Zugabe (Ware oder Leistung) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren.
Da neben der eigentlichen Leistung - Beförderung von A nach B - keine zusätzliche, selbständige Nebenleistung, sondern nur eine qualitative Verbesserung der Beförderung durch ein "Upgrading" angeboten wird, liegt kein Verstoß i. S. d. ZugabeVO vor.
3. Zum Schluß muss untersucht werden, ob ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt, insbesondere gegen § 3 UWG (irreführende Angaben über die Preisbemessung) i. V. m. § 1 Abs. 6 PreisangabenVO (Angabe der Preise nach den Grundsätzen von Preisklarheit und -wahrheit).
Da nach § 1 Abs. 6 PreisangabenVO nur der Endpreis genau beziffert werden muss und nicht die Zusammensetzung dessen und die Lufthansa AG diesen Angaben Sorge trägt, liegt hier kein Verstoß gegen § 3 UWG i. V. m. § 1 Abs. 6 PreisangabenVO vor.
2. Zusatzleistungen der Lufthansa AG
1. Zunächst soll wieder überprüft werden, ob und inwiefern Zusatzleistungen der Fluggesellschaft einen Verstoß gegen das Rabattgesetz beinhaltet.
Die Lufthansa offeriert den Vielfliegern neben der Grundleistung der Beförderung, eine Beförderung von Mehrgepäck bzw. das gewähren von Freiflügen ohne Aufpreis. D. h., es liegt ein Rabatt i. S. d. § 1 Abs. 1 RabattG vor!
Die bereits dargestellte Untersuchung hinsichtlich des "Upgradings" durch die Fluggesellschaft hat gezeigt, dass Vergünstigungen nur durch mehrere voneinander unabhängigen Verträgen (Flügen) in Anspruch genommen werden können. Dies trifft auch bei den Zusatzleistungen zu. Die in den §§ 7,8 und 9 RabattG geschilderten Ausnahmetatbestände liegen aus selbigen Gründen wie in oben aufgeführter Erklärung nicht vor! Folglich verstößt die Lufthansa AG bezüglich flugnaher Zusatzleistungen gegen § 1 Abs. 1 RabattG.
2. Desweiteren muss eine Überprüfung von Zusatzleistungen hinsichtlich zugaberechtlicher Gesichtspunkte erfolgen.
Da der Erwerb der Nebenleistung (Zusatzleistung wie Beförderung von Mehrgepäck) von dem Erwerb der entgeltlichen Hauptleistung abhängt und die Nebenleistung gesondert berechnet wird (nämlich kostenfrei), liegt eine Zugabe i. S. d. § 1 Abs. 1 ZugabeVO vor.
Greifen die in § 1 Abs. 2 ZugabeVO aufgeführten Ausnahmetatbestände, hier insbesondere § 1 Abs. 2c) ZugabeVO, so ist diese Zugabe jedoch zulässig.
Hier wird die Zugabe zu Waren gestattet, wenn sie in einer bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnende Menge gleicher Ware besteht. "Leider" bezieht sich dieser Abschnitt ausdrücklich auf Waren und nicht auf Leistungen. Da auch kein Werklieferungsvertrag zwischen Lufthansa und Fluggast besteht, verstößt die Gewährung von jeglichen Zusatzleistungen gegen die ZugabeVO.
3. Zum Schluß muss wieder untersucht werden, ob ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften vorliegt, insbesondere gegen § 1 UWG.
Falls ein Kunde in seiner Entschließung unsachlich beeinflußt wird - und sich somit nicht marktkonform verhält - und dies infolge einer Wettbewerbshandlung (Werbemaßnahme) geschieht, so liegt i. S. d. § 1 UWG sittenwidriges bzw. wettbewerbswidriges Verhalten vor. Zu prüfen ist dabei vor allem, ob der Kunde in seiner freien Entscheidung so stark beeinträchtigt wird, dass ein echter und objektiver Leistungsvergleich nicht mehr möglich ist oder der Leistungserwerb lediglich vom Zusatzangebot bzw. von der Vergünstigung abhängig gemacht wird.
Dabei bleibt die Frage offen, ob dies auch für flugferne Zusatzleistungen (z. B. Party-Service) gilt. Da diese Zusatzleistung nur in Verbindung mit der Gutschrift der Flugmeilen für den Kunden zugänglich ist, wird nicht nur das Angebot der Lufthansa umworben, sondern die potentiellen Fluggäste werden durch eine Art psychologischen Kaufzwang veranlasst, mit der Fluggesellschaft zu fliegen, um die Zusatzleistung beanspruchen zu können. Die Grundleistung, nämlich die Beförderung von A nach B, wird zurückgedrängt und die Zusatzleistung tritt in den Vordergrund. Der Kunde wird dadurch sein marktkonformes Verhalten ändern und sich vorzugsweise auf die Beförderung mit der Lufthansa konzentrieren.
Durch diese Tatsache verstoßen flugferne Zusatzleistungen gegen die "guten Sitten" und stehen daher im Widerspruch zu § 1 UWG.
3. Vergünstigungen der Lufthansa Partner
1. In einem ersten Schritt soll das "Upgrading" der Vertragspartner geprüft werden.
Wie mehrfach erwähnt, verstößt ein "Upgrading" gegen das RabattG (siehe auch III. 1. 1.).
Da i. S. d. § 1 UWG auch sittenwidriges Verhalten vorliegt, wenn ein Wettbewerber nicht selbst gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, er aber zu diesem Zweck bewußt und planmäßig Verstöße seiner Hilfspersonen akzeptiert, verletzt die Lufthansa AG diesen Paragraphen, denn dieses Verhalten wird in ihr Marketingkonzept mit einbezogen.
2. Unentgeltliche Zusatzleistungen der Partner (z. B. zusätzliche mietfreie Tage von Autovermietungen) an den Vielflieger, stellen gleichzeitig einen Verstoß der Lufthansa AG gegen § 1 Abs. 1 ZugabeVO dar. Dabei ist es (für den Vielflieger) unerheblich, dass die Zugabe i. S. d. § 1 Abs. 1 ZugabeVO von einem Dritten erbracht wurde. Sinngemäß des § 1 UWG, verstößt der Anbieter der Hauptleistung bzw. Ware auch dann gegen das Gesetz, wenn er ein Handeln Dritter veranlasst.
3. Durch die gewährte Preisermäßigung der Miles & More Partner für geflogene Meilen der Teilnehmer, liegt ein Rabatt i. S. d. § 1 RabattG vor. Es greift kein Ausnahmezustand der §§ 2 ff RabattG. Auch hier macht sich die Lufthansa AG das Handeln Dritter zunutze und argumentiert damit bewußt innerhalb ihrer Marketingstrategie (sittenwidriges Verhalten der Fluggesellschaft nach § 1 UWG).
IV. Fazit
Die unter Kapitel II. herausgearbeiteten Ergebnisse haben in vielfältiger Form gezeigt, dass das Lufthansa Miles & More Programm dem zur Zeit in Deutschland geltendem Gesetz nicht ausreichend nachkommt.
Eine rechtliche Überprüfung des Bonusprogramms würde der Fluggesellschaft somit das Vielfliegerangebot untersagen, da gegen das RabattG, das UWG und die ZugabeVO verstoßen wird. Neben der Lufthansa AG sind auch die Vertragspartner zur Unterlassung von Vergünstigungen angehalten.
Neben geltendem deutschen Recht, ist ebenfalls keine Rechtfertigung zur Durchführung eines Frequent-Flyer-Programms im europäischen Recht (EWG Nr. 2409/92) gegeben, da es sich bei den von der Lufthansa AG angebotenen Vergünstigungen nicht um "preisliche" Vergünstigungen handelt, sondern lediglich um sonstige.
V. Persönliche Beurteilung
Bevor man eine genaue Beurteilung hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Aspekte vornehmen kann, ist es von Bedeutung, Sinn und Zweck des bestehenden Gesetzes zu beleuchten:
Die beiden Hauptaufgaben des Wettbewerbsrechts sind die Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen und die Sicherung des Wettbewerbs in seinem Bestand gegen Beschränkungen. Somit soll dem Schutz des Wettbewerbs Sorge getragen werden.
Die Rechtsprechung will vor allem einen Schutz gegenüber dem Endverbraucher bieten. Der Wettbewerb bedarf zum einen der Zügelung und zum anderen der Förderung und Erhaltung, damit das Marktgeschehen gesteuert wird.
Meine persönliche Beurteilung lässt sich in zwei bzw. vier Gebiete unterteilen:
1. Art des Fluggastes : Privat- oder Geschäftsreisende
2. Art der Betrachtung: Juristisch und nach Marketinggesichtpunkten
Handelt es sich bei dem Teilnehmer um eine Privatperson, so glaube ich nicht, dass die Lufthansa AG durch das Miles & More Programm viele zusätzliche Kunden gewinnt bzw. den Wettbewerb entscheident einschränkt. Für mich beinhaltet das Vielfliegerprogramm auf diesem Sektor zum einen eine Art Treuerabatt, wie ich ihn von Versandhäusern her kenne (Vielbesteller erhalten Prozente auf die Ware) und zum anderen ein zusätzliches Serviceangebot.
Die deutsche Lufthansa AG zählt zur Zeit 2,1 Millionen Miles & More-Kunden. Betrachtet man den Großteil der Teilnehmer, nämlich die Geschäftsreisenden, so kann ich mir sehr gut vorstellen, dass viele Mitglieder unter ihnen vorzugsweise mit der Fluggesellschaft fliegen wollen, bei der sie innerhalb eines Vielfliegerprogramms teilnehmen. Auch wenn die Lufthansa AG zur besten Airline in fünf Kategorien gewählt wurde, so sind die meisten Teilnehmer danach bestrebt, ihr persönliches Meilenkonto zu jeder sich bietenden Möglichkeit aufbessern. Diese Annahme belegt auch folgendes Zitat: "Ohne Miles & More verliert Lufthansa einigen Reiz, vielleicht sollte ich öfter Deutsche BA fliegen." Tatsächlich habe ich erfahren, dass einige Geschäftsleute sogar Termine "platzen" ließen, weil sie keinen Flug mit "ihrer" Vielfliegergesellschaft und somit auch keine Meilengutschriften, erhaschen konnten. "Auch argwöhnen Controller, dass die Mitarbeiter selbst dann LH-Tickets ordern, wenn andere Fluggesellschaften günstigere Flugkonditionen anbieten. Aufgrund solcher Ereignisse spreche ich mich eindeutig gegen Frequent-Flyer-Programme aus.
Dieses Problem ist allerdings in denkbar einfacher Form zu beseitigen: Würden die Teilnahmebedingungen des Frequent-Flyer-Programms verändert, so dass auch juristische Personen teilnehmen könnten, könnte man die Vergünstigungen bzw. Meilen direkt auf ein Firmenkonto gutschreiben lassen, denn schließlich zahlen die Unternehmen die Tickets. Doch die Lufthansa AG möchte von ihrem attraktiven Angebot nicht abweichen, da große Unternehmen bereits umfangreiche Rabatte erhalten. Innerhalb der Unternehmen wäre bei einer Änderung der Teilnahmebedingungen ein internes Bonussystem denkbar, wonach die gesammelten Meilen an die Mitarbeiter wieder verteilt werden.
Unternehmen wie VW, Henkel und Beiersdorf arbeiten bereits mit einem ähnlichen Modell: Sie kaufen stets die günstigsten Tickets, ohne Rücksicht auf Vielfliegerprogramme. Falls doch Statusmeilen anfallen, bedeutet dies für den Fluggast einen schönen Nebeneffekt. Widersprüchlich ist allerdings die Tatsache, dass sich die Leute, die sowieso am meisten Meilen sammeln, gegen die Gutschrift auf Privatkonten aussprechen müssten.
Ich, wie auch der Siemens-Manager Karl-Heinz Jörk, denke, dass derjenige die Meilen und Vergünstigungen gutgeschrieben bekommen sollte, der für die Tickets bezahlt hat. Doch der Lufthansa-Verkaufsdirektor, Stefan Pichler wird auf diese Forderung nicht reagieren.
Ich stimme der Lufthansa AG vollkommen zu, wenn sie sagt, um Passagiere zu halten, ist das Miles & More Programm ein Muß im harten internationalen Wettbewerb. (Nach Schätzungen von Branchenkennern erhält die Lufthansa AG durch das Bonusprogramm Mehreinnahmen in dreistelliger Millionenhöhe.) Doch trotzdem sollte man die Teilnahmebedingungen umstellen, indem man z. B. wie Swissair oder British Airways, die Übertragbarkeit der Vergünstigungen auch auf Arbeitskollegen zulässt.
Ein großes Problem stellt für mich die Tatsache dar, dass sämtliche Marketingstrategien und -formen von deutschen Unternehmen aus den USA kopiert werden. Da diese beiden Länder ein unterschiedliches Rechtsverständnis aufweisen, gibt es hierzulande bei der Einführung neuer Marketingformen verschiedene Barrieren. "Grundsätzlich müsse die Politik sich darüber klarwerden, fordert Fezer, wie sie es mit hierzulande bisher unüblichen Formen des Wettbewerbs halten wolle ...".
Obwohl ein 120.000 Mark teures Gutachten des Konstanzer Wettbewerbsrechtlers Karl-Heinz Fezer im Auftrag der Frankfurter Metallgesellschaft erstellt wurde, duldet der Gesetzgeber das Lufthansa Miles & More Programm. Falls es nun aber zu einer Klage kommen sollte, und einige der Großunternehmen planen dies, wird sich zeigen ob das Miles & More Modell, wie von den Lufthansa-Managern eingeschätzt, unangreifbar ist.
Ich vermute, dass sich die Regierung bzw. die Rechtsprechung nicht gegen das Vielfliegerprogramm aussprechen wird, da zum einen ein Plan der Verlagerung von Miles & More ins Ausland, um zumindest dort gegen die Vielfliegerprogramme der Konkurrenz mitzuhalten, bereits vorliegt. Ein Ausspruch gegen Miles & More würde eine weitere Abwanderung ins Ausland bedeuten und dies kann sich derzeit niemand leisten. Vielmehr wird sich eine Sonderregelung im § 1 Abs. 2 ZugabeVO finden. Zum anderen hat sich die Regierung bereits einmal mehr oder weniger auf die Seite der Fluggesellschaft gestellt, indem 1996 die Prämien als "geldwerte Vorteile" definiert wurden und dadurch einer Besteuerung unterlagen, der Fiskus aber einen Freibetrag von 2.400 Mark einräumte, wobei sich die deutsche Lufthansa AG bereiterklärte, die Versteuerung höherer Prämien pauschal für den Kunden zu übernehmen.
Zusammenfassend möchte ich behaupten, dass das gegenwärtige Lufthansa Miles & More Modell nur für Privatkunden sinnvoll und gerecht (auch wenn mehrfach gegen geltendes Recht verstoßen wird.) ist. Wenn die Teilnahmebedingungen geändert und die Übertragbarkeit der Vergünstigungen auch auf Arbeitskollegen eingeführt werden würde, könnte ich dem Vielfliegerprogramm auch auf Geschäftsebene zustimmen.
Literaturverzeichnis
Maluga, Gabriele: "Der Frequnent-Flyer - Jäger und Sammler im 20. Jahrhundert" in: WRP - Wettbewerb in Recht und Praxis, Heft 3, 1996, S. 184 - 190
Baumbach, Adolf / Hefermehl, Wolfgang: Wettbewerbsrecht: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Zugabeverordnung, Rabattgesetz und
Nebengesetze, München: Beck, 1990
Hefermehl, Wolfgang: Wettbewerbsrecht und Kartellrecht, Beck-Texte im dtv, 17. Aufl., München Stand 01.01.1995
Deutsche Lufthansa AG: Flugplan 30.03.97 - 30.06.97, Köln 1997
Deutsche Lufthansa AG: Machen Sie Miles & More den Antrag, aktuelle Broschüre inkl. Miles & More-Antrag
Focus Nachrichtenmagazin: "Lufthansa - Poker um die Prämien", Ausg. 2, S. 142, München 1997
Handelsblatt: "Wettbewerbsrecht / Lufthansa unter Beschuß - Vielfliegerprämien in der Kritik", Sa./So. 11./12.01.1997
Kless, Hans-Jürgen / Kowalewsky, Reinhard: "Lufthansa - Wind ins Gesicht" in: Wirtschafswoche, Nr. 3/09.01.1997
Der Spiegel: "Lufthansa - Steuern sparen mit Miles & More", Ausg. 16, S. 114, Hamburg 1996
Der Spiegel: "Lufthansa - Teure Rabatte", Ausg. 2, S. 68 - 69, Hamburg 1997
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